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geplante Innenbereichssatzung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

geplante Innenbereichssatzung

Einen schönen guten Tag,
in unserem Ort (südliches Brandenburg) ist im Frühjahr ein Flächennutzungsplan verabschiedet worden. Das (knapp 18 m breite und 140 m lange) Grundstück meiner Eltern ist hierdurch in eine Hälfte Wohnbebauung und eine Hälfte Wald- und Grünland geteilt. Da im hinteren Teil eine Bebauung nicht sinnvoll ist, ist dies bis hier OK
Jetzt soll eine Innenbereichssatzung beschlossen werden, welche sich an bestehenden Gebäuden orientiert (als Klarstellungssatzung (§ 34) bezeichnet).
Da ich auf diesem Grundstück jedoch in abesehbarer Zeit bauen möchte, würden neue Gebäude (z.B. Garagen) zwar in eine Wohnbebauung laut Flächennutzungsplan gestellt, befänden sich jedoch gleichzeitig im Außenbereich.
Gibt es eine gute und sinnvolle Argumentation, Flächen, welche sich hinter dem Haupthaus befinden in die Innenbereichssatzung aufzunehmen, um späteren Aufwand durch Bauen im Außenbereich zu vermeiden?
Der aktuelle Standpunkt des komm. Bauamtes besagt, dass im Rahmen einer Klarstellungssatzung nur bestehende Gebäudekanten, jedoch nicht dahinterliegende Flächen berücksichtigt werden können. Dies führt zu einer Zick-Zack-Begrenzung, da der Nachbar, welcher bereits eine Garage stehen hat, nun eine bessere Möglichkeit zur Tiefenbebauung hat als dejenige, der noch keine Baukörper stehen hat.
Eine Abrundungssatzung wird für ein einzelnes Grundstück nicht als sinnvoll ersachtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Schneider.
  1. Schnell zum Fachanwalt ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Schnell zum Fachanwalt ...
    Wenn Ihr Grundstück derzeit nach § 34 BauGB bebaubar wäre, kann diese Bebauungsmöglichkeit durch die Satzung wegfallen.
    Wenn Sie vorher die Bebaubarkeit z.B. durch einen Vorbescheid bestätigesn lassen, haben Sie u.U. einen Entschädigungsanspruch.
    Näheres unbedingt mit einem Anwalt besprechen ...
  2. geplante Innenbereichsatzung

    Vielen Dank für die Antwort.
    Das Problem hat sich schon fast von selbst gelöst. Eine laufende Bauvoranfrage wird wahrscheinlich positiv bescheinigt, was dazu führen dürfte, das sich die geplante Satzung daran orientieren muss und die Flächen in die Innenbereichssatzung übernehmen muss.
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