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Ist eine Stützmauer eine tote Einfriedung i.S. des Nachbarschaftsrechts
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Ist eine Stützmauer eine tote Einfriedung i.S. des Nachbarschaftsrechts

Unser Grundstück (in Baden-Württemberg, Bebauung nach § 34) ) grenzt an einer Seite an ein landwirtschaftliches genutztes Feld. Beide Grundstücke haben eine leichte Hanglage, wobei das Feld etwas höher als unser Baugrundstück ist. Im Rahmen unseres Bauvorhabens werden wir unser Grundstück im vorderen Bereich auf der Seite zum Feld etwas abgraben, sodass zu dem Feld ein Höhenunterschied von ca. 40  -  50 cm. entsteht. Damit bei der Bearbeitung des Feldes und bei Regen nicht die Erde auf unser Grundstück geschwemmt wird, haben wir in Grenzbebauung eine Stützmauer geplant. Diese Stützmauer soll gerade so hoch werden, dass die Erde vom Feld gehalten wird, also ca. 10 m höher als die aktuelle Feldhöhe. Der Eigentümer von dem Feld verlangt nun, dass wir gemäß Nachbarschaftsgesetz § 11 die Stützmauer nicht auf der Grenze bauen, sondern zur Grenze mindestens 50 cm Abstand halten müssen:
§ 11 (1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
Wie ist die Definition einer "toten Einfriedung"? Ist eine solche Stützmauer tatsächlich eine tote Einfriedung? Müssen wir den Grenzabstand einhalten?
  • Name:
  • S. Funda
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