Konkreter Mindestabstand Einfamilienhaus, Bayern, Satteldach 35 °, 10 m breit
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Konkreter Mindestabstand Einfamilienhaus, Bayern, Satteldach 35 °, 10 m breit

Selbst nach Lesen der bayerischen Bauordnung bin ich mir nicht ganz sicher: Welcher nette Experte kann mir (vor Hinzuziehen eines eigenen Architekten, kommt später!) den genauen Mindestabstand zum Nachbargrundstück ermitteln?
Einfamilienhaus eingeschossig, angenommene 10 mal 10 m, 35 ° Satteldachneigung, Kniestock 50 cm. (Dach ist parallel zum Nachbarn).
Ist es richtig, dass die reine Dachhöhe von Fußboden Dachgeschoss bis oben nur mit einem Drittel eingerechnet wird?
Vielen Dank für die (hoffentlich nur kurze) Mühe!
Walter
  • Name:
  • Walter
  1. ich dachte

    Außenwandhöhe inkl. Drempel (also näherungsweise sichtbare Außenwandhöhe zzgl. Fußpfette) voll gerechnet wird und Dachhöhe zu einem Drittel. Weiß aber nicht, ob das in Bayern anders läuft.
  2. Steht aber alles drin, in der BayBO

    Die Mindestabstandfläche beträgt 3 m.
    Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe.
    Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut.
    Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m.
    Bei einer Dachneigung von 35 ° wird traufseitig das Dach nicht hinzugerechnet.
    Da Sie wahrscheinlich das "Schmalseitenprivileg" anwenden können, darf die ermittelte Abstandflächentiefe halbiert werden, sodass es auf den Mindestabstand von 3,00 m hinausläuft.
    Dachüberstände werden nicht berücksichtigt.
    Gruß
  3. Neue BayBO, Abstandsflächen: Nicht ganz vollständig Herr Lott, da ...

    1/3 der Höhe der Dachfläche an Giebelseiten zur Abstandsfläche hinzugerechnet wird (egal bei welcher Dachneigung bis 70 °).
    Richtig ist : " Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. "
    ... ab da ist dann ein Drittel der Giebelhöhe bis zum First hinzuzurechen.
    Richtig ist auch: "Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m. Bei einer Dachneigung von 35 ° wird traufseitig das Dach nicht hinzugerechnet. "
    Entscheidend ist jedoch immer, welche Ortssatzungen, ggf. neben einem Bebauungsplan, bestehen, da die Gemeinde Abweichungen von den Abstandsflächen per Satzung erlassen kann.
    Daher ist es sinnvoll möglichst früh einen Architekten zu Rate zu ziehen.
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