Reihenhausanbau in § 34 Gebiet wegen Flachdach nicht genehmigt
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Reihenhausanbau in § 34 Gebiet wegen Flachdach nicht genehmigt
Nachbarn haben ähnliche Anbauten, allerdings nicht mit einem Flachdach, sondern mit einem kleinen Spitzdach, das den Giebel des Reihenhaus nachformt und wie ein Hütchen aussieht und kaum Platz liefert.
Wir wollen auf das Dachhütchen verzichten, das Bauamt sagt aus Baurechtlicher Hinsicht gebe es keine Bedenken allerdings aus Planungsrechtlicher Hinsicht und will den Antrag wegen des Flachdachs ablehen.
Meines Erachtens ist das nicht statthaft da es ja gar keinen Bebauungsplan gibt und außerdem der § 34 die Dachform im Gegensatz zur Dachhöhe gar nicht vorgeben kann.
Was kann ich tun? Wie ist Eure Meinung zu meiner Frage
Gruß Chrissy
Ps Ich wohne in NRW
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Ferndiagnose nicht möglich!
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§ 34 BBauG
Abs. 1 sinngemäß:
"muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche ... in die vorhandene Bebauung einfügen. "
Das lässt Spielraum für Ablehnungen ... -
und ums dann noch an der Frage fest zu machen
Art der Umgebungsbebauung: Anbauten mit Satteldach, sagen Sie
Maß der Nutzung: Kleiner als bei Ihnen vorgesehen, sagen Sie
also wird wegen beider Gründe abgelehnt. -
Höhen
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Was besagt dann dieses Urteil?
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten, ob das 13,25 m lange Gebäude zum Schutze des Ortsbildes auf seiner vollen Länge mit einem Satteldach versehen werden muss oder ob das Satteldach auch auf 3,84 m Länge als ein einhüftiges Pultdach mit einer senkrechten Wand unter dem Dachfirst fortgeführt werden darf. Derartige Gestaltungsfragen können zwar bauordnungsrechtlich, etwa durch eine Gestaltungssatzung, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan aufgenommen werden könnte, geregelt werden. Unter den Voraussetzungen des § 172 BauGB mag sogar im Einzelfall eine städtebauliche Regelung durch eine Erhaltungssatzung in Betracht kommen. Eine Regelung durch planerische Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ist jedoch ausgeschlossen. Festsetzen lassen sich zwar die Flächen für die Gebäude, auf die die Dächer gesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB); festsetzen lässt sich auch die Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) und damit die Firstrichtung. Deshalb mag sich über § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch einen Eingriff in eine "Dachlandschaft" verhindern lassen, wie ihn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer Verletzung der "Rheinsilhouette" angenommen hat (Urteil vom 6. November 1990 - 11 A 190/87 - BRS 52 Nr. 66). Nicht festsetzbar sind dagegen Dachformen oder andere Einzelheiten der Dachgestaltung. Auch wenn sich etwa der Neigungswinkel eines Daches auf das Ortsbild auswirken mag, so reicht die Störung jedenfalls nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB aus. "
Meines Erachtens nach völlig klar, das men die Dachform nicht über § 34 regln darf -
Es besagt insbesondere
1. Es ist eine Einzelfallentscheidung
2. Der Rechtsweg ist nie aussichtslos
3. Das wegen des maßes der baulichen Nutzung, dann ggf. Vollgeschoss immer noch abgelehnt werden kann.
4. Sie hier nicht die Antwort bekommen können, die Sie wünschen, da Sie ja einen positiven Bescheid benötigen und Ihnen diesen nur Ihr Bauamt ausstellen kann.
Für Sie heißt das, Bauvoranfrage oder Bauantrag stellen, Ablehnung kassieren, Widerspruchsverfahren solange durchlaufen, bis Sie a) gewonnen haben, b) Ihnen Zeit oder Geld dafür ausgehen oder c) Sie verloren haben mit der Konsequenz, das b) noch dazu kommt.
Die Hinweise, die Sie hier bekommen haben, beschreiben die allgemeinen Erfahrungen. Für Sie relativ einfach und mit geringem Kostenrisiko dürfte die Bauvoranfrage mit anschließendem Widerspruch sein. Alles was darüber hinaus geht siehe a ... c!
Viel Glück
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