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Nachträgliche Probleme trotz Baugenehmigung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachträgliche Probleme trotz Baugenehmigung

Ich habe mit Baugenehmigung ein Haus in einem Wochenendhausgbiet gebaut.
Da hier im Mai ein Brand war hat die obere Bauaufsichtsbehörde das WEGebiet in Augenschein genommen und einigen Bewohnern das nutzen untersagt.
Jetzt bekam ich ein Anruf vom Bauamt und man sagte mir das mein genehmigtes Haus nicht 5 Meter (Brandschutz ) von den Nachbarn entfernt sei und man sich mit mir unterhalten möchte.
Ich habe wie im genehmigten Bauantrag verlangt wurde 3 Meter zu den Grenzen eingehalten, der Nachbar ist nur 70 cm von der Grenze entfernt und hat auch ein Schwarzbau indem ihm das nutzen untersagt wurde.
Der Sachbearbeiter vom Bauamt sagte mir das dieser Schwarzbau von meinem Architekten beim Bauantrag nicht eingezeichnet wurde und ich von daher keine Baugenehmigung bekommen durfte.
Mein Haus wurde aber vom Bauamt ohne Mängel abgenommen!
Auf was soll ich mich bei dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter einlassen?
Meiner Meinung nach bin ich im Recht und auch mein Architekt sagte ein Schwarzbau existiert nicht also braucht er diesen auch nicht einzeichen!
MfG
Rob
  • Name:
  • Rob
  1. Vorsicht., auf nichts einlassen

    Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit dem Architekten. Einen Termin beim Bauamt, wenn überhaupt, nehmen Sie zusammen war, nur zur Informationsbeschaffung ohne sich auf etwas einzulassen, nur um zu wissen was man denn von Ihnen genau will.
    Falls der Architekt sich nicht die Mühe machen will, mitzuwirken, machen Sie ihm klar, dass er für die Brauchbarkeit und Genehmigungsfähigkeit seiner Planung haftbar ist.
    Einfach zu behaupten, eine Baugenehmigung wäre nicht erteilt worden, wenn der Nachbarschwarzbau eingezeichnet gewesen wäre, scheint mir vom Sachbearbeiter etwas dünn. Man scheint beim Bauamt in der Klemme zu stecken. Haben Sie denn einen schriflichen Bescheid darüber erhalten?
    Eine Beratung bei einem Fachwalt für öffentl. Bau- und Verwaltungsrecht (Baurecht, Verwaltungsrecht) ist in diesem Fall, denke ich, grundsätztlich anzuraten, noch vor dem Bauamtstermin.
    Sie können, zusammen mit dem Anwalt, auch darüber nachdenken, ob ein Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen dem Nachbargebäude sinnvoll ist, da dieses Ihre durch das öffentl. Baurecht geschützten nachbarlichen Belange berührt. Dann kommen Sie dem Bauamt von anderen Seite. Vielleicht versucht dann das Bauamt den Fehler nicht mehr durch Maßnahmen bei Ihnen zu korrigieren.
    Aber ohne die Unterlagen genau zu kennen kann ich Ihnen letztendlich nur raten die Angelegenheit zusammen mit Ihrem Architekten und anwaltlicher Unterstützung zu lösen.
    Gruß
  2. Antworten auf Ihre Fragen

    Einfach zu behaupten, eine Baugenehmigung wäre nicht erteilt worden, wenn der Nachbarschwarzbau eingezeichnet gewesen wäre, scheint mir vom Sachbearbeiter etwas dünn. Man scheint beim Bauamt in der Klemme zu stecken. Haben Sie denn einen schriflichen Bescheid darüber erhalten?
    Nein  -  ich habe nichts bekommen!
    Wie gesagt mein Haus wurde ohne Mängel abgenommen!
    Sie können, zusammen mit dem Anwalt, auch darüber nachdenken, ob ein Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen dem Nachbargebäude sinnvoll ist, da dieses Ihre durch das öffentl. Baurecht geschützten nachbarlichen Belange berührt.
    Das wurde schon Mitte Juli vom RA gemacht!
    Vom Bauamt war auch schon jemand da und hat alles eingemessen!
    Habe heute Mittag ein Temin beim Architekt mal sehen was der mir sagt!
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  3. ach so

    Na dann haben Sie ja Unterstützung vom Architekt und vom Anwalt. Mehr kann man hier eigentlich auch nicht raten. Ich wäre aber interessiert daran, wenn Sie vom Fortgang weiter berichten.
    Die Beschwerde über das Nachbargebäude haben Sie also noch bevor das Bauamt sich über den unvollständigen Lageplan beschwert hat eingereicht?
    Gruß
  4. ja

    Die Beschwerde wurde vorher eingereicht  -  der Nachbar hat auch eine Nutzungsuntersagung erhalten.
    Habe mit meinem Architekt gesprochen und der sagte mir er habe alles korrekt nach Kataster eingezeichnet.
    Es wäre nicht seine Aufgabe Schwarzbauten aufzunehmen.
    Er sagte mir auch ich sollte mir das alles in Ruhe anhören und auf nichts eingehen  -  dann ihn wieder kontaktieren.
    Weiterhin sagte er auch warum das Bauamt keine Abrissverfügung erteilt hat?
    Morgen habe ich den Termin beim Bauamt mal sehen was die von mir wollen (kann mir vorstellen das die eine Brandschutzwand von mir fordern werden )
    MfG
    Rob
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    • Rob
  5. Spekulation

    Abrissverfügung
    Das Bauamt hat in solchen Fällen zwar i.d.R. die Befugnis, eine Abrissverfügung zu erteilen, aber aus Gründen, die Ihnen wohl nicht näher bekannt sind, will oder darf es dieses Mittel nicht anwenden.
    Ein Grund könnte sein, dass das Bauamt doch schon länger von der unzulässigen und ungenehmigten Nachbarbebauung weiß und trotzdem nichts unternommen hat oder den Zustand wissentlich geduldet hat. U.U. ist bei einer solchen Konstellation eine Abrissverfügung rechtlich für das Bauamt problematisch, weshalb man dort nach einer anderen Lösung auf Ihre Kosten sucht.
    Gruß
  6. Nutzungsuntersagung

    Bin voll enttäüscht gerade vom Kreisbauamt gekommen.
    Die haben mir nahe gelegt das Haus nicht mehr zu nutzen, wenn ich das annehme wird es für mich güstiger als wenn sie eine Verfügung erstellen.
    Grund ist das mein Architekt im Lageplan den Anbau (schwarzbau ) des Nachbarn nicht eingezeichnet hat.
    Hätte er das getan wäre mir keine Baugenehmigung erteilt worden da keine 5 Meter (Brandschutz ) zwischen beiden Gebäuden besteht.
    Was nun - bin voll am Ende!
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  7. Mit dieser Erkenntnis ...

    Mit dieser Erkenntnis gehen Sie erstmal zum Architekten und legen diesem Nahe seine Haftpflichtversicherung zu informieren. Der muss einen potentiellen Schadenfall rechtzeitig melden, damit seine Versicherung im Fall der Fälle auch zahlt.
    Dann weiter zum Fachanwalt.
    "Die haben mir nahe gelegt das Haus nicht mehr zu nutzen, wenn ich das annehme wird es für mich güstiger als wenn sie eine Verfügung erstellen. "
    Was soll denn dass bedeuten ohne schriftlichen Bescheid? Sollen Sie freiwillig auf eine Nutzung vezichten, schriftlich oder wie stellen die sich das vor? "
    Meiner Ansicht nach schwimmt das Bauamt immer noch in rechtlich unsicherer Lage, wenn ich solche Aussagen höre.
    Sie müssen sich mit Ihrem Anwalt beraten und einer schriftlichen Verfügung entgegensehen, und entsprechend reagieren.
    In welchem Bundesland ist denn das?
    Gruß
  8. Und.. Akteneinsicht

    Als in seinen Rechten verletzter Nachbar können Sie oder besser Ihr Anwalt auch Akteneinsicht in die Bauakte des Nachbargrundstücks nehmen.
    Evtl. finden sich Hinweise, dass dem Bauamt die ungenehmigte Nachbarbebauung schon länger bekannt ist. Dann könnte es sein, dass das Bauamt wegen der Baugenehmigung in Amtshaftung Gerät, da es den ungenügenden Brandschutzabstand hätte erkennen können. Ich will ja nicht annehmen, dass das Bauamt so eine Akte frisieren würde, bevor Einsicht genommen wird.
    Gruß
  9. Nachbar Bebauung

    Der Nachbar hat ein Mobilheim dieses und sein Schuppen sind im Lageplan eingezeichnet  -  er hat aber zwischen Mobilheim & Schuppen ein Holzbau gesetzt (Schwarz )
    Um diesen Holzbau geht es da zu mir keine 5 Meter sind.
    Wenn der Holzbau nicht da wäre hätte ich Bauen dürfen.
    Zum Schuppen hätte ich aber auch keine 5 Meter  -  zählt das nicht?
    Die Nutzungsuntersagung wird teurer wenn ich das schriftlich bekomme, so wie ich das verstanden habe sollte ich dem mündlich zustimmen.
    Bundesland NRW aber das Problem ist auch das wir hier ein Flurstück haben das in 8 Parzellen aufgeteilt ist die Baugrenzen sind nur außen um das Flurstück herum, zu den Nachbarn haben wir nur Nutzungsgrenzen das wurde damals so gemacht weil alle zu eng aneinander standen (ist ehemaliger Campingplatz und jetzt Eigentümer Gemeinschaft )
    Mein Architekt ruft mich heute Nachmittag an bin gespannt was der sagt?
    Könnte ich nicht eine Gebäudeabschlusswand F90 auf die Nutzungsgrenze zum Nachbar stellen und damit die 5 Meter umgehen?
    Warum wurde mein Bau überhaupt ohne Mängel abgenommen?
    Der Außendienst Mitarbeiter vom Bauamt hat doch das Gebäude vom Nachbarn gesehen  -  hätte er da nicht schon einschreiten müssen?
    Er sagte noch zu mir das er hier nur mit geschlossenen Augen durch die Anlage geht da zu viele falsch bzw, schwarz gebaut haben.
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  10. Denen würd ich was husten, ...

    Denen würd ich was husten, sofern Ihre Darstellung stimmt und nichts Wesentliches weggelassen wurde.
    Der Brandschutzabstand ist zwischen den Wohngebäuden, bzw. Wochenendhäusern einzuhalten. Der Nachbarschuppen darf möglichweise als Abstellraum auch auf der Grenze stehen, das hat nichts mit den von Ihnen einzuhaltenden Abständen zu tun. Zum (genehmigten?) Mobilheim halten Sie ausreichend Abstand (min 5 m) ein, nehme ich an.
    Wenn ich es richtig verstehe, hat der Nachbar zwischen dem Schuppen und dem Mobilheim eine Holz- oder Gartenlaubentypische Barackenkonstruktion hingestellt und ungenehmigt als Aufenthaltsraum genutzt? Die Nutzung ist ihm untersagt worden.
    Damit ist doch alles geregelt.
    Vielleicht darf er diesen Raum sogar zukünftig als Gartengeräteraum nutzen, nur eben nicht mehr zu Wohnzwecken. Das reicht für den Brandschutz nach BauO NRW. Es sei denn, der Bebauungsplan enthält weitere Vorschriften.
    Der Architekt hat vielleicht einen Formfehler nach der BauPrüfVO begangen. Nach BauPrüfVO sind alle Gebäude auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken im Lageplan darzustellen, aber nur soweit erforderlich. Also gibt es da einen Ermessensspielraum. Der Architekt muss meiner Ansicht nach auf dem Nachbargrundstück keinen illegalen Zwischenbau ausmessen und noch dazu die Nutzung ermitteln. Bei einer Nichtwohnnutzung des Zwischenbaus wäre vermutlich alles in Ordnung bezüglich Brandschutzabstand.
    Dem Sachbearbeiter vom Bauamt gehört, soweit sich das nach Ihrer Darstellung beurteilen lässt, was zwischen die Hörner.
    Gruß
  11. Noch was eingefallen

    Wenn schon eine Gebäudeabschlusswand nach BauO errichtet werden soll, dann muss dies der Nachbar machen, nicht Sie
  12. Architekt hat angerufen

    und gesagt das er morgen Mittag bei mir vorbei kommt um sich das ganze nochmal anzusehen.
    Seine Versicherung informiert er heute über den Vorfall.
    Beim Bauamt ist Freitag Sprechstunde und dann will er da den Sachverhalt abklären.
    Werde weiter berichten unf hoffen das es für mich gut ausgeht.
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  13. was wichtiges

    ist mir noch eingefallen. Da es ja ein Flurstück mit 8 Parzellen ist sagte mein Nachbar mir damals ich darf ohne seine Zustimmung nicht bauen.
    Evtl. ist das die Retourkutsche jetzt von Ihm und er hat beim Bauamt Theater gemacht.
    Hier haben aber alle ohne die Zustimmung der Nachbarn gebaut!
    Bin nur noch am überlegen wer mich evtl. beim Bauamt angeschwärzt haben kann denn normal ist das nicht das man nach über 1 Jahr genehmigten Bauantrag auf einmal so etwas kommt.
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  14. Jetzt wird es deutlicher

    Das hatte ich etwas überlesen.
    " (ist ehemaliger Campingplatz und jetzt Eigentümer Gemeinschaft) "
    Für das Bauamt stellt sich das ganze als ein Grundstück dar, mit mehreren Einzelgebäuden, die untereinander den Brandschutzabstand von 5,00 m einhalten müssen.
    Sozusagen gehört auch die Nachbarparelle mit zum Baugrundstück.
    Deshalb ist die Bebauung dort doch von Belang für den Bauantrag, da es sich für das Bauamt als ein Baugrundstück darstellt.
    Also hat der Architekt doch ein Haftungsproblem, und das Bauamt nicht ganz unrecht. Es wird sich nicht einen einzelnen Teileigentümer aus der Eigentümergemeinschaft herauspicken und dessen Gebäude rückbauen lassen, sondern insgesamt für Ordnung sorgen.
    Also müssen Sie auch überlegen, die Sache innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu regeln, z.B. durch eine Brandwand beim Nachbarschuppen. Falls der weitere Verlauf nicht günstig für Sie weiter geht, sollte ihr Anwalt einen Rückbau der Nachbarbebauung nicht beim Bauamt fordern, sondern das zivilrechtlich regeln. Aber in juristischen Belangen ist das meine Laienmeinung.
    Gruß
  15. Architekt war da

    und sagte er versucht mit dem Bauamt eine Lösung zu finden.
    1. Vorschlag
    Promat-Platten an die 8 cm Betonplatten von meinem Haus anbringen die den Bereich des Schwarzbaus abdecken.
    2. Vorschlag
    Auf meiner Nutzungsgrenze eine F90 Brandwand erstellen die den Bereich des Schwarzbaus abdeckt.
    Meine Fragen nun :
    Sollte das genehmigt werden wer übernimmt die Kosten?
    Hat es überhaupt eine Chance denn am Schwarzbau ist ja noch ein Abstellschuppen (Geräteschuppen ) angebaut.
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  16. Die Situation

    Die Situation stellt sich nun ganz anders dar.
    Zwischen Ihnen und dem Nachbarn besteht gar keine Nachbar- und Grundstücksgrenze, sondern alle Gebäude stehen auf einem Grundstück.
    Da es sich für das Bauamt um ein Grundstück handelt, haben Sie keinen Anspruch an das Bauamt, dass es allein gegen die Bebauung des Nachbarn vorgeht, um einen baurechtskonformen Zustand herbeizuführen. Da keine Grundstücksgrenze vorliegt handelt es sich um mehrere Gebäude auf einem Grundstück.
    Deshalb wendet sich das Bauamt an Sie, weil Sie mit ihrem Bauvorhaben den Abstand zu einer bestehenden Bebauung nicht eingehalten haben. Weil nicht alle bestehenden Gebäude im Lageplan eingezeichnet waren und damit wesentliche Informationen fehlten, kann die Baugenehmigung tatsächlich ungültig sein.
    Wenn Sie an Ihrem Haus eine Gebäudeabschlusswand herstellen wollen, müssen Sie schon alle Fenster zumauern. Das mit den Promatplatten scheint mir nicht sinnvoll.
    Wenn dieses Grundstück einer Eigentümergemeinschaft gehört, gibt es dann nicht auch eine Eigentümerversammlung? Haben Sie die Problematik da schon vorgetragen?
    Bevor Sie versuchen die Sache nur durch Maßnahmen bei Ihnen zu lösen, würde ich mich ernsthaft mit dem Nachbarn unterhalten. Erfragen Sie doch mal beim Bauamt, wie die Sache aussieht, wenn der Nachbar seine Gebäude, die weniger als 2,50 m Abstand zur Nutzungsgrenze halten, mit Gebäudeabschlusswänden nachrüsten würde oder die Gebäude im "5-Meter Bereich" entfernt.
    Sollte das die Sache für das Bauamt lösen, schlagen Sie dies dem Nachbarn vor. Eine Nutzungsuntersagung hat er ja eh dafür.
    Wenn der Nachbar freiwillig nicht will, bemühen Sie wieder Ihren Rechtsanwalt. Da der Nachbar seine Nutzungsparzelle mit nicht genehmigten Gebäuden vollgebaut hat, entsteht Ihnen nun ein Schaden, weil Sie ihre Parzelle nicht zweckmäßig nutzen können oder erhöhte Aufwendungen für den Brandschutz haben. Diesen finanziellen Schaden melden Sie mal beim Nachbarn an. Das erscheint mir erfolgversprechender, als Rückbau zu verlangen. Wenn Geld ins Spiel kommt bewegt sich vielleicht was und der Nachbar baut zurück. Deshalb nochmal mit dem Anwalt besprechen.
    Das Problem der drohenden Nutzungsuntersagung durch das Bauamt bleibt dann aber bestehen. Vielleicht erklären Sie dem Bauamt, dass Sie vorerst das Gebäude nicht nutzen, bis Sie Klarheit über die Rechtslage, auch in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten gegen den Nachbarn, haben.
    Gruß
  17. will erst abwarten

    was der Architekt beim Bauamt erreicht  -  er muss ja Lösungen finden denn ich habe den Lageplan nicht erstellt.
    Muss der Architekt nicht haften und für alles gerade stehen?
    Der Architekt sagte man kann eine Brandmauer auf der Nutzungsgrenze erstellen von Fenster zumauern war keine Rede.
    Mit dem Nachbar werde ich wohl ohne Anwalt / Klage / Gericht keine Einigung erzielen denn die Nutzungsuntersagung habe ich ja mit meinem Anwalt bewirkt.
    Wenn der Schwarzbau zurück gebaut würde hätte ich kein Problem so sagte mir das Bauamt aber freiwillig wird der Nachbar das nie tun im Gegenteil der geht über alle Instanzen und das kann dauern.
    Genauso wenig wird er eine Brandschutzwand stellen denn wenn er weiß das ich hier raus muss freut der sich ein Bein ab.
    Ich muss schnellstens Lösungen finden die mir erlauben das Haus weiter zu nutzen denn wo soll ich/wir hin?
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  18. Versicherung des Architekten

    Dann warten Sie ab, was beim Bauamt rauskommt.
    Der Architekt ist sicherlich in die Verantwortung. Nur das müssen Sie mit dem Architekten und dessen Versicherung klären. Die Versicherung wird vielleicht auch darauf drängen, dass der Nachbar mit in die Pflicht genommen wird, den geforderten Brandschutz herzustellen. Deshalb muss die Versicherung des Architekten erstmal genau über die ganzen umstände informiert werden.
    Ob eine Brandwand auf der Nutzungsgrenze ausreicht, muss mit dem Bauamt besprochen werden. Trotzdem würde ich versuchen, den Nachbarn zu verpflichten.
    Gruß
  19. erst mal Herzlichen Dank

    für Ihre sehr kompetente Hilfe die Sie mir bis dato gegeben haben.
    Ich soll das mit der Vers. des Architekten klären?
    Das soll er mal selber machen oder ist das meine Aufgabe?
    Sollte eine Brandschutzwand ausreichen dann ist mir egal wer die Kosten trägt  -  das muss dann die Vers. mit dem Nachbarn klären.
    Sollte eine B-Wand nicht ausreichen und mein Haus nicht mehr nuzbar sein dann habe ich 60.000 € in den Sand gesetzt und werde alles daran setzen mein erspartes Geld zurück zu fordern  -  egal von wem!
    Sobald ich eine Nachricht vom Architekt erhalte werde ich weiter berichten.
    PS: Im Gespräch heute mit dem Architekt hat es sich so angehört als wenn ich die Kosten für die B-Wand übernehmen soll  -  den Huste ich was.
    • Name:
    • Rob
  20. Nein, nicht Sie

    "Ich soll das mit der Vers. des Architekten klären? "
    Nein, das nicht.
    Aber wenn der Architekt in die Verantwortung genommen wird, wird sich die Versicherung einschalten. Aufgabe der Architektenversicherung ist erstmal, unberechtigte Ansprüche abzuwehren, und wenn das nicht geht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
    Als Versicherung würde ich darauf bestehen, dass geklärt wird, ob der Nachbar nicht den Brandschutz allein erfüllen muss oder finanziell Ersatz leisten muss. Wenn Sie Geld vom Architekt wollen kommen Sie also an dessen Versicherung nicht vorbei.
    Gruß
  21. Hammer Architekt

    gerade mit dem Architekt telefoniert ob ich nicht ein RA einschalten sollte wegen der Kosten falls seine Versicherung diese nicht übernehmen sollte.
    Er hat gesagt wenn ich das tue geht er Montag nicht zum Bauamt um den Fall zu klären.
    Ich soll also die Kosten selber tragen dann würde er die Sache beim Bauamt klären denn er sagte evtl. ist er ja nicht schuld an der Sache.
    Falls ich ein Anwalt einschalte soll ich Ihn anrufen und das Thema ist für Ihn erledigt.
    Was sind das für Aussagen?
    hmmm
    Rob
    • Name:
    • Rob
  22. Abwarten

    Lassen Sie den Architekt erstmal mit dem Bauamt sprechen.
    Erst wenn Sie auf Ihre Kosten nachrüsten sollen, um den Brandschutz zu erreichen, wird es interessant.
    Ich sehe nach wie vor nur einen blöden Formfehler, den der Architekt gemacht hat.
    Durch einen Fachanwalt sollte vorrangig geprüft werden, ob der Nachbar auf zivilrechtlichem Wege dazu verpflichtet werden kann, den Brandschutz zu erfüllen, bzw. mit seinen Gebäuden die nötigen Abstände zur Nutzungsgrenze einzuhalten, damit Sie Ihre Parzelle zweckmäßig nutzen können. Wenn das nicht geht, dann wäre die nächste Frage, ob der Nachbar wegen seinen unegnehmigten Bauten einen finanziellen Ausgleich zahlen muss, da Sie Mehraufwendungen für Brandschutz haben oder Ihr Haus nicht nutzen können.
    Warten Sie die nächsten Infos ab und dann zum RA. Dann müssen Sie aber erstmal einen Anwalt der dies alles fachlich durchschaut.
    Gruß
  23. Wort vergessen

    Dann müssen Sie aber erstmal einen Anwalt finden, der dies alles fachlich durchschaut.
  24. das hat der Architekt

    mir doch am Telefon klar gesagt das ich die Kosten für die Brandmauer selber tragen soll.
    Sollte ich von Ihm was verlangen oder zum RA gehen arbeitet er nicht weiter.
    Das ist Erpressung in meinen Augen.
    Können Sie mir einen guten RA vorschlagen?
    Komme aus dem Kreis Warendorf/NRW!
    Überlege auch noch die Architektenkammer einzuschalten denn das ist eine Frechheit in meinen Augen.
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  25. Ruhig bleiben

    Warten Sie ab, mit welchem Lösungsvorschlag der Architekt vom Bauamt zurückkommt.
    Sie können doch eine Beratung über Ihre Optionen bei einem RA machen, ohne das gleich dem Architekten zu erzählen. Meine Meinung ist, dass eine Brandmauer auf Ihrem Grundstück für Sie die ungünstigste Lösung ist. Deshalb sollte geprüft werden, was zivilrechtlich beim Nachbarn erreicht werden kann.
    Im Internet werden Sie sicher Fachanwälte in und um Warendorf finden.
    Gruß
  26. also gut

    dann warte ich ab ob er Montag zum Bauamt geht, falls nicht gehe ich zum RA.
    Zivilrechtlich ist vielleicht was zu machen aber dann kommt vom Nachbarn garantiert auch wieder eine Retourkutsche  -  will endlich meine Ruhe haben sonst nichts!
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  27. Gibt's was Neues?

    Ich habe diesen Beitrag mit großem Interesse gelesen, aber eine Sache verstehe ich nicht richtig, vielleicht habe ich es auch überlesen.
    Sie besitzen ein genehmigtes Gebäude, OK, und das Gebäude vom Nachbarn ist ein "Schwarzbau" ... warum besteht das Bauamt nicht einfach darauf, dass der Schwarzbau abgerissen wird?
    Das nicht genehmigte Gebäude müsste im Nachhinein legalisiert werden, aber es geht aus brandschutztechnischen Gründen nicht ... also Abriss ... und die Sache ist geklärt.
    MfG
    Britta
  28. war heute beim RA

    Schwerpunkte sind Öffentliches Bau- und Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht).
    Er sagte mir auch das eine Abrissverfügung vom Bauamt erteilt werden sollte denn ersten hat der Nachbar keinerlei Grenzen laut CW-VO eingehalten  -  zweitens noch Schwarz angebaut und drittens schon eine Nutzungsuntersagung vom Bauamt erhalten.
    Die Gefahr geht ganz klar von Ihm aus.
    Muss jetzt auf das Schriftstück vom RA warten das er zum Bauamt schickt dann kann ich mehr sagen.
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  29. Anwalt wechseln

    Abstände nach CW-VO?
    In der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze steht gleich im § 3 :
    " (2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden. "
    Ich behaupte mal (im Rahmen der Diskussion, keine Rechtsberatung), diese Verordnung gilt hier überhaupt nicht. Es ist kein Campingplatz mehr, sondern ein ehemaliger Campingplatz, der umgenutzt und mit Häusern, auch zum Dauerwohnen, bebaut wurde. So verstehe ich es zumindest Ihrer Beschreibung nach.
    Es ist nun eine Eigentümertümergemeinschaft, die ein gemeinsames Grundstück hat. Es gibt als keine Grenzen im Sinne einer Grundstücks- oder Nachbargrenze zwischen den Parzellen. Deshalb wird das Bauamt den Abriss des Nachbargebäudes nicht durchsetzen können und wollen. Es gibt keine Nachbargrenze, gegen die der Nachbar verstoßen hat, somit auch kein Einschreiten der Bauaufsicht. Ein baurechtswidrige Zustand, bei dem das Bauamt einschreiten muss, ist erst durch Ihren Bau und die Unterschreitung der Brandschutzabstände eingereten.
    Gegen die Nachbargebäude kann das Bauamt zwar vorgehen, aber nach eigenem Ermessen.
    Deshalb halte ich den zivilrechtlichen Weg für sinnvoll. Durch die ungenehmigten Nachbargebäude können Sie Ihre Parzelle nicht zweckmäßig nutzen oder müssen besondere bauliche Maßnahmen ergreifen. Mit einer finanziellen Forderung an den Nachbarn würde ich es versuchen.
    Zusammenfassung:
    Es ist kein Campingplatz, keine CW-VO.
    Es ist ein großes Grundstück ohne Flurstücksgrenzen, daher kein Rechtschutz durch das Bauamt.
    Die Nutzungsgrenzen sind zivilrechtlich bei der Teilung festgelegt, daher Zivilrecht.
    Gruß
  30. weiter lesen Herr Lott

    unter (3) steht :

    3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m² groß sein.
    (4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

    • im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und
    • im übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m

    eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
    Auch in der Nutzungsuntersagung bezieht sich das Bauamt des öfteren auf die CW-VO z.B. § 1 Abs. 4 -§ 14 Abs. 1 usw.
    Auch bezieht man sich auf § 54 Abs. 1 BauO NRW mindestens 2,50 Meter Abstand zu den Grenzen des Aufstellplatzes (hier: privatrechtliche Eigentumsgrenzen )
    MfG
    Rob

    • Name:
    • Rob
  31. Was denn nun

    Aus den ersten Beiträgen ging hervor, dass es sich nicht mehr um einen Campingplatz oder Wochenendplatz handelt. Der Platz ist umgenutzt und gehört nun einer Eigentümergemeinschaft, und keinem Campingplatzbetreiber.
    Wenn es ein Wochenendplatz iost, wo die CW-VO gilt, ist dann ihr Haus zulässig?
    CW-VO § 1
    (4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden;
    Wenn Sie so ein Haus auf einem Wochenendplatz errichtet haben, dann hätten Sie ja nicht mal eine Genehmigung gebraucht:
    § 14
    (1) Das Aufstellen von Wochenendhäusern nach § 1 Absatz 4 auf genehmigten Wochenendplätzen ist genehmigungs- und anzeigefrei (genehmigungsfrei, anzeigefrei).
    (2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 60 BauO NW und über Aborträume nach § 52 Absatz 7 BauO NW nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit sowie an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das Gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.
    Also da müsste doch mal genau definiert werden, was das Grundstück nun planungs- und baurechtlich (planungsrechtlich, baurechtlich) ist.
    Gruß
  32. ja Herr Lott

    hatte mich nie mit der Materie beschäftigt denn ich wollte nur bauen und meine Ruhe hier genießen (mein Fehler )
    Im Bebauungsplan ist es als Wochenendhausgebiet ausgewiesen ergo denke ich kommt die CW-VO zum tragen.
    Es ist richtig das bis 40 m² Grundfläche keine Baugenehmigung erforderlich ist aber >40 m² bis max 55 m² Grundfläche aber doch!
    Der Bebauungsplan wurde jetzt (November ) auch in manchen Sachen geändert u.a. wurde der Begriff "Grundstück" jetzt in Begriff "Aufstellplatz" laut CW-VO geändert!
    Hätte man das doch von Anfang an gemacht wären manche Probleme nicht da denn jetzt kommen die mind. 2,50 Meter Abstand zum Aufstellplatz zum tragen.
    Werde sehen was mein RA beim Bauamt erreichen wird und kann nur abwarten!
    MfG
    Rob
    • Name:
    • Rob
  33. Dann ...

    RA doch nicht wechseln :-)
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