Hallo,
mein Vater hat ein Grundstück gekauft und möchte dort ein Mehrfamilienhaus (MFH) bauen. Nun überlegen wir uns, ob es Sinn macht, eine Wohnung als Gewerbefläche auszuweisen. Dann könnten mein Bruder oder ich dort später einmal eine Praxis einrichten. Ist dafür dann bei jedem Wechsel der Nutzung ein Antrag auf Nutzungsänderung nötig? Im kompliziertesten Fall könnte das ganze ja so aussehen: Haus wird gebaut, Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, dann richten wir unsere Praxis ein, gehen Pleite, dann wird wieder eine Wohnung draus. Oder kann man die Fläche auch als Wohn- und Gewerbefläche ausweisen, sodass wir alle Türen offen halten für beide Nutzungsarten? Gibt es eigentlich Unterschiede in der Abschreibung, der Nutzung von Steuervorteilen und den Mietverträgen (von Wohnungen und Gewerbefläche)?
Danke,
Sven Mitrowa
Unterschied Wohnraum/Gewerberaum
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Unterschied Wohnraum/Gewerberaum
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eine Behörde will immer alles wissen
Die jeweils tatsächliche Nutzung muss genehmigt werden.
In vielen Orten darf ein Wohnraum nicht in Gewerbe umgenutzt werden, andererseits darf man ein einem Büro nicht wohnen.
Brandschutzbestimmungen und Fluchtwege können anders sein.
Wohnungen benötigen eine andere Zahl an Parkplätzen, z.B. 1,5 je Wohnung, aber je 30 m² Bürofläche ein Parkplatz oder bei einem Lokal je 5 Sitzplätze ein Parkplatz.
Gewerberaum darf Leerstehen, Wohnraum normalerweise nicht.
Eine Wohnung hat eine andere Statik bzw. Flächenlast wie ein Büro.
Sind Umnutzungen in einer WEGAbk.-Anlage mit Gestaltungsänderungen verbunden, so bedarf es später einstimmigen Beschlüssen in der WEG (privatrecht)
Lassen Sie das "ungünstigste" bauen und stellen Sie während der Bauphase einen Antrag auf Umnutzung.
Vereinbaren Sie eine Klausel, nach der eine Umnutzung in der ersten Zustand jederzeit mit einem neuen Antrag möglich ist.
Jede Nutzungsänderung beendet den Bestandsschutz, d.h. es können dann immer die neuesten Vorschriften und Auflagen angewendet werden.
Jeder Antrag kostet Geld und Architektengebühr. -
Herstellungsaufwand für gewerblichen Teil ist abzugsfähig Bei gemischter ...
Herstellungsaufwand für gewerblichen Teil ist abzugsfähig. Bei 'gemischter Nutzung' (Teil privat, Teil gewerblich) sind aber die rechtzeitige Beachtung formaler Kriterien wie unterschiedliche Konten und Rechnungsstellung, etc. angeraten (schon vor (!) der Finanzierung). Sprechen Sie doch einen Steuerberater oder einen erfahrenen Finanzberater an, dann erhalten Sie ein maßgeschneidertes Paket. Ferndiagnose ist m.A.n. hier nicht ratsam.
Viel Erfolg, PLB.
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