Tür statt Fenster  -  Genehmigung erforderlich (Bayern)
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Tür statt Fenster  -  Genehmigung erforderlich (Bayern)

Hallo,
wir haben ein Nebengebäude von 50 m² Grundfläche (zwei Räume mit Vorraum), das vorher eine Garage war. Der Vorbesiter hat das Garagentor entfernen und ein Fenster einbauen lassen. (alles mit Genehmigung im Rahmen des Hausumbaus, Nutzung als Lager lt Genehmigung) )
Wir möchten nun den vorderen Teil des Nebengebäudes als Fahrradraum nutzen und dafür wieder eine Tür einbauen.
Die Tür würde auf unsere Einfahrt gehen, zur Straße sichtbar.
Brauche ich dafür irgendeine Art von Genehmigung?
Danke und Grüße
Silvi
  • Name:
  • Silvi
  1. Geringfügiger Umbau Nebengebäude-Genehmigung

    eine Genehmigung benötigen Sie m.E. nach BayBO nicht. Zur Sicherheit empfehlenswert ist jedoch immer die unverbindliche Nachfrage beim Bauamt der gemeinde, bzw. bei der Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt).
    MfG
    R. Kaiser
  2. Danke und Frage zu Nutzungsänderung/Überbau Gang zw. Haus/Nebengebäude

    für die Antwort.
    Ich werde dort mal anrufen.
    Für das selbe Nebengebäude stellen sich weitere Fragen:
    In Bauplan ist das Gebäude als Lagerraum ausgewiesen. Der Vorbesitzer hatte aber vor Wohnungen daraus zu machen, deshalb ist alles wie Wohnraum ausgebaut (Fenster, Heizung, Dämmung usw).
    Nach der Abnahme gab es aber ein Schreiben vom Amt, das diese Räume nur als Lagerraum und nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden dürfen.
    Das Gebäude steht direkt an der Grundstücksgrenze, der Nachbar hat auf seiner Seite ein gleichlanges, das als Garage und Werkstatt genutzt wird.
    Woran kann diese Einschränkung liegen? Nur an der Grenzbebauung? Oder kann es noch andere Gründe haben?
    Was genau unterscheidet einen Lager- von einem Aufenthaltsraum?
    Ist Waschmaschine/Trockner/Werkstatt ok? Büro/Gästezimmer vermutlich schon nicht mehr? Wo wird da die Grenze gezogen?
    Und ... was kann man tun um eine Nutzungsänderung zu erreichen?
    Hintergrund: Langfristig gibt es die Idee der Verlagerung des Schlafzimmers dorthin, mit wintergartenartiger Einfassung des Ganges zwischen Haus und Nebengebäude und Verlegung der Hauseingangstür in diesen Wintergartenüberbau.
    Dafür braucht man ja vermutlich irgendeine Art der Genehmigung, oder gibt es da Möglichkeiten ohne?
    Grüße
    Silvia
  3. Danke und Frage zu Nutzungsänderung/Überbau Gang zw. Haus/Nebengebäude

    für die Antwort.
    Ich werde dort mal anrufen.
    Für das selbe Nebengebäude stellen sich weitere Fragen:
    In Bauplan ist das Gebäude als Lagerraum ausgewiesen. Der Vorbesitzer hatte aber vor Wohnungen daraus zu machen, deshalb ist alles wie Wohnraum ausgebaut (Fenster, Heizung, Dämmung usw).
    Nach der Abnahme gab es aber ein Schreiben vom Amt, das diese Räume nur als Lagerraum und nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden dürfen.
    Das Gebäude steht direkt an der Grundstücksgrenze, der Nachbar hat auf seiner Seite ein gleichlanges, das als Garage und Werkstatt genutzt wird.
    Woran kann diese Einschränkung liegen? Nur an der Grenzbebauung? Oder kann es noch andere Gründe haben?
    Was genau unterscheidet einen Lager- von einem Aufenthaltsraum?
    Ist Waschmaschine/Trockner/Werkstatt ok? Büro/Gästezimmer vermutlich schon nicht mehr? Wo wird da die Grenze gezogen?
    Und ... was kann man tun um eine Nutzungsänderung zu erreichen?
    Hintergrund: Langfristig gibt es die Idee der Verlagerung des Schlafzimmers dorthin, mit wintergartenartiger Einfassung des Ganges zwischen Haus und Nebengebäude und Verlegung der Hauseingangstür in diesen Wintergartenüberbau.
    Dafür braucht man ja vermutlich irgendeine Art der Genehmigung, oder gibt es da Möglichkeiten ohne?
    Grüße
    Silvia
  4. Nebenanlagen nach Bauordnungen der Länder

    dürfen auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Nebenanlagen sind bspw. Garagen (diese kann man auch als Hobbywerkstatt nutzen), Gartenhäuschen, etc. Alle bis zu einer gewissen Größe und Volumen. Aufenthaltsräume (gemeint ist für Menschen), also temperierte Räume sind als Grenzbebauung nicht zulässig. Als Hinweis: In Stadtgebieten sieht dies natürlich etwas anders aus, da dort Gebäude fast immer auf der (seitlichen) Grundstücksgrenze errichtet werden  -  im Gegenteil  -  zumeist muss dort auf diese Grenze gebaut werden.
    . -.
    Da das Gesetz (Nebenanlagen, Grenzbebauung) sehr strikt ist, werden Sie mit Sicherheit leider keine Nutzungsänderung erlangen.
    . -.
    Zur "wintergartenähnlichen" Erweiterung möchte ich Ihnen mitteilen und empfehlen:
    Lassen Sie sich die Möglichkeiten, am konkreten Objekt, von einem Architekten erläutern und das Baurecht abklären. Dies gibt Ihnen eine Einschätzung der Möglichkeiten (ggf. gibt es ja noch andere Lösungen) und letztlich Sicherheit (Planungs~)
    MfG
    R. Kaiser
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