Hallo Forums User,
ich hatte schon des öfteren gepostet und unser Baugenehmigungsentscheidung steht nun kurz bevore. eine neue Frage ist aufgetaucht.
Unser Grundstück liegt direkt am Ortsrand und ist umgeben von anderen EFHs, die gegenüber liegen und noch ca. 300 Meter weiter raus reichen.
Unser Grundstück unterliegt keinem Bebauungsplan (die Gemeinde hat keine) und die Gemeindesatzung deklariert es auch nicht als Innenbereich. Bleibt § 34, aber auch hier gehen die Meinungen weit auseinander, da es (offensichtlich) zig Ausnahmen gibt.
Südlich unseres Grundstück befindet sich in direkter Angrenzung ein Haus. Nördlich sowie östlich gibt es mit einem Bach und einem öffentlichen Weg zwei natürliche Begrenzungen.
Spielen solche natürliche Begrenzungen eine Rolle bei § 34? Oder müssen es ausschließlich Häuser sein? Ein befreundeter Jurist sagte uns, dass es Kommentare zu BauGB gäbe, die solche Begrenzungen berücksichtigen. Er war sich aber nicht sicher.
Über eine Antwort würde ich mich natürlich sehr freuen!
Gruß
Antje
§ 34, Innenbereich, Begrenzungen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
§ 34, Innenbereich, Begrenzungen
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Ihre Gemeinde kann mit Satzung ...
die Grenzen des Geltungsbereiches der im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen, worauf dann § 34 BauGB Anwendung findet. Welche Grenzen, natürliche oder andere, die Gemeinde für den Geltungsbereich setzt, bleibt deren Entscheidung. Bauleitpläne, bspw. ein Flächennutzungsplan sollten allerdings schon vorhanden sein (Info Landratsamt).
Erstaunlich ist, wie Sie Ihre Frage hier stellen, da eine "Baugenehmigungsentscheidung" doch kurz bevorstehen soll, also alles hierzu Vorbereitende schon erfolgt sein müsste (Bauantrag eingereicht etc.) und Sie sich nicht weiter hierum bemühen müssten.
MfG
Ralph Kaiser -
Klarstellung:
Maßgebend für die Abgrenzung Innen- / Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) ist ausschließlich, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, oder nicht. Selbst eine Innenbereichssatzung stellt im Grunde nur die Ansicht der Gemeinde dar, wo die Grenze ihrer Meinung nach verläuft, und ist letztendlich für konkrete Entscheidungen nur ein Indiz, aber nicht verbindlich. Ein FNP oder Bebauungsplan ist nicht relevant.
Wenn Ihr Bauplatz zwischen zwei anderen liegt (Baulücke), könnte er durchaus dem Innenbereich zugehören. Liegt er am Rand zur freien Landschaft, ist er meist im Außenbereich. Der Innenbereich endet grundsätzlich an der letzten Bebauungskante. Richtig ist, dass im Einzelfall die Grenze auch bis zu einer prägenden natürlichen Geländeform erweitert werden kann (Straße, Böschung, Bachlauf), die deutlich als Abgrenzung erkennbar sein muss (kein Trampelpfad, Zaun, etc.).
Die Gemeinde kann durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Grundstücke rechtlich bindend in den Innenbereich einbeziehen.
Viel Glück,
M. Büttner
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