Hallo,
es ist etwas komplizierte Sachlage, aber ich versuche es trotzdem.
Wir haben zu unserem Grundstück ein Mieteigentumsanteil an der Zuwegung (die auch zur Erschließung dient) miterwerben müssen.
Die bestehende Eigentümer dieser Zuwegung haben die Erschließung (bzw. Kosten dafür) vorausgeleistet.
Wir müssten uns mit unserem Anteil an den Kosten beteiligen.
Im notarielen Kaufvertrag hat der Verkäufer uns davon freigestellt.
Jetzt meine Frage:
Sollte der Verkäufer diesen Anteil an die bestehene Eigentümer nicht zahlen, können die Eigentümer dann mit dieser Forderung an uns herantretten?
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Erschließungskosten für Mieteigentumsanteil.
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Erschließungskosten für Mieteigentumsanteil.
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Kostenfrei und unverbindlich
JA, letztlich dürfte die Haftung auf dem Miteigentumsanteil liegen, also im Zweifel Ihr Grundbuch belastet werden (z.B. Sicherungshypothek). -
Möglicherweise eine Zeitfrage ...
Möglicherweise eine Zeitfrage wann wurde die Erschließung erstellt (fertiggestellt)? Vor dem Kauf, oder nachher? -
die Erschließung wurde vor dem Kauf erstellt ...
die Erschließung wurde vor dem Kauf erstellt. -
Wenn er Sie freigestellt hat achtet in der Regel der Notar darauf
das der Miteigentümer zu seinem Recht kommt. U.U. wird der enstprechende Anteil bereits bei der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer berücksichtigt.
Auskunft hierüber gibt Ihnen Ihr Kaufvertrag, bz. der Notar selbst. -
es könnte so sein ...
Die WEGAbk. haftet gesamtschuldnerisch oder der Gläubiger greift sich einen potenten Sondereigentümer heraus.
Das gilt nur wenn der Gläubiger keinen anderen Vertrag, z.B. mit einem Bauträger hat.
Wenn Sie im Notarvertrag eine andere Vereinbarung haben, können Sie den Betrag von Ihrer eventuellen Restzahlung verrechnen oder von Ihrem Verkäufer zurückfordern.
Der Notar ist zumindest fein raus, der beurkundet nur was ihm vorgelegt wird.
Gruß
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