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GFZ Berechnung bei Dachgeschoss
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

GFZ Berechnung bei Dachgeschoss

Wir haben einen Bauantrag für ein Doppelhaus gestellt, der wegen angeblicher Überschreitung der GFZAbk. abgelehnt wurde.
Hier einige Daten aus dem Bebauungsplan einer kleinen Stadt östlich von München:
Bauweise: E+D, Dachneigung 50-55, laut Vorbescheid GFZ 0,46. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1965 und wurde 2001 bzgl. Kniestock und Größe der Dachaufbauten geändert. Lt. Auskunft der Baubehörde der betreffenden Stadt gilt für unseren Bauantrag die Bay. LBOAbk. von 1962 und die Baunutzungsverordnung von 1962.
Nach den Berechnungen unseres Architekten ergibt sich eine GFZ knapp unter den laut Vorbescheid genehmigten 0,46. Berücksichtigt sind dabei das EGAbk. und das OGAbk.. Der Spitzbogen über dem OG, der sich automatisch bei einer Hausbreite von ca. 10 m und 50 Grad Dachneigung ergibt, ist als Heizungsraum und Speicher gekennzeichnet und nicht in der GFZ-Berechnung berücksichtigt.
Die Baubehörde sagt nun, wird haben die GFZ überschritten, weil der Spitzbogen in die GFZ mit einbezogen werden muss. Sie begründen das damit, dass die "objektive Eignung des Raumes" als Aufenthaltsraum gegeben sei (Verweis auf einen Kommentar von König zu § 20 auf den Seiten 446/447 bzw. 454/455, leider habe ich weder den Kommentar noch die BaLBO / Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) von 1962). Eine genauere Definition der objektiven Eignung wurde uns nicht gegeben.
Die Baubehörde der Stadt will uns eine Freistellung für den Sitzboden erteilen, wenn die GFZ für das EG und OG 0,44 nicht überschreitet.
Kann die Behörde einfach diese "objektive Eignung" ansetzen und wodurch ist sie begründet?
Ändert sich die Bewertung des Spitzbodens, wenn ich eine weitere Zwischendecke einziehe, sodass die lichte Höhe des Spitzbodens kleiner als 2,20 m ist (dürfte somit doch auch nicht als Aufenthaltsraum bewertet werden)?
Gruß
Josef
  • Name:
  • Josef
  1. Objektive Eignung = gesetzliche Vermutung

    Hürlimann (wegen der Vermutung des Schwarzbrennens vor den Richter gebracht): Gott verdamm mich, Herr Richter, ich habe nicht schwarz gebrannt!
    Richter: Aber Sie geben zu, eine geeignete Vorrichtung zu haben?
    Hürlimann: Freilich ja, aber ich habe nicht schwarz gebrannt!
    Richter (streng): Herr Hürlimann, Aufgrund objektiver Eignung und gesetzlicher Vermutung verurteile ich Sie zu 100 Fränkli Buße, und ich rate Ihnen gut, nehmen Sie die Strafe an, dann sind Sie der Sache ledig.
    Hürlimann (nach einigem Zögern, legt 200 Fränkli auf den Tisch): Da haben Sie die 200 Stutz!
    Richter (erstaunt): Aber ich habe Sie nur zu 100 Franken verurteilt, oder?
    Hürlimann: Das hat schon seine Richtigkeit  -  100 für das Schwarzbrennen und 100 für das Sittlichkeitsverbrechen.
    Richter (fassungslos): Ja haben Sie denn auch ein Sittlichkeitsverbrechen begangen?
    Hürlimann: Nein, aber ich habe die Vorrichtung dazu!
    So, und nun zu Sache:
    Ihr Spitzbogen ist kein Vollgeschoss, weil nach BayBO Art. 2 ein Vollgeschoss auf 2/3 seiner Grundfläche eine Höhe von mind. 2,30 m haben muss. Und das haben Sie nicht, da brauchen Sie auch keine Zwischendecke einziehen.
    Folglich bleibt ihr Spitzbogen bei der Berechnung der Geschossfläche außen vor, weil nach § 20 der Bau NVO nur Vollgeschosse berücksichtigt werden.
    Für mich bleiben dennoch zwei Fragen offen:
    1. Wieso klärt das nicht dein Architekt, Josef
    2. Es ist mit unverständlich, weshalb alte Vorschriften von 1962 noch gelten sollen..
    MfG Ortwin
  2. so einfach ist es nicht

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Bebauungspläne gelten immer zusammen mit der Baunutzungsverordnung, die bei Aufstellung gültig war. Und steht in der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) von 1962 beispielsweise, dass für Vollgeschosse die Regelungen der Landesbauordnung heranzuziehen sind (das müsste geprüft werden), dann kommt auch die Landesbauordnung von 1962 ins Spiel. Eine dynamische Handhabung würde dazu führen, dass die bauleitplanerische Absicht der Gemeinden unkalkulierbar verzerrt wird, wenn sich eine bundes- oder landesweite (bundesweite, landesweite) Verordnung ändert. Die Behörde muss den Inhalt der beiden alten Verordnungen, auf die sie die Entscheidung gründet, zugänglich machen. Einen Kommentar kann sie aber nicht als Rechtsgrundlage heranziehen. Kommentare sind nicht rechtssetzend. Die Ablehnung eines Bauantrags mit der Begründung "der König hat 1962 mal gesagt ... " funktioniert nicht. Wir haben keine Monarchie mehr. Der Grund muss sich schon aus den Verordnungen selbst ergeben.
  3. Kenne die BayLBO von 1962 nicht,

    aber die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) von 1962 sagt nun mal aus, dass Aufenthaltsräume im DGAbk. zur GFZAbk. mitgerechnet werden müssen. Und wenn die Planung (Dämmung? Fenster? Lichte Höhe? uvm.!) eben aussieht wie die Planung für einen Wohn- / Aufenthaltsraum (Wohnraum, Aufenthaltsraum), dann kann man zweimal Heizung und Speicher reinschreiben, es wird dadurch nicht glaubhafter ... Ist es vielleicht so?
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