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Tiefenbegrenzung  -  ortsübliche Bautiefe von Grundstücken
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Tiefenbegrenzung  -  ortsübliche Bautiefe von Grundstücken

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
wer kann mir die folgenden Fragen beaantworten:
Ich besitze ein Grundstück in Sachsen, dass angeblich von den Innenbereich in den Außenbereich übergeht. Anhand von Internetrecherchen habe ich gefunden, dass es dafür das Maß für die Tiefenbegrenzung gibt, allerdings meist angewendet auf die Satzungen für die Berechnung von Gebühren der Gemeinden. Bundesweist konnte ich ermitteln, dass diese sich zwischen 30 m und 50 m bewegt. Dieses Maß soll wohl der ortüblichen Bautiefe entsprechen und gibt Auskunft über die Struktur der Gemeinde.
1. Was kann ich für eine Tiefenbegrenzung annehmen, wenn die Gemeinde dafür keine Angaben hat und den Begriff gar nicht kennt. Auch über die ortsübliche Bautiefe konnte mir das Bauamt der Gemeinde keine Auskunft geben? (Antwort "Gibt es nicht")
2. Nach welchen Gesichtspunkten wird denn die ortübliche Bautiefe bzw. das Maß für die Tiefenbegrenzung ermittelt?
3. Kann das nur eine Einzelperson bestimmen, oder kann ich mich darauf verlassen, dass so etwas über einen Gemeinderatsbeschluss erfolgen muss?
4. Wenn die für mich sehr wichtige Angabe nach meinen Beobachtungen nicht rechtens sein kann, wie kann ich mich dagegen wehren? (z.B. Es würde eine Bautiefe bzw. Tiefenbegrenzung von 20 m vom Bauamtsleiter angegeben; ich könnte aber sehr viele Beispiele im Ort nennen, wo die Bautiefe weit darüber, etwa 40-50 m und mehr, liegt; Bauen in 2. Reihe, alte Bauerngüter u.s.w)
Es wäre schön, wenn mir darauf einige Antworten würden. Im Voraus vielen Dank, auch für die schon gegebenen Antworten. Leider muss mit meinem Passwort irgendetwas nicht stimmen, sodass ich mich nicht direkt zum Beitrag bedanken konnte, obwohl mir einige Antworten für die Argumentation geholfen haben.
Mit freundlichem Gruß
H. Märcz
  1. Tiefenbegrenzung im Beitragsrecht

    Was der Fragesteller im World Wide Web (WWW) über "Tiefenbegrenzung" gefunden hat, gehört ins Beitragsrecht. Dort gibt es Regelungen in den Satzungen, die eine einheitlich festgelegte Tiefe für die Berechnung von Erschließungs- und anderen Beiträgen festlegen.
    Aus einer solchen Regelung darf man auf keinen Fall auf die bauplanungsrechtlich ausnutzbare Tiefe eines Grundstücks zurück schließen. Wo bauplanungsrechtlich gesehen der Innenbereich endet und der Außenbereich anfängt, ergibt sich ausschließlich aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.
  2. Tiefenbegrenzung  -  ortsübliche Bautiefe von Grundstücken

    23.02.05
    Vielen Dank für die Antwort.
    Mir war schon klar, dass sich diese Angabe auf das Beitragsrecht bezieht. Ich nahm jedoch an, da (s. Leitsätze des BVerwG) die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt bzw. der sog. "Tiefenbegrenzung" im Übergangsbereich des Innenbereichs zum Außenbereich eine erhebliche Bedeutung zukommt, auf diesen Richtwert zugreifen kann. Man will mir trotz amtlichen Schreiben der Gemeinde (Grundstück bzw. Flurstück wird dem Innenbereich zugeordnet) auf unseren mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück den Innenbereich streitig machen. Grundstück gehört dem Bebauungszusammenhang an. In einem Urteil fand ich vom OVG Rheinland-Pfalz mit Bezug auf das BVerwG die Aussage "Dabei ist freilich zu beachten, dass nicht jede bauliche Anlage i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB geeignet ist, an der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mitzuwirken, sondern dass es sich insoweit um eine Maßstab bildende Bebauung handeln muss, mithin grundsätzlich um Anlagen und Flächen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; hingegen fehlt Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, Wochenend- und Gartenhäusern oder befestigten Reit- oder Stellplätzen (Reitplätzen, Stellplätzen) für sich genommen die Maßstab bildende Kraft, um ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu bilden. Gleichwohl können auch solche Bauten ggf. an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen. Ein Bebauungszusammenhang kann sich jedoch zum anderen auch noch über den Baukörper der letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage hinaus auf eine Baulichkeit oder einen Bereich erstrecken, die oder der dieser letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage erkennbar zugeordnet sind. Insoweit wird teilweise von den Grundstücksteilen gesprochen, die am letzten Baukörper anschließen und als Hof, Garten oder Erholungsraum genutzt werden, also bauplanungsakzessorisch sind. " Ich denke, dass ich diese Aussage auf mein Problem anwenden kann. In der Beschreibung wurde eine Grundstückstiefe von 40 m angegeben. Genau dieses Maß würde ich benötigen, um argumentieren zu können.
    Nach welchem Maß müsste ich denn ansonsten recherchieren?
    HM
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