unser Grundstück liegt an einem Osthang mit ca. 30 % Steigung. Am unteren Ende steht eine Doppelgarage mit Flachdach. Ca. 10 m zurück und 4 m höher am Hang liegt das Wohnhaus. An die Garage möchten wir einen Fahrradkeller anbauen und auf dem Dach einen Geräteschuppen errichten. Darauf ein Satteldach, worauf eine therm. Solaranlage montiert werden soll. Damit hätte die Solaranlage den bestmöglichen Standort auf dem Grundstück. Zusätzlich wäre rückwärtige Eingang des Geräteschuppens ebenerdig von unserer Terrasse aus zu begehen. Die vorderen 21 m² der Garagen liegen auf "nicht überbaubarer Fläche", die hinteren 17 m² im Baufenster des Grundstücks. Wir haben bei der Gemeinde eine Befreiung beantragt, die uns zuerst zugesagt, dann aber mit der Begründung "Ortsbildverändernd" abgelehnt wurde. (Bilder auf
Hierbei ist Verschiedenes merkwürdig:
. Der Bebauungsplan enthällt keinerlei textlichen Festsetzungen, alle Garagen auf unserer Straßenseite stehen schon in diesem Bereich. Würden wir nicht am Hang wohnen, so würde die Garage genau an der Stelle stehen, wo ich jetzt den Geräteschuppen plane. Erst letztes Jahr wurde 5 Grundstücke weiter in der nicht überbaubaren Fläche eine Doppelgarage mit Satteldach, Firsthöhe ca. 6 m, errichtet.
. Vom Nachbarwohnhaus liegen die hinteren 45 m² außerhalb des Baufensters auf nicht überbaubarer Fläche. Hierfür wurde bei der Errichtung eine Befreiung erteilt (ist aber schon 16 Jahre her).
. Die überbaubare Fläche für mein Grundstück ist im Bebauungsplan zu klein eingezeichnet, die GRZAbk. erlaubt fast doppelt so viel Bebauung.
Kann uns die Stadt bei trotz der genannten Gründe das Einvernehmen versagen? Wir haben nächste Woche nochmal ein Gespräch mit dem Stadtbauamt. Was können wir machen, wenn der Sachbearbeiter bei seiner Meinung bleibt?
Vielen Dank für Ihre Antworten.