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Garage auf die Grenze mit Zugang zum Haus? NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage auf die Grenze mit Zugang zum Haus? NRW

Hallo,
ich habe eine grundsätzliche Frage. Ist es richtig, dass eine Garage (z.B. 3 m x 8,99 m, Höhe max 3 m) nicht auf die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, wenn eine Verbindungstür direkt ins Haus führt (Einfamilienhaus 1 geschossig), sondern eine Abstandsfläche von min. 3 m eingehalten werden muss? '
Danke im Voraus
Ralf Schepp
  • Name:
  • Ralf Schepp
  1. Welches Bundesland?

    Foto von Helmuth Plecker

    Welches Bundesland?
  2. Nordrhein Westfalen

    Das Bundesland ist Nordrhein Westfalen, sorry ich dachte NRW im Titel würde reichen ...
    Gruß Ralf Schepp
    • Name:
    • Ralf Schepp
  3. Will mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen ...

    aber damit eine Grenzgarage nicht "entpriviligiert" wird, muss sie so gebaut werden, dass Sie keine Bauteile des Hauptgebäudes statisch trägt. Sie darf also an das Haus angebaut werden, sie darf aber nicht statisch mitwirken, dass Haus zu stützen. Wird zum Beispiel zwischen einem Haus mit 6 m Grenzabstand eine Doppelgarage ohne Trennwand mit 6 m gebaut, die genau die Lücke ausfüllt, so darf dort keine Dachterrasse drauf, auch wenn das Geländer der Dachterrasse 2 m oder sogar 3 m von der Grenze entfernt ist. Gleiches gilt, wenn auf dem Garagendach ein Wintergarten oder Vorbau als Erweiterung bis 3 m an die Grenze heran gebaut wird. Dadurch das die Garage solche Bauteile statisch trägt ist sie entpriviliegiert und muss selbst 3 m Abstand halten.
    Das Unsinnige daran: Hätte man ein Wohnhaus mit Garage, wo die Garage schon 3 m Abstand einhält, könnte dort oben drauf ein Wintergarten oder eine Dachterrasse unter Einhaltung der Abstandflächen bauen. Danach dürfte man die 3 m Baulücke zur Grenze mit einer sich selbst tragenden Einzelgarage ausfüllen.
    Zu Ihrer Frage mit der Tür:
    Ohne Gewähr: Eine Verbindung durch eine Tür zum Wohnhaus geht. Es muss eine feuerhemmende T30-Tür sein. Wichtig ist, dass die Grenzgarage nicht als Dopplgarage in das Wohnhaus hineingebaut wird, also die OGAbk.-Wände des Haupthauses auf der Garagendecke stehen und von der Garage getragen werden. Die Grenzgarage muss als einzelnes Nebengebäude in baukonstruktiver Hinsicht erkennbar bleiben. Es wird aber oft so gebaut, dass die Garagendecke von der Wohnhausaußenwand getragen wird, z.B. an die Wand gebolztes Carportdach. Ich habe bislang nichts gehört oder gelesen, was dagegen spricht.
    Auch ein Keller unter der Garage darf mit dem Wohnhaus verbunden sein, da er keine Abstandflächen auslöst, wenn er gänzlich unter der Geländeoberfläche bleibt.
    Aber bei einer Grenzgarage mit Steildach, z.B. vom Wohnhaus ageschleppt, in dem ein Abstellraum ist, darf es keine Verbindung vom Hauptgebäude zu der Dachkammer der Garage geben, da sich so das Hauptgebäude bis an die Grenze erweitern würde.
    Ansonsten sind Garagen in NRW genehmigungspflichtig. Sie brauchen einen Entwurfsverfasser, auch in der Genehmigungsfreistellung. Der muss das auf seine Kappe nehmen.
    Gruß
  4. Hallo Herr Lott, die Antwort hat meine Frage ...

    Hallo Herr Lott,
    die Antwort hat meine Frage ausführlich und vollständig beantwortet. Dankeschön.
    MfG Ralf Schepp
    • Name:
    • Ralf Schepp
  5. Vorsicht!

    Es gibt m.W. ein Verwaltungsgerichtsurteil in NRW, nach dem Garagen mit Zugang zum Haus das Privileg "Grenzgarage" verlieren, d.h. Abstandsflächen müssen eingehalten werden.
    Dies deckt sich auch mit den Feststellungen eines Fragestellers, der gegen die Genehmigung einer solche Garage Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht hat.
    Der enstprechende Beitrag (letzter Beitrag im Thread) ist hier zu finden:
    • Name:
    • M.P.
  6. Sorry für den Doppeleintrag

    @ Herr Peters
    Dies Urteil müsste man ausfindig machen, würde es doch für einen Großteil der Grenzgaragen bedeuten, dass diese unzulässig sind.
    Ich glaube, dass bei der Antwort im Bauexpertenforum der Fragesteller etwas durcheinandergebracht hat, es wurde im bauexpertenforum auch kein Urteil benannt, vielleicht war es nur eine vorläufige Mitteilung vom Verwaltungsgericht.
    Wenn dem so wäre, wären auch überdachte Stellplätze (Carport) an der Grundstücksgrenze unzulässig, wenn die Außenwand des Hauses eine Tür hat. Durch solch angebaute Carports am Haus findet aber oftmals die Hauseingangszuwegung statt. Die meisten im Bauwich errichteten Garagen haben eine Tür zum Wohnhaus. Genauso darf man mit dem Wohngebäude verbundene Abstellräume (z.B. für die Haustechnik) bis 7,5 m² in den Bauwichbereich hineinbauen. Solche Räume sind ja auch mit dem Hauptgebäude durch Tür verbunden.
    Gruß
  7. Hallo Allerseits, ich wühle mich gerade durch die ...

    Hallo Allerseits,
    ich wühle mich gerade durch die Beschlüsse und Urteile der Verwaltungsgerichte NRW ...
    Gruß
    Ralf Schepp
    • Name:
    • Ralf Schepp
  8. Keine vorläufige

    Mitteilung, sondern Urteil.
    Im Bereich Reg. Bez. Arnsberg wird danach Verfahren, zuständige Sachbearbeiterin heute nicht am Platz, sonst hätte ich das AZ besorgt. Hole ich morgen mal nach.
    • Name:
    • M.P.
  9. Nachtrag

    Ich denke nicht, dass der Fragsteller im Bauexpertenforum etwas durcheinander gebracht hat. Ich verstehe seine Angaben so, dass sein RA den Einspruch beim VG mit "hat Tür ist keine Garage mehr" verbunden hat, weil er das besagte Urteil herangezogen hat.
    Sei's drum, morgen wissen wir mehr ...
    • Name:
    • M.P.
  10. Bei den Sachsen ist es besser:

    Da wurde die Bauordnung wie folgt geändert:
    In der neuen Sächsischen Bauordnung vom 18.03.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 85) bekam diese Vorschrift folgende Fassung:
    "In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig
    1.
    Garagen und Carports einschließlich Abstellraum sowie überdachte Garagenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen bis zu insgesamt 8 m Länge je Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche. Eine direkte Verbindung mit dem Hauptgebäude ist zulässig, wenn das Hauptgebäude seinerseits die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen einhält. "
    Nu sind wir nicht in Sachsen, aber ich meine das es in NRW nicht anders ist.
    Gruß
  11. Jetzt habe ich noch einen schönen Text gefunden:

    Quelle:
    • http://mitglied.lycos.de/ton10/id19_m.htm
    • Nach der bisherigen Rechtsprechung handelt es sich nicht um eine Grenzgarage, wenn der als Garage genutzte Raum lediglich einen Raum in einem im übrigen anders genutzten Gebäude darstellt und damit unselbständiger Bauteil dieses Gebäudes ist (OVG NRW Baurecht 1996,835, 836). Die neue Bauordnung weicht von diesem Grundsatz in § 6 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 vom Wortlaut her in Fällen der baulichen Verbindung der Grenzgarage mit einem Hauptgebäude ab. Für das Hauptgebäude selbst gilt aber die seinrseits erforderliche Abstandsfläche. Daraus folgt, dass eine Garage, die in Verbindung mit dem Hauptgebäude gebaut wird, auch nach der neuen Bauordnung nur dann als privilegierte Grenzgarage angesehen werden kann, wenn sie sich baulich aus dem Körper des Hauptgebäudes abhebt und nicht zu 100 % im Baukörper des Hauptgebäudes aufgeht. Zulässig ist jedoch, dass die Garage an das Hauptgebäude angebaut ist und Hauptgebäude und Garage nur ein gemeinsames Dach besitzen, wenn das Hauptgebäude für sich genommen seine Abstandsflächen einhält (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.11.1997, SächsVBl. 1998,139; Jäde/Dirnberger/Böhme, a.a.O., § 6 Rdnr. 158). Bei einer baulichen Verbindung mit einem Hauptgebäude muss die Garage funktionell selbständig sein und einen separaten Charakter aufweisen. Ob ein Durchgang von der Garage zum Hauptgebäude vorhanden ist, stellt die Grenzgaragenqualität der Garage noch nicht in Zweifel. -

    So, mach mich mal wieder an die Arbeit.
    Gruß

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