Wir haben ein Grundstück in NRW gekauft, auf dem wir nun ein Haus bauen möchten. Es gibt keinen Bebauungslan. Daher hat das Amt festgelegt, dass auf Grund der Umgebungsbebauung 20,5 tief gebaut werden darf. Unsere zukünftigen Nachbarn möchten nun an die Grenze zu unserem Grundstück eine Garage bauen und die zulässige Größe voll ausschöpfen. Das Bauamt hat genehmigt, dass diese Garage jedoch sogar bis 23,5 tief gebaut werden darf. D.h. wenn wir die volle Bautiefe ausschöpfen würden, hätten wir immer auf eine Länge von 3 Metern die Garage direkt neben uns. Dies ist für uns problematisch, da uns für den Wohn- / Essbereich (Wohnbereich, Essbereich) die gesamte Sonne weggenommen würde und diese Garage natürlich auch nicht sehr ansehnlich ist. Das Bauamt hat die Garage genehmigt, da es in der Siedlung ein Gebäude gibt, welches tiefer in das Grundstück gebaut wurde und es zudem eine andere Garage gibt, die tiefer gebaut wurde, wo uns jedoch nicht bekannt ist, ob diese rechtmäßig auf Grund einer ordentlichen Baugenehmigung erbaut wurde. Hinzu kommt, dass vom Nachbargrundstück bis zu unserem ein Gefälle von ca. einem Meter ist, sodass die Garage praktisch 4 Meter hoch wäre. Zudem haben wir einen Balkon eingeplant und wenn wir diesen durchsetzen, müssen wir inkl. Balkon die Bautiefe einhalten und hättend die Garage sogar auf 5 Metern neben uns.
Wie sind die Aussichten, im Rahmen des Nachbarschaftsrechts gegen diese Baugenehmigung vorzugehen? Könnte das Bauamt zumindest in Bezug auf unseren geplanten Balkon eine Ausnahmegenehmigung erteilen?
Grenzbebauung einer Garage
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Grenzbebauung einer Garage
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Wer weiß es?
Leider habe ich auch, wie andere hier, meine "Kristallkugel" verlegt.
Doch ernsthaft, wie soll jemand die Frage hier schlüssig beantworten.
Was nützt es Ihnen, wenn z.B. 80 % der Forumsteilnehmer, Ihre Aussichten als gut bewerten, oder auch nur ein positives Quorum von 20 % erreicht wird?
In der speziellen Einzelfalllösung hilft nur der Gang zum Bauamt, und falls dort die Auskunft nicht befriedigend ausfällt, der weitere, zum RA. -
Ich ... <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/wink.png" title=";-)" alt=";-)" width="15" height="15">
Der § 34 BauGB, der hier offensichtlich die zulässige Bautiefe regelt (gemäß Umgebungsbebauung) gilt erstmal nicht als nachbarschützend. Somit sehe ich bei Ihnen keine Rechtsgrundlage selbst gegen eine falsche Entscheidung vorzugehen.
Es ist dabei auch nicht maßgeblich, ob die vorhandene Bebauung genehmigt ist oder nicht. Nur wenn gegen das ungenehmigte Vorhaben bereits behördlicherseits vorgegangen wird (z.B. Beseitigungsverfügung) gilt es nicht mehr als Bezugsfall.
Solange keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt wurden (z.B. Länge der Garage) sehe ich für Sie wenig Chancen ...
Balkon
evtl. können untergeordnete Bauteile (z.B. Balkon, je nach Größe)
die max. Bautiefe überschreiten. Näheres sollten Sie aber mit Ihrem Sachbearbeiter klären.
... Nur meine Meinung ...
Eine abschließende und vor allem rechtssichere Beurteilung ist nur durch den Fachmann vor Ort möglich ... -
Mit Ihrem Balkon
müssen Sie nur dann innerhalb der 20,50 m Bauflucht bleiben, wenn dieser mehr als 1,50 m tief ist (vor die Außenwand des Gebäudes vortritt). Ergibt sich aus § 6 Abs. 7 der BauO NRW.
Interne Fundstellen
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