Wir haben an einer Kreuzung ein Baugrundstück in einem Neubaugebiet von der Stadt erworben und im Kaufvertrag wurde vermerkt, dass wir an den Straßenseiten auf Straßenhöhe aufschütten müssen. Das sind ca. 1,20 m Höhenunterschied. Trotz schriftlicher Einverständniserklärung der Grundstücksnachbarn genehmigt das Bauamt die Aufschüttungen nicht. Begründung: Die Aufschüttung muss an der Grundstücksgrenze abgesichert werden, das kann nur durch Betonsteine gewährleistet werden, Einfriedungen aus Beton sind aber laut Bebauungsplan nicht zulässig, sondern nur Zäune.
Jetzt verlangt die Behörde, dass wir zwischen Abböschung und Nachbargrundstück trotz Einverständniserklärung des Grundstücksnachbarn 3 m Abstand halten sollen. Uns eine Gesetzesgrundlage für diese Entscheidung zu nennen weigert sich der zuständige Sachbearbeiter.
Unsere Idee ist es jetzt, um endlich mit dem Bau anzufangen, das erst mal so in den Plan einzuzeichnen, nach Fertigstellung des Gebäudes aber trotzdem bis zur Grundstücksgrenze mit befestigter (45 Grad bewachsen) aufzuschütten mit folgender Begründung:
A. laut Bauordnung NRW ist eine Aufschüttung erst genehmigungspflichtig über 2 m und 400 m² (wir lägen darunter)
B. laut Nachbarschaftsrecht NRW erlaubt. (Erlaubnis des Nachbarn liegt vor)
C. Keine Regelungen/Einschränkungen im Bebauungsplan zu Aufschüttungen.
Wir denken, dass sollte es dann Einwände geben, die Baubehörde konkret klagen müsste, und dann nicht willkürlich, sondern nach Gesetzeslage entschieden wird.
Frage: Gibt es Risiken oder Fehler in meiner Entscheidung? Liege ich bei der Gesetzeslage eventuell falsch?
Aufschütten und Baugenehmigung NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Aufschütten und Baugenehmigung NRW
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mal abgesehen
von den zitierten Vorschriften, von denen ich wenig Ahnung habe. Sie müssen sich bei Aufschüttungen an die abfallrechtlichen und Bodenschutzrechtlichen Vorgaben halten, sprich LAGA Merkblatt 20 und Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (Bundesbodenschutzverordnung, Altlastenverordnung) § 12.
Bei so einem Vorhaben würde das normalerweise niemanden interessieren. Wenn es zur Auseinandersetzung kommt könnte man Ihnen aber evtl. einen Strick daraus drehen. -
Sie haben von der Stadt erworben
mit der Verpflichtung aufzuschütten und nun verweigert sich das Bauamt?! Dann aber hin zum Mitarbeiter der Stadt und auf kurzen Dienstweg den Unsinn klären lassen. Idealer Weise ruft da der Leiter Liegenschaften den Leiter Bauamt an und das war es! -
Bauvoranfrage stellen ...
Werter Fragesteller
in der Sie die Aufschüttung beantragen. Die muss schnell beschieden werden und Sie bekommen was schriftliches. Bei Ablehnung können Sie, so's nicht schon drin steht, verlangen, den § genannt zu bekommen, mit dem die Ablehnung begründet wird.
Und damit (wenn's überhaupt noch abgelehnt wird) zum Liegenschaftsamt mit der Bitte um Befreiung von den Auflagen des Kaufvertrags.
Dann können die sehen, wie sie klarkommen. Nur ein bissel Zeit sollten dann mitbringen. -
Ekki
Leider habe ich den Bauantrag schon gestellt.Gibt es denn außer dem Nachbarschaftsrecht und der Landesbauordnung und dem Bebauungsplan (inkl. Textlicher Festsetzungen) noch andere Richtlinien?
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Nochmal
wenn Sie von der Kommune kaufen mit der Auflage aufzuschütten und das Planungsamt verbietet Ihnen das, wäre ich als erstes beim Verkäufer.
Weitere Frage: Wurde Ihnen die Auflage im Rahmen des Baugenhemigungsverfahrens erteilt? Dann gehen Sie unter Verweis auf die Festsetzungen der Bauordnung in den Widerspruch und weisen Sie insbesondere auf den Konflikt zum Kaufvertrag hin. Haben Sie denn schon mit den Verkäufern gesprochen und wie war deren Antwort? Wie groß ist Ihr Grundstück, ist dieser Rodelberg denn überhaupt realisierbar?! -
Noch eine Idee
Was wenn Sie vor die Betonelemente einen Zaun setzen und damit niemand die Steine sieht, Flechtzaunelement aus Holz?! -
Die Frage ist ja ob die Abstützung der ...
Die Frage ist ja, ob die Abstützung der Aufschüttung mit L-Steinen als Einfriedung gesehen werden kann. Meines Erachtens handelt es sich ja um eine Stützmauer und nicht um eine Einfriedung.
Gehen Sie wie vorgeschlagen zur Verwaltung und verlangen ein gemeinsames Gespräch mit dem Leiter des Bauamtes und des Liegenschaftsamtes. Weisen Sie den Bauamtsleiter auf das Verhalten seines Mitarbeiters hin.
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