Im Rahmen meines Hausbaues musste ich für die Zufahrt zum Grundstück ein Ackerfläche von der BVVG kaufen. Ein Teil der Ackerfläche (Nutzung laut Grundbuch) wird als Zufahrt zu einem anderen Grundstück verwendet. Diese Nutzung ist nirgendwo schriftlich festgehalten. Mein Kaufvertrag enthält eine Klausel darüber das ich evtl. 3. ein Zuwegung zu Ihrem Grundstück gewähren muss (ist eine Standardklausel in den Verträgend er BVVG um sogenannte Inselgrundstücke nicht von der Welt auszuschließen) und die dingliche Sicherung durchzuführen habe. Das sieht der Eigentümer des anderen Grundstücks anders und möchte mein Grundstück für die Zuwegung zu dem seinigen in dem wirklich großzügigen Umfang wie bisher weiter nutzen und hat derzeit kein Interesse sich mir mir über ein dingliche Sicherung zu verständigen. Die Gemeinde hat einen Teil der Fläche auch gepflastert. Vor dem Hintergrund hat sich der Eigentümer nun an die Gemeinde gewannt und diese möchte nun nach dem Verkehrflächenbereinigungsgestz einen Teil meines Flurstückes kaufen.
Fragen: Darf die Gemeinde so einfach ein Flurstück plastern was ihr gar nicht gehört?
Kann ein öffentliche Nutzung meines Grundstückes vorliegen wenn lediglich genau eine Zufahrt zu einem Privatgrundstück darüber führt? (ist nämlich eine Sackgasse). Hat meine Nachbar überhaupt ein Chance ein Notwegerecht einzuklagen, da er theoretisch auch über ein Grundstück welche seiner Verwandtschaft gehört auf das seinige gelangt (was er im übrigen auch tut, wenn er Lust hat)?
Danke schon mal für Tipps!
Wegerecht laut BVVG - Vertrag
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Wegerecht laut BVVG - Vertrag
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Eins nach dem anderen
1. Sie haben im Kaufvertrag eine Nutzung als Zuwegung gestattet.
2. Die dingliche Sicherung führen sie aus, in dem Sie (dazu brauchen Sie den Nachbarn und Nutzer NICHT) zu Notar gehen und zu Gunsten des Nachbarflurstückes ein wegerecht bestellen. Auch dazu haben Sie sich im Vertrag verpflichtet.
3. Die Gemeinde darf Pflaster was ihr nicht gehört, ich denke der Erstausbau war vor 1990.
4. Nur öffentliches Interesse begründet Gewohnheitsrecht, dabei ist eine Person wohl keine Öffentlichkeit- Laienmeinung.
5. Notwegerecht u.U. ja, denn es ist geregelt, das Notwegerecht immer der zu gewähren hat, über dessen Grundstück bisher der Zugang erfolgt, hier wohl Ihr Grundstück, bitte ausführlich googlen und BGBAbk. lesen!
6. Es ist Ihr Nachbar, Sie kaufen einen gepflasterten Weg und plötzlich soll es kein Weg mehr sein, das Pflaster passt auch nicht und der bisherige Nutzer soll entgegen des Vertrags nicht mehr nutzen dürfen? Nehmen Sie entweder 2 Flaschen Bier und gehen zu Ihrem Nachbarn um das Problem zu Regeln oder 150 € und damit zum Rechtsanwalt und holen sich die Erstberatung für nen Nachbarschaftskrieg! -
Rat ohne Plan und Vertrag schwierig
Erstens: Wegerechte müssen schonend ausgeübt werden!
Zweitens: Gibt es ein Wegerecht, so kann das nicht beliebig verlegt werden
Drittens: vermeiden Sie Wegerechte, das gibt nur Dauerärger
Viertens: Wegerechte können nur schwer gelöscht werden
Fünftens: Notwegerechte werden nicht eingeräumt wenn man den Umstand selbst zu vertreten hat
Sechstens: zwei Wegerechte können nicht beansprucht werden
Suchen Sie sich die notwendigen Argumente aus.
Wenn Sie ein Wegerecht einräumen müssen bedenken Sie die Lasten für Pflege, Instandhaltung, Nutzung für Gewerbe, Zäune, Leitungsrechte etc.
Bei einer Mitbenutzung sind Sie an allem beteiligt.
Oft liegt der Nutzer so weit hinten, dass der Weg als Feuerwehrzufahrt deklariert wird, dann müssen Sie die Auflagen wegen der Abmessungen, Belastungen und Absperrungen erfüllen.
Gruß -
Bisher vielen Dank, aber ...
Herr Jähn: zu 2. Lt. BVVG-Argumentation, ist es mir (als Käufer) nicht zuzmuten an alle 'Nachbarn' heranzutreten und grundsätzlich ein Wegercht einzuräumen. Vielmehr sieht es so, dass der Nachbar der über mein Grundstück möchte auf mich zukommen soll und ich im dann ein Wegerecht gewähren muss. Wieso kann ich eine dingliche Sicherung ohne zutun des Begünstigten erledigen? Das geht ja nicht einmal bei der Eintragung einer Baulast? zu 3) Wieso darf die Gemeinde pflastern was ihr nicht gehört? - Die Straße wurde nach 1990 geplastert. Hättet der Nachbar nicht viel mehr auch an die BVVG herantreten können / oder auch müssen um überhaupt auf sein Grundstück zu kommen? Außerdem umfasst der gepflasterte Bereich eine Größe Fläche als zur Zuwegung benötigt wird.
zu 6) Der Weg mit dem Bier ist auch mein bevorzugter. Problem - Die Nutzung als Zuwegung basierte bisher auf keine Rechtgrundlage (etwa nach dem Motto, ich fahre darüber und dafür befrage ich keinen), denn sonst hätte der Nachbar an die BVVG herantreten müssen und sich die Zuwegung sichern lassen.
Herr Klaus: Bisher gibt es keine Wegerecht, da ich das Grundstück Lastenfrei gekauft habe (ohne Eintragung in Grundbuch und Baulaustenverzeichnis). zu 5) Der Nachbar hat es einfach versäumt sich darum zu kümmern, er nutzt es einfach ohne Rechtsgrundlage. Feuerwehrzufahrt; das ist die Öffentliche Hand, diese möchte lediglich 3 m breit eine Zufahrt haben (laut Gesetzt) in Sachsen-Anhalt. Doch der Nachbar will entscheidend mehr (so knapp das doppelte).
Vielen Dank bis hierher, hoffe aber auf weitere Anregungen. -
Na dann versuche ich es normal
Wenn Sie sich im Kaufvertrag verpflichtet haben, ein Wegerecht zu Gunsten eines Dritten zu bestellen, müssen Sie das jetzt wohl oder übel auch machen. Das Problem ist sicherlich, das der Nutzer auch nicht an die BVVG heran getreten ist. Sie müssen na klar nicht hinterherlaufen. Dann wird der Nutzer weiter ohne Sie zu fragen das Grundstück nutzen. Um diesen Zustand abzuändern, müssten sie einen Zaun, wohl mit Tor oder Poller wegen der Feuerwehrzufahrt setzen, um den Zustand unberechtigter Nutzung zu beenden. Dann wird wohl der Nutzer auf Sie zukommen. Das Notwegerecht, also zu Fuß zum Grundstück, können Sie wohl nicht verwehren. Mir fällt an der Stelle noch der Begriff der Wegerente ein, d.h. die Nutzung muss wohl auch bei einem Wegerecht nicht unentgeltlich überlassen werden, immerhin sollten Sie ja eine Grundeigentümerhaftpflicht-Versicherung vorhalten, wenn andere Ihr Grundstück als Weg nutzen. Sie brauchen den Nutzer beim Notar nicht, da es um die Belastung Ihres Grundstücks geht und nur Sie eine solche Belastung notariell bestellen können. In der Regel bestellt man das Wegerecht nicht personenbezogen, sondern zu Gunsten des jeweiligen Nutzers von Flurstück ... Also könnten Sie beim Notar die Konditionen allein festlegen, mit dem Ihr Grundstück belastet wird. Allerding würde in Ihrem Fall auf die Person des Nutzer abstellen, zur Löschung sollte Todesnachricht genügen besser noch Sie befristen das Wegerecht auf x Jahre, also
etwas länger als die Lebenserwartung des Nutzers, dann brauchen Sie später nicht eine Urkunde, die Sie nicht beschaffen können.
Wenn die Straße nach 1990 gepflastert wurde, haben Sie diese mit gekauft, das Pflaster gehört Ihnen. Dringend würde ich davon abraten, das Pflaster raus zu reißen, seine Sie froh, wenn das Pflaster teilweise vorhanden ist und den Weg verkehrssicher macht. Übrigens könnte die Gemeinde wirklich von benanntem Gesetz gebrauch machen, seinen Sie froh, wenn dies nicht geschieht, den Text werden sie sich schon reingezogen haben. Wenn Sie den Immobilienbestand der BVVG auch nur teilweise kennen, wissen Sie, da ist man über jeden m² vernünftige Nutzung froh und lässt Werterhöhungsmaßnahmen über sich ergehen und letztlich weiß die BVVG nicht, wer da die Immobilien nur als Zuwegung nutzt. Eventuell reicht ja auch der Gemeinde eine Baulast als Feuerwehrzufahrt? Stellen Sie sich schnell mit der Gemeinde gut das diese nicht auf das Gesetz zugreift, sonst ist der Weg pfutsch. Der private Nutzer muss dann eine Einigung mit Ihnen finden.
Habe Ihnen hier nur als Laie meine Auffassung dargestellt, wie ich es an Ihrer Stelle regeln würde. Dies ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel empfehle ich dringen die Hinzuziehung eines erfahrenen Anwalts.
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