Hallo!
Wir wollen ein Carport (Standard aus dem Baumarkt) in einer Ecke unseres Grundstückes (Grenzen zu 2 Nachbarn) bauen. Die eine Seite ist 7 m lang und die andere 6 m. Das Carport hat im Grenzbereich einen Stauraum, also Außenwände. Die Baugenehmigung haben wir bereits bekommen.
Das Carport hat einen Dachüberstand von 45 cm hinzu kommt die Dachrinne. So dass wir die Außenwand 60 cm von der Grenze geplant haben. Nu hat die Bauaufsicht uns nur einen Abstand von 10 cm bewilligt. Begründung: Sonst entstehe nur eine Schmuddelecke, die den Nachbarn störe! Denn unser Carport sitzt tiefer als das Nachbargrundstück.
Nun ergebensich daraus verschiedene Probleme:
1. Unsere Grundstücksgrenze läuft schräg, sodass diese 10 cm nur direkt in der Ecke eingehalten werden können. Der Abstand wird also eh größer mit Entfernung von der Ecke. zumindest mit dem bereits gekauften Standardcarport.
2. Wenn die Außenwände den vorgeschriebenen Abstand halten sollte, müssten sie an eine Abstützwand aus geschraubt werden. Das Faulen des Holzes ist dabei schon vorprogrammiert.
3. Zudem haben wir aus terminlichen Gründen schon während des Bauantrages die Bodenanker setzen lassen. Müssten also alle wieder wegkloppen und neu setzen lassen.
4. Schließlich macht die Begründung meiner Ansicht nach keinen Sinn. Ich kann eine Lücke von 50-60 cm leichter sauber halten als 10 cm. da komme ich niemals mit einem Besen zwischen. streichen ist auch unmöglich. Dazu müsste ich den Nachbarn bitten seinen Maschendrahtzaun abzureißen. Also die Seite würde so sicher auf Dauer ein schandfleck.
Was tun?
Nach Meinung unseres Architekten, der den Antrag gestellt hat, sollten wir einfach bauen. es würde schon nicht kontrolliert werden.
Unser Tiefbauer, der die Anker gesetzt hat, meinte wir sollten einfach mit Brettern die Lücke seitlich schließen. Dann könnte keiner die Lücke erkennen und so würde das schon klappen.
Für das Anpassen des Carports und das Neusetzen der Anker fehlt mir das Geld. Was passiert, wenn ich trotzdem wie geplant baue?
Der Verstoß dürfte doch wohl nicht so groß sein, dass ein abriss droht!?
Gruß Stefan
Carport: Grenzabstand der Bauaufsich lässt sich nicht einhalten
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Carport: Grenzabstand der Bauaufsich lässt sich nicht einhalten
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Mindestabstand einhalten
Hallo,
die meisten Bauordnungen sehen vor, dass Grenzgaragen, dazu zählen auch Carports, entweder genau an der Grenze stehen, damit ist gemeint sehr genau, also maximal 2-3 cm Sicherheitsabstand zur Grenze, weil ein Grenzüberbau natürlich ganz schlecht wäre. Wenn man wegen einer schrägen Grenze nicht genau auf die Grenze bauen kann, bleibt nur übrig, den veringerten Grenzabstand einzuhalten, der ist in den meisten Bundesländern 1 m, in Baden-Württemberg aber nur 50 cm. In Hessen geht das gar nicht, da muss eine Garage entweder genau auf die Grenze, und auch nur an eine Grenze, oder gleich 3 m Abstand halten. Teilen Sie mal das Bundesland mit.
Gruß -
Grenzbebauung kaum möglich
Hallo!
Wir wohnen in NRW!
Die Grenzbebauung ist technisch kaum möglich, da der Nachbar einen Zaun gesetzt hat. Der würde sich schön bedanken, wenn ich direkt daran eine Carportwand setze. Auch würde dann die Regenrinne überstehen.
Ein Abstand unter 1 m ist kein Problem und auch vorgesehen.
Für den Nachbarn ergeben sich auch keine Nachteile. Unser Grundstück liegt etwa 1,5 m unter seinem. (Darum die Stützmauer aus Beton.) 10 cm oder 60 cm Abstand machen da keinen Unterschied. Nur, dass ich den Freiraum auch wirklich säubern und die Wand streichen kann.
Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich den Herrn von der Bauaufsicht zu einem Gespräch vor Ort bitten soll oder damit nur schlafende Hunde wecke.
Also die Logik spricht für unsere Planung! Nur, wenn die Paragraphen über der Logik stehen? -
Die Landesbauordnungs ist da ganz eindeutig
Hallo,
Sie dürfen die Garage entweder genau an die Grenze setzen oder Sie müssen einen Mindestabstand von 1,00 m einhalten, 1,20 m sind dann natürlich auch möglich. Wenn Sie einen Abstand weniger als 1,00 m wollen, muss der Nachbar einer Baulasteintragung zustimmen, die Garage löst dann eine Abstandsfläche von 3,00 m aus. Wenn Sie also einen Abstand von 60 cm haben wollen, liegen 60 cm der Abstandsfläche auf Ihrem Grundstück, 2,40 m müssen als Abstandsflächenbaulast auf dem Nachbargrundstück eingetragen werden. Diese Baulastfläche darf der Nachbar dann zwar mit Garage oder Gartenhäuschen überbauen, aber ein Wohnhaus muss 3 m zur Baulastfläche Abstand halten, also 3,00 m + 2,40 m = 5,40 m. Das ist schon eine Wertminderung des Nachbragrundstücks.
Aber es geht in NRW nun mal nicht anders.
Gruß
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