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Keine Change auf Gemeindliches Einvernehmen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Keine Change auf Gemeindliches Einvernehmen?

Hallo zusammen, ich habe da ein Problem,
unser Grundstück liegt an einem Osthang mit ca. 30 % Steigung. Am unteren Ende steht eine Doppelgarage mit Flachdach. Ca. 10 m zurück und 4 m höher am Hang liegt das Wohnhaus. An die Garage möchten wir einen Fahrradkeller anbauen und auf dem Dach einen Geräteschuppen errichten. Darauf ein Satteldach, worauf eine therm. Solaranlage montiert werden soll. Damit hätte die Solaranlage den bestmöglichen Standort auf dem Grundstück. Zusätzlich wäre rückwärtige Eingang des Geräteschuppens ebenerdig von unserer Terrasse aus zu begehen. Die vorderen 21 m² der Garagen liegen auf "nicht überbaubarer Fläche", die hinteren 17 m² im Baufenster des Grundstücks. Wir haben bei der Gemeinde eine Befreiung beantragt, die uns zuerst zugesagt, dann aber mit der Begründung "Ortsbildverändernd" abgelehnt wurde. (Bilder auf

Hierbei ist Verschiedenes merkwürdig:
. Der Bebauungsplan enthällt keinerlei textlichen Festsetzungen, alle Garagen auf unserer Straßenseite stehen schon in diesem Bereich. Würden wir nicht am Hang wohnen, so würde die Garage genau an der Stelle stehen, wo ich jetzt den Geräteschuppen plane. Erst letztes Jahr wurde 5 Grundstücke weiter in der nicht überbaubaren Fläche eine Doppelgarage mit Satteldach, Firsthöhe ca. 6 m, errichtet.
. Vom Nachbarwohnhaus liegen die hinteren 45 m² außerhalb des Baufensters auf nicht überbaubarer Fläche. Hierfür wurde bei der Errichtung eine Befreiung erteilt (ist aber schon 16 Jahre her).
. Die überbaubare Fläche für mein Grundstück ist im Bebauungsplan zu klein eingezeichnet, die GRZAbk. erlaubt fast doppelt so viel Bebauung.
Kann uns die Stadt bei trotz der genannten Gründe das Einvernehmen versagen? Wir haben nächste Woche nochmal ein Gespräch mit dem Stadtbauamt. Was können wir machen, wenn der Sachbearbeiter bei seiner Meinung bleibt?
Vielen Dank für Ihre Antworten.

  • Name:
  • Ralf Nieländer
  1. Fotos von den Nachbargaragen

    machen und Fragen wieso nicht gleiches Recht für alle gilt.
    Zuvor lesen Sie Ihre LBOAbk..
    Finden bei:

    Falls Sie nicht alles verstehen, suchen Sie einen Planer, der Sie dabei unterstützt und der dann auch Ihren Bauantrag einreicht.
    Unter Umständen sind Nebengebäude auch genehmigungsfrei.
    In Bayern gilt: Garage Nutzfl. < 50 m², dann dürfen Gerätehäuschen bis 20 m² genehmigungsfrei gestellt werden, beachte Grenzbebauung < 8 m Länge, Wandhöhe < 3 m ... Vielleicht sollten Sie über einen Kompromiss nachdenken und auf den Keller verzichten damit's als Gerätehäuschen durchgeht und genehmigungsfrei wird und ein Garagendach könnte ja auch genehmigungsfrei sei. Das gilt es zu prüfen!

  2. Baugenehmigungsfrei wird's wohl nicht werden ...

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich vergessen das Bundesland Hessen zu nennen.
    Bauen in der nicht überbaubare Fläche erfordert laut Auskunft meines Architekten automatisch ein Genehmigungsverfahren.
    Zur Größe: Dies hier ist schon der Kompromiss. Ursprünglich sollte mal ein Abstellraum so groß wie die Garage nur auf dem Garagendach aufgestellt werden. Das wäre einfach und billig gewesen, ist aber wegen unzulässiger Grenzbebauung laut Bauamt nicht genehmigungsfähig. Wir halten jetzt zur linken Nachbargrenze 3 m Abstand ein. Ohne den Fahrradkeller wäre der Abstellraum sehr klein geraten, die Solaranlage wäre weiter links und damit in den Schatten des Nachbarhauses geraten.
    Diese Lösung ist schon erheblich teurer als die Erste. Wenn wir hier noch Abstriche machen sollen, dann wird das Projekt wohl sterben. Entscheidet hier denn wahrhaftig die persönliche Meinung des Beamten über Für und Wider unseres Vorhabens?
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