Hallo zusammen, klingt vielleicht blöd aber mich würde bei einem Selbstbauprojekt in NRW (Carport) mal interessieren ob man grundsätzlich mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (also quasi Bauantrag) oder der Genehmigungsfreistellung besser fährt.
Möglich wäre beides, die Nachbarn wussten es nicht besser und haben hundert € gezahlt (50 bei Genehmigung 50 für die Abnahme).
Sehe ich das richtig dass wir bei § 67 BAUO quasi selbst für die Einhaltung der Richtlinien das Risiko tragen?! Heißt das weiterhin wir können dann flexibler auch im engen Rahmen von den eingereichten Unterlagen abweichen? Sprich wir werden das Carport vielleicht um 4-10 cm weiter nach rechts versetzen müssen, können das aber im Detail erst dann wirklich feststellen wenn das Carport fast fertig steht. Zwischen Haus und Carport kommt nämlich noch ein 2 m breites Hoftor. Die Maße des Tores können aber herstellungsbedingt um wenige cm variieren und da wir alles Blickdicht verschlossen haben wollen würden wir dementsprechend erst kurz vor Endmontage alles aufeinander ausrichten. Wäre das im Falle einer Genehmigungsfreistellung ein Problem? Bauamt käme doch eh nicht zur Abnahme oder zum Nachmessen vorbei, oder? Außerdem sind die Grenzlinien für Stellplätze im Bebauungsplan dermaßen großzügig definiert dass wir selbst bei mehreren Metern Abweichung nach hinten, rechts, links oder vorne nicht gegen die Festsetzungen verstoßen würden.
Wie sollten wir am besten vorgehen? Bauantrag Bieter ja sicherlich mehr Rechtssicherheit, muss dafür aber vermutlich auch penibler eigehalten werden?!
Grüße,
Elke Richters.
Genehmigungsfreistellung oder Bauantrag wählen, was ist besser?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Genehmigungsfreistellung oder Bauantrag wählen, was ist besser?
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Was ist mit dem Entwurfsverfasser?
Bei beiden Verfahren müssen die Bauvorlagen in der Regel von einem Bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser angefertigt sein. Ob Sie einen Bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser brauchen entscheidet im Einzelfall das Bauamt. Als Bauvorlageberechtigter nehme ich mir öfter das Recht heraus zu entscheiden ob ich den Bauantrag für den Bauherren im Verfahren nach § 68 oder § 67 einreiche. Der Bauherr ist im Verfahren nach § 67 verantwortlich, die Vorgaben des B-Plans einzuhalten und das übrige öffentl. Baurecht. Sofern Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nötig werden kann das Verfahren nach § 67 nicht mehr angewendet werden. Im Verfahren nach § 68 wird das Planungsrecht und ein Teil des öffentl. Baurechts geprüft.
Im Prinzip spricht ja nichts gegen die Einreichung in der Genehmigungsfreistellung. Aber das Carport darf dem Bebauungsplan nicht widersprechen und muss nach der Bauordnung z.B. als Grenzgebäude zulässig sein. Es bleibt die Frage, ob Sie als Bauherr in der Lage sind diese Zulässigkeit selbst festzustellen. Die Praxis ist im Allgemeinen, dass sich die Gemeinden innerhalb von 4 Wochen die Bauvorlagen in der Genehmigungsfreistellung ansehen und bei dem Bebauungsplan widersprechenden Planungen oder andere Vorschriften die Bauvorlagen zurückweisen oder das Genehmigungsverfahren einleiten. Nur sind die Gemeinden nicht zu einer Prüfung verpflichtet.
Gruß -
Die Nachbarn
... haben sich alle selbst als Entwurfsverfasser eingetragen (allerdings in den vereinf. Bauanträgen) deshalb gehe ich mal davon aus dass das generell von der Gemeinde so hingenommen wird. Dem Bplan wird bei dem Projekt definitiv in keinster Weise widersprochen. Die Frage ist für uns halt ob wir im Rahmen der Bplan-Vorgaben entsprechend flexibel sind oder ob wir einen Abriss fürchten müssen wenn wir ein paar cm anders setzen als eingereicht (aber dabei trotzdem im Bplan liegen).
Das ganze ist zudem eine Grenzbebauung. -
Also mal einfacher ausgedrückt:
Wenn Ihr Carport auch im vereinfachten ohne Probleme, also ohne Abweichungen, Befreiungen usw., genehmigt werden würde, spricht auch nichts dagegen, das Verfahren nach § 67 anzuwenden.
Ansonsten verstehe ich nicht, warum Sie "ein paar cm" anders bauen wollen als Sie einreichen wollen. Egal bei welchem Verfahren muss das Carport an der Stelle gebaut werden wo es im Lageplan eingezeichnet ist, ein paar cm Toleranz sind aber immer drin. Also was genau meinen Sie mit den paar cm?
Es muss aber nicht gleich abgerissen werden, allenfalls verlieren die Bauvorlagen ihre Gültigkeit und neue berichtigte Unterlagen müssten nachgereicht werden.
Gruß
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