Hallo, als "Baulaie" hätte ich mal eine Frage zum Bauen im Außenbereich. Als erstes einmal zu dem Grundstück in Sachsen. Das Grundstück ist ein 3000 Quadratmeter großes Gartengrundstück, dass mit 2 Gartenlauben (2x Massivbauweise), 5 Gewächshäusern, einer 25 Meter langen und 5 Meter hohen Betonmauer bebaut ist. Strom und Wasser liegen auf dem Grundstück an. Das Grundstück liegt genau an einer Straße. Nachfolgend an unserem Grundstück anliegend ortsauswärts gerichtet steht ein weiteres großes Einfamilienhaus. Das nächste Haus ortseinwärts folgt nach 200 Metern. Laut Flurplan zählt das Grundstück jedoch zum Außenbereich. Die Bauvoranfrage wurde von der Gemeinde positiv bewertet und nun von LRA als Anhörung abgelehnt.
Ziel ist es, die vorhandene Bausubstanz auf dem Grundstück abzureißen und ein Einfamilienhaus (Flachbau, Bungalow) zu errichten. Des weiteren wurde in dieser Gemeinde bereits ein anderes Einfamilienhaus im Außenbereich an anderer Stelle genehmigt. Ich habe nun die Möglichkeit bis zur endgültigen Entscheidung noch einmal beim LRA vorzusprechen. Hat dies Sinn? Und welche Argumentationsmöglichkeiten für eine positive Entscheidung des LRA hätte man. Für Antworten bin ich Ihnen sehr dankbar.
Bauvoranfrage Aufgrund § 35 BauGB vom LRA abgelehnt von Gemeinde genehmigt
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Bauvoranfrage Aufgrund § 35 BauGB vom LRA abgelehnt von Gemeinde genehmigt
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Ein Einfamilienwohnhaus ist nicht privilegiert
Hallo,
nur wenige Bauvorhaben sind im Außenbereich zulässig.
Auszug aus § 35 BauGB:
"
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen (landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen) Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient
"
Sie schreiben von 5 Gewächshäusern. Haben Sie dort einen gartenbaulichen Betrieb?
Auch Landwirte bekommen nicht immer ein Einfamilienwohnhaus auf Ihrer Hofstelle genehmigt. Es muss schon sein, dass der landwirtschaftliche Betrieb eine ständige Anwesenheit des Landwirts erforderlich macht (z.B. bei Tierhaltung).
Wenn Ihr Wohnhaus rein zu privaten Wohnzwecken dienen soll, haben Sie keine Chanze.
Die Gartenlauben sind wohlmöglich ohne Genehmigung oder noch zu DDR-Zeiten errichtet worden. Daraus kann man keinen Bebauungsanspruch ableiten. Die Gewächshäuser könnten als privilegierte Gebäude im Außenbereich zulässig sein. Einen Anspruch auf ein Wohnhaus können sie nur begründen, wenn Sie dort einen gartenbaulichen Betrieb von einigem Gewicht betreiben und eine Betriebsleiterwohnung am Betriebsort notwendig ist.
Ansonsten bleibt noch die entfernte Möglichkeit, bei der Gemeinde nachzufragen, ob die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer Außenbereichssatzung denkbar ist. Diese Möglichkeit brauchen Sie aber nur anfragen, wenn Ihr Grundstück sehr nah an einem bebauten Gebiet liegt.
Das irgendwo anders ein Haus im Außenbereich genehmigt wurde, kann verschiedene Gründe haben. Das Argument muss nicht zwangsläufig geeignet sein, weil die Umstände ganz anders sein können.
In der Regel haben Sie wenig Chanzen. Mehr Chanzen auf Genehmigung hätten Sie, die vorhandene Bausubstanz sinnvoll umzunutzen.
Gruß
Gruß -
Das Grundstück wurde rein privat genutzt, eine Gärtnerei ...
Das Grundstück wurde rein privat genutzt, eine Gärtnerei war dort nicht ansässig. Nach meiner logischen Denkweise ist jetzt mehr versiegelte Fläche, als nach dem Neubau vorhanden, sowie mehr Gebäude als nach dem Neubau. Aus 2 Bungalows wird ein großer gemacht und das jetzt verwilderte Grundstück fügt sich als neubebautes Gelände besser in das Ortsbild ein, als der Schandfleck der jetzt vorhanden ist.
Somit verstehe ich eine Ablehnung aus Sicht des LRA eigentlich nicht! -
Ich kann Sie schon verstehen,
sie schlagen dem Bauamt vor, die unschöne, ungeordnete Bebauung abzureißen, und dafür ein schmuckes Einfamilienhaus hinzusetzen. So ein Deal kann im Einzelfall funktionieren.
Aber wenn das Bauamt nicht mitspielt, haben Sie keine Möglichkeit mehr.
Das liegt nun mal am Baugesetzbuch § 35 (Außenbereich). Der politische Wille, der dahinter steckt, ist, dass keine Zersiedlung in den Außenbereich stattfindet. Wohnbebauung soll dort stattfinden, wo Bebauungspläne dafür aufgestellt sind oder wo bereits entsprechende Bebauung in bestimmter Menge vorhanden ist.
Sie bekommen auch keine Baugenehmigung, weil sich Eigentümer umliegender Grundstücke darauf berufen könnten.
Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandene Bebauung irgendwann (im Laufe der nächsten 1-2 Generationen) ohnehin verschwindet, da sie nicht mehr vernünftig zu nutzen ist und Umnutzungs- und Neubaugenehmigungen nicht mehr erteilt werden. Damit wird im Laufe der Zeit dann der Zustand unbebauter Außenbereich wieder hergestellt, grüne Wiese also.
Die Genehmigung eines neuen Einfamilienhaus, welches dann wieder 100-150 stehen würde, wäre genau das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber mit dem BauGB § 35 erreichen will. Deshalb sehen Ihre Chanzen halt so schlecht aus.
Gruß
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