Hallo
Was bedeutet komplett oder voll erschlossen denn in Bezug auf Baukostenzuschüße, die man angeblich zu tragen hat? Hintergrund ist eine Rechnung vom Wasserversorger auf der ein Baukostenzuschuss für meinen Hausanschluss in Rechnung gestellt wird (nicht Hausanschlussrechnung ). Ist das nicht in komplett erschlossen einbegriffen? . Wäre schön wenn es da auch etwas schriftliches gibt. MfG
Torsten
komplett erschlossen!?!
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
komplett erschlossen!?!
-
in der Straße ist alles da
in der Straße liegt Wasser, Strom, Telefon, BK, evtl. Gas und Abwasser.
Alle Kosten bis zum Übergabepunkt im Haus müssen Sie tragen.
Hinzu kommen noch Kosten für die Bereitstellung des übergeordneten Netzes, z.B. beim Strom gemäß der angemeldeten Leistung.
Somit bedeutet diese Formulierung nur, dass Sie nicht mit größeren Behinderungen auf der Straße rechnen müssen.
Es bedeutet nicht, dass bereits Anliegerkosten entrichtet wurden.
Damit ist der Ausdruck nicht wertlos, denn Sie müssen trotzdem zahlen.
Gruß -
Voll erschlossen ...
bedeutet nichts anderes, als dass die Medienleitungen, Gas Wasser, Kanal, Strom etc. in der Straße am betreffenden Grundstück vorhanden sind. Ihr "Haus"- Grundstück an das öffentliche Versorgungsnetz (bspw. Übergang Grundstücksgrenze-Straße) anzuschließen ist hierbei nicht inbegriffen.
Der verlangte Zuschuss ist daher für den Anschluss Ihres Grundstücks zu entrichten. Weitere Informationen und Erklärungen erhalten Sie sicherlich bei Ihren Stadtwerken.
MfG
Ralph Kaiser -
Es ist eine Sackgasse und der Baukostenzuschuss soll ...
Es ist eine Sackgasse und der Baukostenzuschuss soll für die Leitung von der Hauptstraße zur Grundstücksgrenze wo auch Schmutzwasser etc. liegt bezahlt werden. MfG Torsten -
Es ist eine Sackgasse und der Baukostenzuschuss soll ...
Es ist eine Sackgasse und der Baukostenzuschuss soll für die Leitung von der Hauptstraße zur Grundstücksgrenze wo auch Schmutzwasser etc. liegt bezahlt werden. MfG Torsten -
öffentlich
gewidmete Sackgasse oder doch private Straße / im Eigentum der Anlieger? -
ist eine öffentliche ...
ist eine öffentliche -
ist eine öffentliche ...
ist eine öffentliche -
Den Erschließungskostenbeitrag ...
erhebt die Gemeinde gem. BauGB und durch örtliche Satzung. In Ergänzung meiner Antwort oben möchte ich noch mitteilen, dass jede Gemeinde (ggf. unter Mithilfe der Versorgungsunternehmen) die Erschließung von Baugebieten (Grundstücken) sicherstellen müssen. Der Erschließungsaufwand (beitragsfähiger ~), also die Kosten für die Erschließung durch die Gemeinde wird von dieser vom Beitragspflichtigen (Eigentümer des Grundstücks) zurück-, oder als Vorauszahlung (Zuschuss), als Rente, etc. gefordert. Nicht anders verhält es sich mit den Kosten für die Versorgungsleitungen durch bspw. die Stadtwerke (Versorgungsunternehmen), damit das Grundstück gem. den baurechtlichen Bestimmungen genutzt werden kann. Also bedeutet "voll erschlossen" nichts weiter, als dass das Grundstück gem. dem Baurecht benutzt werden kann und somit erschlossen ist. Eine Aussage, dass damit keine Kosten für diese Erschließung (Straße, Versorgungsleitung) anfallen würden ist dadurch nicht getroffen. Anderslautendes würde sich bspw. nur dem Kaufvertrag für das Grundstück entnehmen lassen (Bspw. beim Bauträgerkaufvertrag, bei dem diese Kosten oft in die Gesamtkosten miteinkalkuliert sind).
Daher, den Betrag bezahlen, oder aber, vgl. oben, nochmals beim Rechnungssteller nachfragen.
MfG
Ralph Kaiser
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