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Bauen im Außenbereich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauen im Außenbereich

Hallo!
Wir haben Ende 2002 einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit Stallgebäude im Außenbereich beantragt (Niedersachsen). 2005 haben wir endlich die Genehmigung für das Stallgebäude bekommen. Man sagte uns, es wäre der normale Werdegang, zuerst muss dass Stallgebäude fertig gestellt werden, dann bekommt man die Genehmigung für das Wohnhaus. Seit einem Jahr versuchen wir nun die Genehmigung für das Haus zu bekommen, doch wir werden nur noch schikaniert. Das Bauamt und die Landwirtschaftskammer spielen auf Zeit. Sie wollen unseren weiteren Werdegang noch ein paar Jahre , , beobachten".
Wir sind seit zehn Jahren Vollerwerbslandwirte und haben eine Mutterkuhherde und Schweinezucht.
Meine Fragen (immer wieder von den Behörden als Argumente gebracht!):
1.) Wie viel Einkommen muss man erzielen?
2.) Wie viel Eigenland und Pachtland muss man haben? Wie lange müssen die Pachtverträge laufen? 3.) Gibt es Gerichtsurteile oder gerichtliche Präzedenzfälle?
Könnte man ein Wohnhaus als Altenteiler deklarieren, wenn es keine Hofübergabe gibt? Es gibt nur uns (Mitte dreißig) und kleine Kinder.
Wer kennt einen guten Anwalt für Baurecht in Niedersachsen?
Gruß Britta.
  • Name:
  • Britta Müller
  1. Architekt / Ingenieur

    Was sagt denn der Entwurfsverfasser dazu (Architekt, Ingenieur) dazu?
    Ist denn nun der Stall schon errichtet?
    Wieviel Tiere sind im Stall, bzw. sollen es werden?
    Wie weit ist die nächste Ortschaft vom Stall entfernt, oder wie weit ist der Weg von Ihrer jetzigen Wohnung zum geplanten Stall?
    Gruß
  2. Der Architekt hat keine Ahnung! Es ist schwierig ...

    Der Architekt hat keine Ahnung! Es ist schwierig jemanden zu finden der sich mit Bauen im Außenbereich auskennt. Der Stall ist errichtet. Es befinden sich auch schon Tiere im Stall. Die Landwirtschaftskammer hat unseren Stall mit Tieren auch schon vor Ort besichtigt.
    Wir hatten zu dem Zeitpunkt 20 Sauen und 10 Schlachtschweine. Zudem hatten wir ca. 90 Rinder.
    Die nächste Ortschaft ist ca. 200 m entfernt und unsere jetzige Wohnung ist 8 km vom Stall entfernt. Es ist uns von hier aus nicht möglich die Kalbungen und Sauen ausreichend zu kontrollieren, wodurch es auch dieses Jahr zu Verlusten bei den Geburten kam.
    Gruß Britta
  3. Bei den gegebenen Angaben ...

    Bei den gegebenen Angaben sollte die Genehmigung nur eine Formsache sein. Voraussetzung ist natürlich, dass der Bauantrag vollständig und richtig gestellt ist, damit der Antrag nicht wegen rein formalistischen Gründen klemmt.
    Sofern Sie dem Architekt gutes Honorar zahlen soll er mal in die Hufe kommen.
    Man kann weder verlangen, dass Sie den Hof aus 8 km Entfernung bewirtschaften, noch dass Sie sich eine Wohnung im Ort suchen.
    Das Stallgebäude wurde genehmigt und bei der Anzahl der Tiere ist die ständige Anwesenheit des Lanwirts an der Betriebsstelle zwingend erforderlich. Deshalb muss eine Wohnung oder ein Einfamilienwohnhaus genehmigungsfähig sein, da sie dem Betrieb dient und erforderlich ist.
    Allerdings sollte die Wohnung nur angemessen groß sein, also ca. 120 m². Auch eine 2. Wohneinheit ist erstmal nicht drin.
    Ist die bisherige Planung vielleicht zu großzügig?
    Gruß
  4. Es stimmt unser Haus ist größer und wir ...

    Es stimmt unser Haus ist Größer und wir hatten eine zweite Wohnung für meine Schwiegereltern eingeplan. Die zweite Wohnung haben wir herausgenommen, aber die Größe des Hauses wurde noch nicht bemängelt. Kann es sein, dass 120 m² für ein Altenteilerhaus gesetzlich vorgeschrieben ist, aber nicht für eine Betriebsleiterwohnung?
    Die Landwirtschaftskammer bemängelt eigentlich hauptsächöich unser Einkommen. Wieviel Einkommen muss man haben?
    Gruß Britta
  5. Niedersachsen / NRW

    Hallo,
    ich habe Ihren Beitrag gar nicht mehr gesehen, deshalb antworte ich jetzt erst.
    Für Niedersachsen habe ich keine weitergehenden Regelungen gefunden. Wie die Größe und Existenzfähigkeit Ihres Betriebes vom Bauamt und der Landwirtschaftskammer zu bewerten sind ergibt sich häufig nur aus der Rechtsprechung. Ob es konkrete Gesetze, Verordnungen oder Erlasse in Niedersachsen dazu gibt, weiß ich nicht. Hier konnte eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht (Baurecht, Verwaltungsrecht) weiterhelfen.
    In NRW gibt es einen Außenbereichserlass. Zur Information kopier ich Ihnen das mal hier rein. Sie können sehen, dass doch einige Hürden aufgebaut werden, bevor ein Wohnhaus genehmigt wird:
    Außnebereichserlass NRW, Auszug:
    3 Privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB)
    3.1 Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB)
    Bei baulichen Vorhaben auf einer Hofstelle (Betriebsleiterwohnung und Altenteilerhaus) kommt es darauf an, dass ein "vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird" (insoweit grundlegend: BVerwG, Urt. v. 3.11.1972  -  IVAbk. C 9.70  -  DVBI. 1973,643). Allgemein verbindliche Angaben über das Verhältnis von Betriebsfläche und Fläche für das Vorhaben (Größe der Betriebsleiterwohnung) lassen sich nicht machen, vielmehr ist auf übliche Größen und die Art des Betriebes abzustellen (ggf. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer). Ein Altenteilerhaus muss für die besondere Zweckverwendung verfügbar und die freie Veräußerlichkeit in rechtlich gesicherter Weise (Baulast) ausgeschlossen sein (BVerwG, Urt. v. 5.2.1971  -  IV C 1.68  -  BRS 24 Nr. 57). Die besondere Zweckverwendung bedingt, dass von Größe und Zuschnitt das Altenteilerhaus angemessenen Wohnbedürfnissen der älteren Generation Rechnung trägt.
    3.1.1 Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage
    Für den landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ist die durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) geänderte Definition der Landwirtschaft nach § 201 von besonderer Bedeutung. Da heute auch in flächenbezogenen Tierhaltungen das erzeugte Futter vor der Verfütterung verarbeitet wird, wurde die Definition der Landwirtschaft den geänderten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen angepasst. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass zu dem landwirtschaftlichen Betrieb genügend landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen (nicht: Wald) gehören, auf denen der überwiegende Futteranteil erzeugt werden kann. Bei landwirtschaftlicher Pensionspferdehaltung ist die Voraussetzung der überwiegenden eigenen Futtergrundlage erfüllt, wenn entsprechende landwirtschaftliche Nutzflächen von 0,35 ha pro Pferd vorhanden sind (BayVGH, Beschl. v. 4.1.2005  -  1 CS 04.1598  -  ZfBR  -  2005,384).
    Der landwirtschgftliche Betrieb muss  -  wie bisher  -  nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.4.1983  -  4 C 62/78  -  BRS 40 Nr. 76) entwickelten Grundsätzen  -  ein auf Dauer, und zwar für Generationen gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen sein. Eine ausreichende Sicherheit kann z.B. bei dem Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers angenommen werden (OVG NRW, Urt. v. 25.6.2003  -  7 A 4042/00 -). Es ist grundsätzlich erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers steht, die Lebensfähigkeit des Betriebes kann auch durch Hinzunahme von Pachtland gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989  -  4 B 14.89  -  BRS 49 Nr. 92). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit verlangt jedoch entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel 12 Jahre).
    Gruß
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