Landwirtschaftliche Halle 95m² genehmigungsfrei bauen in Bayern? Vorgehen, Pläne, Architekt
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Landwirtschaftliche Halle 95m² genehmigungsfrei bauen in Bayern? Vorgehen, Pläne, Architekt

Hallo,
ich bin Landwirt und möchte eine Maschinenhalle 9,5 x 10 m errichten (Bayern). Die Halle soll eine übliche Konstruktion aus Nagelbindern und ca. 4 m Traufhöhe sein.
Entsprechend BAyBoAbk. sind meines Wissens landwirtschaftliche Bauten bis 100 m² genehmigungsfrei.
Aber was heißt genehmigungsfrei eigentlich?
  • Kann ich sofort ohne der Gemeinde/LRA Bescheid zu geben das Bauen anfangen?
  • oder muss ich die Gemeinde vorher über den Bau informieren (z.B. mittels Lageplan), und kann dann sofort anfangen?
  • oder muss ich dann abwarten, bis vom Gemeinde/LRA schriftlich das OK gegegen wird?
  • reicht ein formloser Lageplan oder ist sogar ein richtiger Bauantrag erforderlich (inkl. weitere Pläne wie Ansichten, Schnitte, etc.).
  • falls Letzteres der Fall ist, kann ich diesen selber erstellen und muss dies zwingend durch einen Architekten geschehen?
  • benötige ich Nachbarunterschriften, wenn die Halle ca. 50 m von der Grenze wegliegt (oder kann darauf verzichtet werden, da eine Betroffenheit nicht mehr gegeben ist)

Oder kurz gefragt: Wie ist die baurechtliche Vorgehensweise zur Errichtung dieser Halle?
Vielen Dank
Hinweis: bin mir über den Standort noch nicht ganz im Klaren (entweder auf einer Wiese, die gemäß FNPAbk. noch im Innenbereich liegt oder auf der benachbarten Wiese, die aber schon im Außenbereich liegt). Macht dies für dieses Vorhaben einen Unterschied?

  • Name:
  • Dieter
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    Als Landwirt in Bayern dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine landwirtschaftliche Halle bis 100 m² genehmigungsfrei errichten. "Genehmigungsfrei" bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Vorschriften beachten müssen.

    Wichtige Punkte:

    • Bayerische Bauordnung (BayBOAbk.): Auch wenn die Halle genehmigungsfrei ist, müssen Sie die Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen und andere baurechtliche Vorgaben der BayBO einhalten.
    • Anzeigepflicht: In vielen Fällen ist eine sogenannte "Kenntnisgabe" oder Bauanzeige bei der Gemeinde erforderlich. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.
    • Lage: Ob sich der Standort im Innen- oder Außenbereich befindet, spielt eine entscheidende Rolle. Im Außenbereich sind die Anforderungen oft strenger.
    • Nachbarbeteiligung: Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sollten Sie Ihre Nachbarn informieren und deren Einverständnis einholen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
    • Statik und Standsicherheit: Die Halle muss standsicher sein. Ein Statiker muss die Konstruktion berechnen und die Ausführung überwachen.
    • Pläne und Dokumentation: Sie benötigen in jedem Fall Baupläne, Ansichten, Schnitte und einen Lageplan.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Details mit Ihrer Gemeinde und ziehen Sie einen Architekten oder Bauingenieur hinzu, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bayerische Bauordnung (BayBO)
    Die BayBO ist das Landesgesetz, das die baurechtlichen Vorschriften in Bayern regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Abstandsflächen, Brandschutz und andere bauliche Anforderungen.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Abstandsflächen, Brandschutz.
    Genehmigungsfrei
    Genehmigungsfrei bedeutet, dass für ein Bauvorhaben kein formeller Bauantrag bei der Baubehörde gestellt werden muss. Dennoch müssen alle relevanten Bauvorschriften eingehalten werden.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Kenntnisgabe.
    Innenbereich
    Der Innenbereich umfasst die bebauten oder bebaubaren Flächen innerhalb einer Gemeinde, für die ein Bebauungsplan existiert oder die im Zusammenhang bebaut sind.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Außenbereich, Bauland.
    Außenbereich
    Der Außenbereich umfasst die Flächen außerhalb des Innenbereichs, die nicht für eine Bebauung vorgesehen sind. Hier gelten strengere Anforderungen an Bauvorhaben.
    Verwandte Begriffe: Innenbereich, Landschaftsschutzgebiet, Landwirtschaftliche Fläche.
    Bauanzeige
    Die Bauanzeige ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem ein Bauvorhaben der Gemeinde angezeigt wird, anstatt einen förmlichen Bauantrag zu stellen. Die Gemeinde prüft dann, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Genehmigungsfrei, Kenntnisgabe.
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen einem Gebäude und den Nachbargrundstücken oder öffentlichen Straßen freigehalten werden müssen. Sie dienen dem Brandschutz, der Belichtung und Belüftung der Gebäude.
    Verwandte Begriffe: BayBO, Nachbarrecht, Baulinie.
    Statik
    Die Statik ist die Lehre von der Standsicherheit von Bauwerken. Sie umfasst die Berechnung und Dimensionierung der tragenden Bauteile, um sicherzustellen, dass das Gebäude den auftretenden Belastungen standhält.
    Verwandte Begriffe: Standsicherheit, Tragwerk, Baustatik.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "genehmigungsfrei" im Baurecht?
      Genehmigungsfrei bedeutet nicht, dass man ohne jegliche Auflagen bauen darf. Es bedeutet lediglich, dass kein formeller Bauantrag gestellt werden muss. Dennoch müssen alle relevanten Bauvorschriften, wie Abstandsflächen, Brandschutz und Statik, eingehalten werden. Oft ist eine Bauanzeige oder Kenntnisgabe bei der Gemeinde erforderlich.
    2. Welche Rolle spielt der Innen- oder Außenbereich beim Bau einer Halle?
      Die Lage im Innen- oder Außenbereich hat großen Einfluss auf die Bebaubarkeit. Im Innenbereich, also innerhalb eines Bebauungsplans, sind die Möglichkeiten oft größer. Im Außenbereich sind die Anforderungen strenger, da hier der Schutz der Landschaft Vorrang hat. Landwirtschaftliche Betriebe genießen hier jedoch oft Sonderregelungen.
    3. Benötige ich einen Architekten, auch wenn die Halle genehmigungsfrei ist?
      Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist es ratsam, einen Architekten oder Bauingenieur hinzuzuziehen. Diese Fachleute können die notwendigen Pläne erstellen, die Statik berechnen und sicherstellen, dass alle Bauvorschriften eingehalten werden. Dies minimiert das Risiko von späteren Problemen oder Beanstandungen.
    4. Was ist eine Bauanzeige oder Kenntnisgabe?
      Eine Bauanzeige oder Kenntnisgabe ist eine vereinfachte Form des Bauantrags. Hierbei werden die Baupläne und -unterlagen bei der Gemeinde eingereicht, die dann prüft, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Wird innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch erhoben, kann mit dem Bau begonnen werden.
    5. Muss ich meine Nachbarn informieren, auch wenn die Halle genehmigungsfrei ist?
      Es ist empfehlenswert, die Nachbarn über das Bauvorhaben zu informieren und deren Einverständnis einzuholen. Dies kann spätere Konflikte vermeiden, insbesondere wenn die Halle in der Nähe der Grundstücksgrenze errichtet wird.
    6. Welche Rolle spielt die Statik bei einer landwirtschaftlichen Halle?
      Die Statik ist von entscheidender Bedeutung, um die Standsicherheit der Halle zu gewährleisten. Ein Statiker muss die Konstruktion berechnen und sicherstellen, dass sie den Belastungen durch Wind, Schnee und andere Einflüsse standhält. Die Einhaltung der statischen Anforderungen ist unabhängig von der Genehmigungspflicht.
    7. Welche Abstandsflächen muss ich bei einer landwirtschaftlichen Halle beachten?
      Die Abstandsflächen sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Sie legen fest, welchen Abstand ein Gebäude zu den Nachbargrundstücken einhalten muss. Die genauen Abstände hängen von der Höhe der Halle und den jeweiligen Bestimmungen der Gemeinde ab.
    8. Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung oder Bauanzeige baue?
      Das Bauen ohne Genehmigung oder Bauanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem kann die Gemeinde den Rückbau des Gebäudes anordnen. Es ist daher ratsam, sich vor Baubeginn umfassend zu informieren und alle notwendigen Schritte einzuleiten.

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    • Baugenehmigung für landwirtschaftliche Gebäude
      Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung einer Baugenehmigung für landwirtschaftliche Gebäude.
    • Abstandsflächen bei landwirtschaftlichen Bauten
      Regelungen und Berechnungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen bei der Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude.
    • Bauen im Außenbereich
      Besondere Bestimmungen und Einschränkungen beim Bauen im Außenbereich, insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe.
    • Förderprogramme für landwirtschaftliche Gebäude
      Überblick über staatliche und regionale Förderprogramme zur Unterstützung des Baus oder der Sanierung landwirtschaftlicher Gebäude.
    • Brandschutzbestimmungen für landwirtschaftliche Hallen
      Wichtige Brandschutzmaßnahmen und Anforderungen für landwirtschaftliche Hallen, um die Sicherheit von Personen und Sachwerten zu gewährleisten.
  2. Hallenbau Bayern: Genehmigungsfrei – Innen vs. Außenbereich

    Kompliziert
    Es macht schon einen Unterschied, ob Sie die Halle im Innen- oder Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) aufstellen wollen.
    Genehmigungsfrei heißt, dass der Bauherr für die Einhaltung des öffentlichen Bau- und Planungsrechts Verantworltich ist. Wenn Sie die Halle genehmigungsfrei bauen, und sich später herausstellt, dass Sie damit gegen Bau- oder Planungsrecht (Baurecht, Planungsrecht) verstoßen haben, dann ist der Ärger groß und möglicherweise droht sogar Rückbau.
    Also in jedem Fall mit dem Bauamt Rücksprache halten. Nicht nur mit der Gemeinde, sondern auch mit dem Landkreis.
    Auch wenn das Gebäude an sich genehmigungsfrei sein sollte, empfiehlt es sich, doch schriftlich einen Bauantrag zu stellen oder zumindest eine Bauvoranfrage zu stellen.
    Näheres sollten Sie mit einem Bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser besprechen.
    Gruß
  3. Baufreistellung BayBO: Außenbereich irrelevant bei Landwirtschaft

    Nö, ist nicht so kompliziert ...
    Nö, ist nicht so kompliziert Baufreistellung lt BayBO, da der Hinweis auf 35 BauGBAbk. gegeben wurde, spielt es auch keine Rolle, ob Innen- oder Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich)
  4. Verfahrensfrei Halle: Art. 57 BayBO – Keine Baubehörde nötig!

    4370: Bauen im Außenbereich
    Natürlich nicht kompliziert. Prinzipiell richtig MoRüBe!
    Das konkrtete Bauvorhaben unterliegt, wenn die Angaben des fragsteller zutreffend sind, gem. Art. 57 BayBoAbk., Satz (1), c) -max. 100 m² Bruttogrundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche (also bspw. mit Dachüberstand) den verfahrensfreien Vorhaben, also, def. keine Einschaltung der Baubehörde notwendig.
    Nichtsdestotrotz sollte dringend angeraten werden die Planung und Prüfung des Vorhabens einem erfahrenen Architekten aus Ihrer Region anzuvertrauen. Bauen können Sie dann immer noch selbst, wenn gewünscht.
  5. Genehmigungsfreie Halle: Was tun bei Einwänden des Bauamts?

    Wie verhält es sich denn ...
    Hallo,
    mir kommen als NRW-ler noch einige Fragen in den Sinn, die in Bayern wohl anders geregelt sind bezüglich der genehmigungsfreiern Gebäude:
    Wie verhält es sich denn, wenn das Gebäude zwar genehmigungsfrei errichtet werden darf, aber die Baubehörde nach Errichtung Kenntnis von dem Gebäude erlangt und dann Einwände erhebt, dass das Gebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig ist (z.B. wegen zu geringer Betriebsgröße) oder anstatt im Außenbereich auch an anderer geeigneter Stelle im Innenbereich hätte errichtet werden können, oder zu nah am Waldrand liegt oder der Standort aus anderen Gründen ungewünscht ist oder, oder, oder ...?
    Welche Handhabe hat das Bauamt, wenn die genehmigungsfreie Bebauung gegen andere Vorschriften verstößt oder einfach städtebaulich unerwünscht ist? Kann das Bauamt Rückbau verlangen oder kann der Bauherr durch genehmigungsfreies Bauen Tatsachen schaffen?
    Danke und Gruß
  6. Bauordnungsrecht: Verwaltungsgerichtsbarkeit bei BayBO-Konflikten

    4370: Bauordnungsrecht, AW an Herrn Lott
    M.E. erst mal keine andere, als ggf. im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hinsichtlich des Bauplanungsrechts, hier der BayBOAbk.,
    Letztlich ist dies natürlich eine rein rechtlich zu beantwortende Frage. Mir selbst ist, auch in langjähriger Erfahrung in der Bauplanung, noch kein solcher Vorgang vorgekommen.
    Der Hinweis, dass das Vorhaben, wie übrigens jedes andere auch, im Vorfeld, d.h. bauplanerisch (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.), BauGBAbk.) und im Hinblick auf bauordnungsrechtliche (hier BayBO) Anforderungen von einem Architekten, bzw. einem anderen hier möglichen Bauvorlagenberechtigten  -  d.h. verantwortlichen Entwurfsverfasser  -  begutachtet und geplant sein sollte, sehe ich als notwendiges grundlegendes Handeln des Bauherrn, allein schon im Hinblick auf eine mögl. Haftung.
  7. Vorgehen Halle: Gemeinde & LRA kontaktieren mit Lageplan

    Vielen Dank für die Informationen. Ich werde erstmal ...
    Vielen Dank für die Informationen.
    Ich werde erstmal mit Lageplan und Schnittdarstellung zu Gemeinde und LRA gehen. Dann sehe ich schon, ob die damit zufrieden sind oder noch mehr wollen.
    • Name:
    • Dieter
  8. LRA Info: Verfahrensfreiheit Halle – Eigenverantwortung!

    Hallo, ich war gestern mal beim LRA, da ...
    Hallo, ich war gestern mal beim LRA, da wurde mir folgendeds mitgeteilt:
    falls Halle im Außenbereich:
    hier wurde gesagt, ich könnte sofort mit dem Bauen anfangen, falls ich einen Bauantrag einreichen würde, würde der nicht bearbeitet, da das Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ich bin also allein für die Rechtmäßigkeit verantwortlich
    falls im Innenbereich:
    falls die Halle im Innenbereich vorgesehen ist, bräuchte ich gemäß Aussage LRA zwingend einen Bauantrag, da Art 57 Abs. 1 Satz 1 c BayBO (alt Art 63) auf BauGBAbk. § 35 verweist und somit nur für den Außenbereich gilt
    Ist diese Aussage des LRA richtig?
    Ich verstehe den Verweis auf § 35 so, das dort die Landwirtschaft definiert wird, aber die Verfahrensfreiheit sowohl für Außenbereich als für Innenbereich gilt.
    • Name:
    • Dieter
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Landwirtschaftliche Halle genehmigungsfrei bauen in Bayern: Vorgehen & Planung

    💡 Kernaussagen: In Bayern können landwirtschaftliche Hallen bis 100 m² unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei errichtet werden. Die Einhaltung des öffentlichen Bau- und Planungsrechts liegt jedoch in der Verantwortung des Bauherrn. Es ist ratsam, vor Baubeginn das Gespräch mit Gemeinde und Landratsamt (LRA) zu suchen, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Die Baufreistellung gemäß BayBO berücksichtigt den Hinweis auf § 35 BauGBAbk., wodurch die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich an Bedeutung verliert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Hallenbau Bayern: Genehmigungsfrei – Innen vs. Außenbereich macht es einen Unterschied, ob die Halle im Innen- oder Außenbereich aufgestellt werden soll. Auch wenn die Halle genehmigungsfrei ist, kann ein Verstoß gegen Bau- oder Planungsrecht zu Ärger und Rückbau führen.

    ✅ Zusatzinfo: Gemäß dem Beitrag Verfahrensfrei Halle: Art. 57 BayBO – Keine Baubehörde nötig! unterliegt das Bauvorhaben, wenn die Angaben des Fragestellers zutreffend sind, gemäß Art. 57 BayBOAbk., Satz (1), c) den verfahrensfreien Vorhaben, also ist keine Einschaltung der Baubehörde notwendig.

    🔴 Kritisch/Risiko: Im Beitrag Genehmigungsfreie Halle: Was tun bei Einwänden des Bauamts? wird die Frage aufgeworfen, wie zu verfahren ist, wenn die Baubehörde nach Errichtung Kenntnis von dem Gebäude erlangt und Einwände erhebt, dass das Gebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig ist. Dies kann im schlimmsten Fall zum Rückbau führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Vor Baubeginn sollte man mit Lageplan und Schnittdarstellung zu Gemeinde und LRA gehen, um die geplante Maschinenhalle abzustimmen, wie im Beitrag Vorgehen Halle: Gemeinde & LRA kontaktieren mit Lageplan empfohlen wird. Das LRA teilte mit, dass bei Verfahrensfreiheit der Bauherr allein für die Rechtmäßigkeit verantwortlich ist, siehe LRA Info: Verfahrensfreiheit Halle – Eigenverantwortung!.

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