Ich bin Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks in Bayern. das Bestehende Haus auf dem Nachbargrundstück soll (vor allem in die Höhe) erweitert werden, sodass die Abstandsflächen neu berechnet werden müssen.
Der Bauherr möchte nun für die 18,5 m lange Längswand zu meinem Grundstück hin das sog. Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen (für 16 m) und erhofft sich für die verbleibenden 2,5 m eine Abstandflächenübernahme (Art. 6 Abs2 BayBO) durch mich und meine Miteigentümer. Für die 16 m ist der Mindestabstand von 3 m vorhanden, der Abstand H für den Rest überlappt unser Grundstück.
1. Ist das Splitten einer durchgängigen Fassade in mehrere Abstandsregeln überhaupt zulässig? Kann das Schmalseiten- oder 16-Meter-Privileg grundsätzlich auch auf längere Seiten angewendet werden?
2. Kann ich als Nachbar meine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme davon abhängig machen, dass eine Nachvermessung nach Fertigstellung zu erfolgen hat und bei Abweichung eine empfindliche Strafe zu zahlen ist?
Schmalseitenprivileg kombiniert mit Abstansflächenübernahme - geht das?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Schmalseitenprivileg kombiniert mit Abstansflächenübernahme - geht das?
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Grunddienstbarkeit
>1. Ist das Splitten einer durchgängigen Fassade in mehrere Abstandsregeln überhaupt zulässig? Kann das Schmalseiten- oder 16-Meter-Privileg grundsätzlich auch auf längere Seiten angewendet werden? <
... grundsätzlich ja, da Sie ggf. für die 2,5 m eine sog. Grunddienstbarkeit übernehmen können.
> 2. Kann ich als Nachbar meine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme davon abhängig machen, dass eine Nachvermessung nach Fertigstellung zu erfolgen hat und bei Abweichung eine empfindliche Strafe zu zahlen ist? <
... klar, Sie können zum einen die Grunddienstbarkeit ablehnen, oder aber annehmen und hierfür eine entsprechende Gegenzahlung erhalten (ggf. quasi Miete, oder Einmalzahlung). Und die Nachvermessung kann verlangt werden, bspw. wenn Sie hierfür eine Zahlung notariell vereinbaren (Nachbesserung ggf.)
Aber, machen Sie's nicht ohne einen eigenen Anwalt (Fachanwalt f. priv. Baurecht) -
Grunddienstbarkeit hier nicht nötig
Nach Art 6 Abs 2 S 3 BayBoAbk. braucht es hier aber keine Grunddienstbarkeit, es wird nur gefordert, dass der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt, das er die Abstandsfäche auf sein Grundstück übernimmt. Dies gilt dann auch für Rechtsnachfolger. Dafür gibt es vom LRA ein Formular, das mir zur Unterschrift vorgelegt wurde. Kann mir kaum vorstellen, dass der Nachbar dann extra mit mir zum Notar geht, um Zusicherungen abzugeben ...
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