Bestandsschutz eines Aufbau einer Garage von 1974
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Bestandsschutz eines Aufbau einer Garage von 1974
wir haben ein Haus mit einer Garage gekauft. Auf der Garage ist ein nicht eingetragener Wintergarten, der vom 1. Obergeschoss zu begehen ist. Die Garage ist baurechtlich genehmigt. Jetzt schrieb uns das Bauordnungsamt in Niedersachsen an, das wir den Wintergarten abreißen müssen, wenn der Nachbar uns keine nachträgliche Anbaulast unterschreibt, was er nicht machen wird. Die Garage und der Wintergarten sind 1974 gleichzeitig gebaut worden, wir haben schriftliche Zeugenaussagen dafür. Warum bei der Abnahme der Wintergarten nicht eingetragen wurde kann uns keiner sagen. Können wir nicht auf 30 Jahre Bestandsschutz pochen?
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Und Sie haben im Kaufvertrag
keine Klausel drin, dass der Verkäufer versichert, dass alle Bauten Baurechtlich genehmigt sind? Wenn ja wäre damit ja schon mal ein Ansatz gegeben.
Ich kenne das leider so, dass ein "Schwarzbau" auch nach Jahren nicht "automatisch" genehmigt ist. Wenn nicht genehmigt, dann ist es halt nicht genehmigt. Egal ob 10 oder 30 Jahre.
Persönliche Meinung, keine Rechtsberatung. -
egal was im Kaufvertrag steht ...
Der Verkauf von Schwarzbauten ist eine arglistige Täuschung und ergibt die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufvertrages.
Der Nachbar reibt sich die Hände, dem "Neuen" eins auszuwischen.
Vor einem Gespräch mit dem Nachbarn machen Sie sich über dessen Bauwerke kundig, denn meist wurden illegale Bauwerke früher gegenseitig geduldet.
"Schwarzbau plus Schwarzbau = legal" gilt nicht, dann müssen Sie sich einigen oder abreißen.
Auch das amtliche Einmessen eines Schwarzbaues gilt nicht als Legalisierung. -
An den Verkäufer wenden
Wie Herr Klaus schon schreibt sollten Sie sich an den Verkäufer wenden.
Aber ich würde raten, dass Sie vorher den Kaufvertrag von einem Anwalt prüfen lassen und mit dem Anwalt die weiteren Schritte besprechen. Evtl. können Sie den Ball dann an den Verkäufer weiterspielen. Dieser ist vielleicht verpflichtet die fehlende Genehmigung zu besorgen und wenn das nicht möglich ist, muss er möglicherweise Schadenersatz leisten oder der ganze Kaufvertrag wird rückabgewickelt.
Beim Bauamt müssen Sie dann auch noch Fristverlängerung beantragen. Also nehmen Sie erstmal fachanwaltliche Beratung in Anspruch.
Gruß
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