Untergeordnete Gebäude gem. § 53 BauO NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Untergeordnete Gebäude gem. § 53 BauO NRW
wir beabsichtigen auf einer ehemaligen kleinen Teilhofanlage die Errichtung eines Gebäudes in der Größe von ca. 45 m², mindestens überdacht wiwe ein Carport, wünschenschwert geschlossen wie ein Schuppen um alte schutzbedürftige Baumaterialien zu lagern. Ausgeschlossen ist der längerfristige Aufenthalt. Mich interessiert, wie dieses Gebäude bezeichnet werden kann und ob eine Abstandsfläche von 2 Meter zum Nachbargrundstück in NRW ausreichend ist und ob es formale Höhen- und Größenbegrenzungen für untergeordnete Gebäude gibt.
Vielen Dank.
-
§ 52 unerheblich
Ob man das Gebäude in Sinne von § 52 BauNRW als untergeordnet bezeichnen kann oder nicht ist für die Erfordernis einer Baugenehmigung und der Einhaltung von Abstandflächen nicht relevant.
Sie müssen einen vollständigen Bauantrag stellen. Wenn das Grundstück sich im baurechtlichen Außenbereich befindet oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplan kann es sogar Gründe geben, die eine Genehmigung verhindern.
Der einzuhaltende Grenzabstand richtet sich nach § 6 BauO NRW. In der Regel sind 3 m einzuhalten. Unter Berücksichtigung der bisher vorhandenen Grenzbebauungen und der Nutzungsart kann auch eine Grenzbebauung oder ein geringerer Abstand zulässig sein.
Gruß -
Untergeordnete Gebäude gem. § 53 BauO NRW
Sehr geehrter Herr Lott,
vielen Dank für Ihren allg. Hinweis. Mich interessiert weiterhin, wie groß und wie hoch ein sog. untergeordneter Bau, z.B. Schuppen oder auch eine Laube sein darf.
Ich gehe davon aus, dass die Planverfassung von Gebäuden gem. § 53 nicht von einer Bauvorlageberechtigten Person erfolgen muss. Wir stellen uns die Frage, ob die Konstruktion eines "Carports", ggf. geschlossen, verwandt werden kann, um einen Raum zur Lagerung zu schaffen.
Ergänzend zu diesem Projekt planen wir weitere, z.B. die Errichtung einer Laube.
Vielen Dank.
Rosarot -
Untergeordnete Gebäude
Auszug aus § 53 BauO NRW1) Die §§ 29 bis 52 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).
Dort steht also, dass die § 29 bis 52 der BauO nicht für solche Gebäude gelten. Die § 29 bis 52 beschäften sich mit Brandschutz, Fluchtwegen, Anforderungen an Wohnungen usw. und sind deshalb für solche untergeordeneten Gebäude nicht gültig, weil es ja auch unsinnig wäre.
Alle anderen §§ der Bauordnung sind aber weiterhin gültig, sodass sich für Schuppen und Lagergebäude in Bezug auf Genehmigungspflicht und Abstandsregelungen keine Erleichterungen ergeben.
Auch wenn die Bauvorlagen nicht von einem Bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser angefertigt werden müssen, so empfiehlt sich doch der Gang zu einem solchen, da Sie dort Ihre Antworten bekommen und dieser Ihnen den Bauantrag für angemessenes Geld anfertigen wird, sodass Sie sich nicht mit dem ganzen Formalismus befassen müssen.
Gruß -
Untergeordnete Gebäude gem. § 53 BauO NRW
Möchten Sie noch meine Frage beantworten, ob es Höchstgrenzen für Größe und Höhe für Lauben und Nebengebäude gibt, sowie ob das Konstruktionsmodell eines "Carports" nach Ihrer Einschätzung vorstellbar ist. -
gibt es
Genehmigungsfrei sind z.B. Nebengebäude bis 30 m³ umbauten Raum, außer im Außenbereich. Aber hier ist Vorsicht geboten. Sofern genehmigungsfreie Gebäude gegen Satzungen oder Bebauungspläne verstoßen, sind diese unzulässig, obwohl Sie vom Verfahren her genehmigungsfrei sind. Also müssen Sie mindestens erstmal mit Ihrer Gemeinde sprechen, welchen bauplanungsrechtlichen Regeln für Ihr Grundstück gelten.
Natürlich können Sie eine Carportähnliche Konstruktion bauen und das als Lager nutzen. Da verstehe ich nicht, welchen Vorteil Sie sich davon versprechen. Der Bauantrag lautet dann "Errichtung eines Abstellraums", auch wenn das wie ein Carport aussieht.
Gruß
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