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Baulast und privatrechtliche Vereinbarung / anschließend Nutzungsuntersagung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baulast und privatrechtliche Vereinbarung / anschließend Nutzungsuntersagung

Das Problem besteht darin, dass ich vor 7 Jahren, im Rahmen eines von mir geplantes Bauvorhabens, eine Baulasteintragung auf dem Nachbargrundstück zu Gunsten unseres Grundstücks erwirkt habe. Es handelt sich um ein Geh-Fahr und Leitungsrecht. Diese Baulast wurde durch eine privatrechtliche Vereinbarung untermauert und mit 16.500 DM finanziell abgegolten. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück von mir geteilt und 2 Wohnhäuser errichtet. Ich selbst wohne nach wie vor auf einem der begünstigten Teilgrundstücke und nutzte bis vor kurzem dieseFahr und Leitungsrechte. Das Fahrrecht wurde mir vor einigen Wochen untersagt. Unser Haus war bereits im Bestand und wurde schon etwa 30 Jahre über das nunmehr belastetet Grundstück befahren. Nunmehr stellt sich heraus, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks Teile, der mit der Baulast belasteten Fläche, an den Nachbarn, der von mir ein Teilgrundstück erworben, vermietet hat. Dieser hat mir nun ein Tor vor die Nase gesetzt, sodass ich nicht mehr mein Haus anfahren kann. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks erklärt heute, unser Teilgrundstück wäre nicht mehr begünstigt, da ich die Baulast für zwei andere Gebäude auf unserem Grundstück beantragt hätte und ich diese nunmehr, nach Teilung des begünstigten Grundstücks, veräußert habe. Im Baulastenverzeichnis sind jedoch alle geteilten Grundstücke als begünstigt eingetragen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist unsere städtische Wohnungsbaugesellschaft. Ort des Geschehens ist die Insel Rügen in MV. Welche Möglichkeiten gibt es nun für mich unser Fahrrecht wieder zu erlangen? Wie bekomme ich das Tor aus meiner Zufahrt.
  1. So spontan hätte ich gesagt

    fange einen Schwan und gehe damit zu dem Nachbarn der das Tor gebaut hat und drohe, das Tier auf sein Grundstück zu legen ... Nein, da bleibt nur der Rechtsweg. Der Anwalt wird sagen, wie gegen wen vorzugehen ist. Die Chancen dürften auf Grund des Eintrags im Baulastenverzeichnis gut sein. Würde mir aber eine aktuellen Auszug davon besorgen, nicht das jemand versucht daran zu drehen, während der Prozess läuft.
  2. Feuerwehrzufahrt nicht errichtet / meine Zufahrt dafür aber verbaut

    anlässlich eines Vororttermins im Umfeld unseres Wohngrundstückes zusammen mit dem Gemeindewehrführer der Stadt Sassnitz wurde festgestellt, dass die Feuerwehrzufahrten zu den Grundstücken 26/22,26/23,26/24,26/16,26/30 und Weiteren nicht ausreichend vorhanden ist.
    Entsprechend der LBOAbk. MV 2. Teil wurde von ihrer Behörde eine Feuerwehrzufahrt verlangt. Einige Gebäude auf den o.g. Grundstücken befinden sich weit mehr als 100 m von öffentlichen Straßen entfernt. Die Straßen und Wege im Umfeld der Grundstücke lassen Rangieren mit größerer Technik kaum oder auch überhaupt nicht zu. Ohnehin ist die Zuwegung für die Feuerwehr im Bereich des Weddings wegen der schmalen Straßen kompliziert.
    Im Haus auf dem Grundstück 26/23 wird teilweise ein Gewerbe betrieben. Hier befinden sich neben einer Wohnung noch zwei Ferienwohnungen für jeweils bis zu vier Personen.
    Die Abstandsfläche des Gebäudes auf dem Flurstück 26/23 zum Nachbargrundstück 26/22 beträgt allenfalls ca. 2 m. Die Nebengebäude auf den Grundstücken 26/23 und 26/24 befinden sich an der jeweiligen Grundstücksgrenze. Das Gebäude auf dem Grundstück 26/23 wurde nicht entsprechend der Baugenehmigung errichtet. Die Garagen auf dem Flurstück 26/28 sind zu den angrenzenden Grundstücken mit Fenstern versehen.
    Diese Umstände betreffen den Brandschutz wesentlich, der hier im Besonderen gefährdet zu sein scheint. Es greift § 7 Abs. 2 der LBO MV. Eine Baulast wurde nicht eingetragen.
    In der Baugenehmigung (2951/52-99) für dieses und dem Haus auf dem Grundstück 26/22 ist der Nachweis für eine entsprechende Feuerwehrzufahrt mittels Baulasteintragung (Geh-Fahr und Leitungsrecht) erbracht worden.
    Die Zufahrt ist im Lageplan zum Bauantrag eingezeichnet und auf Blatt 5 unter Nummer 15.2 der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 19.07.99 näher beschrieben.
    Der Lageplan und die Baubeschreibung sind direkter Bestandteil der Baugenehmigung. Diese Zufahrt ist allerdings nicht errichtet worden. Einzig eine Zufahrt mit einer lichten Breite zwischen den Torpfosten von etwa 2,88 m ist hergestellt worden. Nur eine der zwei Garagen wurde für die Einfahrt zurückgebaut.
    Es gelten jedoch die Regelungen für Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen.
    Die Mindestdurchfahrtsbreite von 3 m (bei einem Außenradius von 70 m) ist wegen eines durch die Nachbarschaft eingebauten Tores an der Frontseite der Garagen nicht gegeben.
    Der Wenderadius ist ebenfalls nicht ausreichend.
    Der Garagenblock auf dem Flurstück 26/28, unmittelbar an der Grenze zu den Flurstücken 26/23 und 26/22 macht die Erreichbarkeit der dahinter liegenden Gebäude über das Flurstück unmöglich. Von daher geht auch eine Gefährdung auf andere Grundstücke und Gebäude aus.
    Die Zufahrten zu den oben aufgeführten Grundstücken ist am 09.02.06 durch eine Toranlage versperrt worden. Gespräche und Verhandlungen mit den Verursachern wegen des Rückbaus der Toranlage sind gescheitert, sodass hier das sofortige Einschreiten der Bauordnungsbehörde geboten ist.
    Durch den Wegriss der derzeitig ersten Garage neben der schmalen Zufahrt zu den Grundstücken, die sich im Besitz der Grundstückseigentümer des Flurstücks 26/23 befindet, so wie es in der Baugenehmigung vom 08.11.99 (Aktenzeichen 2951/52-99) festgehalten ist, ist zu erreichen, dass eine 5 m breite Zufahrt zu den Grundstücken mit einem Außenradius von wenigstens 10,5 m hergestellt werden kann. Diese Zufahrt reicht für eine den Vorschriften gerecht werdende Feuerwehrzufahrt dann aus.
    Es muss im Interesse der allgemeinen Sicherheit und Ordnung sowie im Interesse der Behörden und Anlieger unverzüglich dafür Sorge getragen werden, dass die Gebäude auf den Grundstücken mit Feuerwehr- und anderer Notfalltechnik zu erreichen sind. Die ungehinderte Zufahrt zu den oben aufgeführten Grundstücken ist mit der, der Sassnitzer Feuerwehr zur Verfügung stehenden Feuerwehrtechnik wenigstens, wegen der eingebauten Toranlage in der Zufahrt nicht gewährleistet.
    Es bleibt zu befürchten, dass, sobald ein Brandfall eintritt und die Feuerwehr nicht ungehindert an eines der Gebäude auf den oben genannten Grundstücken anfahren kann, es deshalb bei der Brandbekämpfung zu unnötigen Zeitverzögerungen und vermeidbaren Komplikationen kommt, umliegende Gebäude, auch insbesondere wegen der Baudichte in Mitleidenschaft gezogen, oder Leib und Leben im Besonderen gefährdet werden. Die Rettungswege sind nicht gesichert.
    Ich erwarte deshalb, dass sie den Grundstücksnutzern und Eigentümern unverzüglich aufgeben, eine Feuerwehrzufahrt entsprechend der Vorgaben aus dem Amtsblatt der Landesregierung vom August 1997 und der Baugenehmigung herzustellen.
    Die Rechts-Eigentums- und Besitzverhältnisse der jeweiligen Grundstücke lassen dies nicht nur zu, sie fordern ein sofortiges Einschreiten.
    Als Sofortmaßnahme ist die errichtete Toranlage entfernen lassen um wenigstens zu gewährleisten, dass ein Feuerwehrauto rückwärts auf das Grundstück 26/23 gelangt. Andernfalls sollte die Nutzung der o.g. Grundstücke und Gebäude untersagt werden.
    Hier besteht Gefahr in Verzug, was ein Einschreiten der Behörde unabdingbar macht.
    Zwar genießt das Gebäude auf dem Flurstück 26/24 und 26/2 Bestandsschutz (Baujahr. 1970), jedoch ist die Feuerwehrzufahrt auch zu diesem Gebäude notwendig und durch die Baulasteintragung und eine entsprechende Vereinbarung mit der WOGESA gesichert. Diese Feuerwehreinfahrt ist nunmehr durch eine Toranlage versperrt.
    Grundlage der Errichtung der Feuerwehrzufahrt ist die beigefügte Stellungnahme des Gemeindewehrführers der Stadt Sassnitz, die öffentlich rechtlichen Bauvorschriften, die Baulasteintragung auf dem Flurstück 26/20 und 26/28 zu Gunsten der Flurstücke 26/22,26/23 und 26/24 sowie die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der WOGESA (städtisches Wohnungsbauunternehmen) und mir vom 31.08.1999.
    Ich erwarte insbesondere in unserem, aber auch im öffentlich rechtlichen Interesse eine Durchsetzung der Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen 2951/52-99, deren Festsetzungen und die Durchsetzung der Baulast auf den Grundstücken der WOGESA.
    Hat eventuell noch jemand eine Idee, wie ich unsere Zufahrt schnell wiedererlangen kann? Womit kann ich die Verwaltung überzeugen, dass sie Verfügt.
  3. Sie haben gute Chancen

    Eingetragene Rechte können nur gemeinsam gelöscht werden.
    Die angegebene Begründung hält keiner Überprüfung stand.
    Vermutlich wird aber das Tor bleiben und Sie müssen es Öffnen und nach jeder Durchfahrt wieder verschließen.
    Lassen Sie die Möglichkeit eines Schadenersatzes für die Dauer der Sperre prüfen.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Ortskenntnis ist gefragt

    Da liegt einiges im Argen, der Vorbericht ergibt wohl eine neue Lage.
    Das Bauamt ist nun zu schnellem Eingreifen gezwungen und muss Verfügungen mit Bußgeldfestsetzungen machen.
    Es ist zu erwarten, dass streng alle Verstöße gegen Bauordnungen, Brandschutz etc. zu beseitigen sind.
    Alle Schwarzbauten werden wohl abzureißen sein, Umnutzungen oder Umbauten ohne Genehmigung sind zu ändern.
    Verstöße gegen private Vereinbarungen oder Nachbarrecht müssen Sie unter Hinweis auf die Wertigkeit der Gesetze in das Verfahren einbringen.
    Eingetragene Abstandsflächen dürfen nicht bebaut werden.
    Protokollieren Sie alle Besprechungen und Ortstermine.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
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