Wir waren heute mal auf dem Bauamt weil uns ca. 1 m Grundstücksbreite für unser Haus fehlen. D.h. das Grundstück ist mit 14 m recht schmal und es müssen ja jeweils 3 m links und rechts zur Nachbargrenze frei bleiben. Außer für Garagen und Stellplätze, die dürfte man direkt an die Grenze bauen.
Nun hat unser linker Nachbar signalisiert dass er kein Problem mit der Eintragung einer Abstandsbaulast hätte, sodass wir unser Baufenster um einen Meter verbreitern könnten. Dieses sah die Dame vom Bauamt aber leider nicht so : (Wir dürfen laut Ihrer Meinung weiterhin nur 8 m breit bauen. Der Abstand muss bei Neubauten angeblich auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden. Wofür gibt es denn dann bitteschön Abstandsbaulasten? Gibt es da irgendwelche rechtlichen Grundlagen mit denen ich gegen diese Meinung vorgehen kann? Der Nachbar hat mindestens 5 m Abstand von seinem Haus bis zu unserem Grundstück also würde durch eine Baulast doch immer noch 4 m aus seiner Sicht und 3 m aus unserer Sicht verbleiben (wenngleich physisch nur 2 m auf unserem Grund). Damit sind doch die gesetzlichen Grundlagen weiterhin erfüllt oder?
Der Vorgesetzte der netten Bautante ist übernächste Woche wieder da, und nach eigenen Angaben kennt sie sich auch nicht 100 %ig in diesem Thema aus, meint sich aber sicher zu sein dass dieser Antrag auf Ausweitung des Baufensters nicht bewilligt wird. Angeblich spielen da irgendwelche Denkmalschutzgründe mit hinein. Wir möchten halt möglichst gut auf das Gespräch mit dem Vorgesetzten vorbereitet sein und sind somit für jede Meinung und jeden Tipp dankbar. Rechtlich unverbindlich versteht sich ...
Grüße,
Familie Andermann.
Bewilligung einer Abstandsbaulast vom Amt verweigert?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Bewilligung einer Abstandsbaulast vom Amt verweigert?
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Baufenster?
geht es nur um die Einhaltung der Abstandsflächen oder bestehen auch Baulinien/-grenzen (= Baufenster) bzw. andere (planungsrechtliche) Gründe wie z.B. GRZAbk.-Überschreitung, Probleme mit der max. Hausbreite (§ 34 BauGB), Ortssatzungen usw.
Hält der Nachbar überhaupt seine eigenen Abstandsflächen außerhalb des Übernahmebereichs ein? (Wandhöhe, h/2-Regelung möglich usw.) -
Eine Lanze für das schmale Haus
möchte ich brechen ... d.h. 8 m sind gar nicht soo schmal. Wir leben auf 7,50 Metern Hausbreite (bei entsprechender Länge allerdings; ich möchte es nicht mehr breiter haben). Wenn Sie also etwas Grundstückslänge sowie einen guten Planer haben, dann können Sie vielleicht ein anderes aber nicht minder gutes und schönes Haus bauen. (Für den Fall, dass der Bautantenvorgesetzte Ihnen auch nicht mehr Meter erlaubt).
Indira Simon -
Z.B.
Bauordnung NRW:
§ 7 Übernahme von Abstandsflächen auf andere Grundstücke
(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 ist zulässig, dass Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. usw ... -
Nachtrag
In welchem Bundesland liegt das Bauvorhaben? -
sonstige Begrenzungen sind mir nicht bekannt
steht zumindest nichts im Bebauungsplan o.ä. GRZAbk., GFZAbk. sind überhaupt kein Thema (0,4 & 0,8 bei insgesamt 1040 m² Grundstücksgröße) bloß das Baufenster ist nun mal laut Bplan beschränkt auf 8 m. Dieses aber meiner Meinung nach sicherlich nur deshalb weil schlichtweg 3 m rechts und links freibleiben müssen. Andere Grundstücke auf derselben Straße haben ein entsprechend größeres Baufenster (bis zu 18 m Breite) mit ebenfalls je 3 m rechts und links. Demnach sollte doch der Sache nichts grundlegend im Wege stehen oder?
M. Andermann. -
Abstandsbaulast
allein reicht dann in Ihrem Fall nicht. Sie benötigen auch noch eine "Befreiung von den Festsetzungen des B. -Plans". Klären Sie per Bauvoranfrage ob dem zugestimmt wird. Das Amt kann zustimmen, muss aber nicht. -
reichen denn für die Bauvoranfrage
unsere groben Arcon-Zeichnungen aus? Das Problem ist doch dass wir uns irgendwie im Kreis bewegen. Solange uns das Bauamt nicht zumindest signalisiert dass unser Antrag voraussichtlich genehmigt wird können wir doch gar keine solide Grundlage für unsere Raum- und Grundrissplanungen schaffen. Das ganze ist irgendwie recht frustrierend aber vermutlich auch von Amtswegen so gewollt.
Allerdings können wir uns irgendwie des Gefühls nicht erwehren dass es auf dem Bauamt von der Tagesform des Sachbearbeiters abhängt ob eine Befreiung genehmigt wird oder nicht. Gibt es denn da überhaupt keine rechtsverbindlichen Grundlagen? Vor allem wenn ich mir die Nachbargrundstücke auf dem Bebauungsplan ansehe die 17 m breit bebauen dürfen fände ich eine Ablehnung unseres Antrages arg ungerecht, vor allem nachdem wir unseren Nachbarn so nett überzeugen konnten und er auch vollstes Mitgefühl für die Problematik hat. Naja wollen wir mal erstmal nicht schwarzmalen. Wir werden wohl bereits zu diesem Zeitpunkt am besten mit einem Architekten weiterarbeiten, wenngleich ich mir sicher bin dass unsere Familie dem Ärmsten den letzten Nerv rauben wird weil wir uns ja bislang selbst nicht annäherend einig sind. Da werden alle Vorschläge vermutlich sowieso rigoros abgeschmettert :)
Schöner wäre es gewesen wenn man die wichtigsten, verbindlichen Informationen erstmal auch als Privatmann einholen könnte und sich in Ruhe Gedanken macht bevor man sein Bauvorhaben ausschreibt.
Herr Peters, das Bundesland ist übrigens NRW, sorry dass ich das vorhin vergessen hatte zu erwähnen. -
re Abstandsbaulast:
wir brauchten für unsere Hausbreite (s.o.) eine Baulast auf einem angrenzenden städtischen (!) Wegegrundstück. Außerdem war die Gebäudeform wegen der Schmalheit nicht unproblematisch. Hier hat der Architekt alles für uns geregelt (der kennt die entsprechenden Mitarbeiter im Bauordnungsamt usw. und kann zwar nicht mauscheln aber die richtigen Fragen stellen und Argumente liefern) und auch in der Planungsphase immer den Kontakt zum BauOA gehalten, um gleich die Bewilligungsfähigkeit von Entwürfen zu erfahren. Hier im Forum werden m. E, oft von den (zukünftigen) Bauherren die Fähigkeiten und das Leistungsspektrum eines guten Architekten völlig unterschätzt. Ich würde sogar sagen: dem Architekten ist es womöglich lieber, wenn er das regeln kann, bevor Sie sich's auf dem Amt verscherzen (jetzt mal schwarzgesehen), außerdem hat er sicher Ideen, wie man im bestehenden Baufeld was realisieren kann. (Aber ist das bei Ihnen nun Eulen nach Athen tragen oder gegen Wände reden?)
I. Simon -
Grundzüge der Planung!
Hallo und guten Morgen,
hier kommt Planungsrecht vor Ordnungsrecht! Im Bebauungsplan ist ein Baufenster festgesetzt, dieses möchten sie überschreiten. Damit brauchen sie eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes. Danach kann man sich über eine Abstandsbaulast unterhalten. Eine Überschreitung des Baufensters berührt die grundzüge der Planung, wenn es ein recht neuer Bebauungsplan ist tun sich die Ämter schwer eine Befreiung zu geben, um keine Präzedenzfälle zu schaffen. Womöglich steht auch ein Kulturdenkmal in der nähe, was auch noch Einfluss darauf nimmt. Also erst das mit der Überschreitung des Baufensters abklären, bevor sie das mit der Abstandsfläche angehen.
Gruß aus Baden -
ja das ist jetzt alles ...
ja das ist jetzt alles klarer geworden, vielen Dank für die vielen Hinweise. Grundsätzlich würde ich als Bauamt allerdings meinen eigenen Antrag ablehnen weil es ja momentan schlichtweg keinen Platz gibt um das Baufenster zu vergrößern. Eben deshalb gibt es ja dieses Baufenster welches den aktuell maximal möglichen Platz dieses Grundstücks voll ausnutzt. Da können die doch irgendwie gar nicht anders als die Anfrage ablehnen, oder sehe ich das falsch? Muss ich demnach nicht zuerst die Sache mit der Baulast in irgendeiner Form klären als GRUNDLAGE für die daraufhin mögliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes? Oder reicht eine Hinweis das über die Sache mit der Baulast auch schon nachgedacht wurde? Vielleicht sollte man rein hypothetisch rangehen "Würden Sie dieser Anfrage zustimmen, gesetzt dem Fall es wird eine Baulast zugunsten ... "
Vielleicht denke ich auch nur viel zu kompliziert :)
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