Wir haben ein interessantes Problem. Vor 20 Jahre hat ein Bauamt hier in NRW die Pläne für (angeblich) 1-geschossige Doppelhäusergenehmigt. Aber es gab ein Problem: die damalige Pläne überschritten bei OGAbk. die 2/3-Grenze (etwa 5-6 m² mehr als hätte sein sollen), sodass die Häuser eigentlich de facto 2-geschossig sind.
Drei Jahre später (ca. 1988) nachdem mehrere (12-14) solche Häuser gebaut wurden, ist ein Bebauungsplan eingeführt, worin steht nur 1-geschossige Häuser.
Jetzt wird ein Antrag für eine OG-Gaubenerweiterung (von 2,5 m²) abgelehnt basiert auf 1-Geschossigkeit aus dem Bebauungsplan. Laut der Sachbearbeiter: "wir wollen den damaligen Fehler nicht erweitern. "
Ist unser Haus eigentlich 1- oder 2-geschossig? Sind wir gebunden an das, was damals "gemeint" war, oder gilt das was eigentlich vom Bauamt genhemigt worden ist?
Vielen Dank.
1- oder 2-geschossig
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
1- oder 2-geschossig
-
Vielleicht war die Bauordnung früher anders ...
Die "2/3-Regel" gilt für Staffelgeschosse.
Zitat BauO NRW:
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat.
Zitat Ende
Es könnte also sein, dass die bestehenden Gebäude zwar früher nach alter Bauordnung 2-geschossig waren laut Definitiv der Bauordnung, aber mittlerweile per Definition wieder 1-geschossig und damit zulässig sind. Somit hätten Sie keinen Anspruch auf Baugenehmigung Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wieviel Prozent beträgt den die Überschreitung bei Ihrem Vorhaben?
Gruß -
Bebauungsplanänderung
kann in Ihrem Fall, wenn bspw. die vor der Änderung genehmigten Bauten in Ihrer direkten Nachbarschaft errichtet wurden, für Ihr konkretes Vorhaben hinfällig sein, eben wegen des "Gleichbehandlungsgrundsatzes". Auch scheint eine nur geringe Änderung durch einen Gaubeneinbau genehmigungsfähig zu sein. Ggf. eine Befreiung für diese geringfügige Überschreitung beantragen, ggf. unter Verweis auf die Nachbarbebauung.
Entscheidend ist allerdings der konkrete Fall und die Gegebenheiten vor Ort.
Daher ggf. eine Prüfung von einem Fachanwalt für Baurecht zus. mit Ihrem Architekten vornehmen lassen.
MfG
R. Kaiser -
Eine Frage:
Haben Sie den einen Geschossigkeitsnachweis gerechnet, bzw. von Ihrem Architekt rechnen lassen, und wenn ja, was kommt da raus?
Gruß
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