Liebe Forumsteilnehmer, wer kann mir helfen?
Auf unserem Grundstück (Sachsen) befindet sich direkt an der Straße ein Einfamilienhaus (seit1994) und ca. 10 m hinter dem Einfamilienhaus seit 1984 ein Gartenbungalow (in der DDR als Wohnlaube bezeichnet).
Unser Grundstück wurde bereits 1991 durch einen Gemeinderatsbeschluss dem Innenbereich zugeordnet.
1991 gab es in unserer Gemeinde weder einen Flächennutzungsplan noch einen Bebauungsplan. Bebauungsplan gibt es auch heute nicht.
Der Flächennutzungsplan wurde angeblich erst im November 2003 bestätigt. Bei der Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan stellten wir fest, dass unser Grundstück (bereits seit 1993/94 mit einen Einfamilienhaus bebaut) als Grünfläche eingetragen ist. Was kann ich dagegen unternehmen?
Nach einer Parzellierung (1995) des Flurstücks, keine Grundstücksteilung, erkennt man unser Grundstück im Bereich des Gartenbungalows als Innenbereich nicht mehr an, man behauptet es sei Außenbereich. Eine Baulinie bzw. Baugrenze ist nicht bekannt. Das Gesamtgrundstück 1230 m² groß hat von der Straße aus gesehen nur eine Bautiefe von 20 m Was kann ich dagegen tun?
Unmittelbar neben den Gartenbungalow, aber an die Außenwand angeschraubt, wurde von mir ein kleiner Geräteschuppen (ca. 11 m³) aufgestellt (ähnliche Fertigteile wie Gartenbungalow). Man behauptet, damit habe ich unseren Gartenbungalow erweitert. Der Geräteschuppen hat zum Bungalow eine eigene Wand, einen separaten Eingang und ist mit dem Bungalow nicht verbunden.
Wann gilt ein Geräteschuppen als Anbau oder als separater Bau?
Der Gartenbungalow selbst sollte um 4 m² erweitert werden, damit die eigentliche Nutzung (Wohnen übers Wochenende und in den Ferien) wieder gewährleistet ist. Unter welchen Bedingungen könnte ich davon ausgehen, dass ich eine einfache Baugenehmigung erzwingen könnte, oder gibt es da keine Möglichkeiten?
Vielen Dank
H. Märcz
Bauleitplanung und sich daraus ergebende Schlussfolgerungen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Bauleitplanung und sich daraus ergebende Schlussfolgerungen
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hm!
was sagt die Gemeinde zu der groben Vernachlässigung des Status quo?
und was meint das Regierungspräsidium zu dem mißstand?
warum sind sie selbst nicht ihrer bürgerpflicht bei der Veröffentlichung des Flächennutzungsplans Einspruch zu erheben nachgekommen?
wie wollen sie eine Behörde "zwingen" einen eingetretenen rechtssicheren zustand eines gültigen Flächennutzungsplans zu verändern?
alleine werden sie das nicht schaffen! sie brauchen einen erfahrenen stadtplaner, Verwaltungsjuristen etc. -- und sagen sie niemanden die anderen wären schuld ... -
wem haben SIE auf die Füße getreten?
Hallo,
stellen Sie sich mal diese Frage. Derjenige hat offensichtlich gute Beziehungen (die sind auch jetzt noch bzw. wieder was Wert).
Mit freundlichen Grüßen -
halb so schlimm
- Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" (§ 34 BauGB) nicht maßgeblich. Es stellt nur die Städtebauliche Planung der Gemeinde dar. Maßgeblich ist der vorhandene Bestand (Baufluchten usw.) bzw. festgelegte Innenbereichsgrenzen nach § 34 (4) (Evtl der Gemeideratsbeschluss)
- Grundstücksgrenzen sind i.d.R. nicht bei der Beurteilung nach § 34 maßgeblich, sondern eben die vorhandenen Baufluchten. Wenn eben in den rückwärtigen Grundstücksbereichen keine Wohngebäude vorhanden sind, sind dort auch keine neuen zulässig.
- In wie weit die "Wohnlauben" als Wohnhäuser anerkannt werden, kann ich nicht beurteilen, da dieses Problem anscheinend nur in den neuen Bundesländern besteht ...
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Flächennutzungsplan
Vielen Dank an alle Helfer,
ganz kurz nur etwas zu meiner Rechtfertigung.
Nach Kenntnisnahme des groben Fehlers (Grünfläche statt Baufläche) wurde von uns im Januar Widerspruch eingelegt. Nach Aussage eines Gemeinderatsmitgliedes war im Januar der Flächennutzungsplan noch nicht bestätigt. Leider haben wir weder den Widerspruch vom Januar noch eine Anfrage diesbezüglich im August beantwortet bekommen.
Sowohl eine Aussprache mit dem Bürgermeister als auch ein Gespräch mit zwei Gemeinderatsmitgliedern führte zu einer Lösung in Bezug auf Innenbereich. Alle behaupten, dass das nicht die Gemeinde (keine kreisfreie Stadt) entscheiden kann, sondern das Landratsamt.
An das Innenministerium sind wir auch herangetreten. Die Antworten kann ich leider nicht alle darstellen (würde zu lang werde), aber vielleicht ein paar aussagekräftige wie "Baugesetze galten 1991 noch nicht", bzw. BauGB braucht mer nicht und Innen- / Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) bestimmt das Landratsamt etc.
Vielleicht gibt es einige für mich hilfreiche Antwordten
Danke und Gruß
H. Märcz
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