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Wie hoch sind Erschließungskosten
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Wie hoch sind Erschließungskosten

Hallo,
also es geht um folgendes:
Meine Eltern wohnen in einem voll erschlossenem Wohngebiet. Nun soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der eine Hinterbebauung der einzelnen Grundstücke erlaubt. Es handelt sich insgesamt um 8 Grundstücke. Natürlich wollen nicht alle Parteien gleich bauen, insgesamt erstmal nur 3 Parteien:
Der Erschließungsweg geht allein über das Grundstück meiner Eltern. Und nun hätte ich da mal folgende Fragen:
1. Welche Erschließungskosten fallen allgemein an?
2. Wie kann ich die Erschließungskosten auf die einzelnen Parteien umlegen.
3. Da ich ein Passivhaus plane, entfällt für mich ja eigentlich der Gasanschluss. Ist dieser Pflicht? Oder anders ausgedrückt: bin ich verpflichtet alle Versorgungsleitungen über den Erschließungsweg zur Verfügung zu stellen?
4. Wie müsste ein Wegerecht aussehen?
5. Kann/Sollte ich auch die zur Verfügung gestellte Fläche für den Erschließungsweg auf die einzelnen Parteien umlegen?
6. Wie geht man im einzelnen vor? Welche Wege zuerst (Notar, Bauunternehmen usw.)?
Das Haus soll in Niedersachsen/Kreis Verden/ Gemeinde Achim entstehen
Vielen Dank schon einmal im Voraus
Gruß aus Bremen
Holger
  1. Acker?

    Hallo Herr Niemann,
    wollten Sie nicht erst kürzlich auf dem Acker Ihrer Großeltern bauen? In dem Fall war es doch auch Hinterbebauung!
    Grüße
  2. Hallo Frau Daffner

    Erstmal vielen Dank für ihre Bemühungen zu meiner ersten Frage!
    Hat mir schon mal sehr geholfen!
    Es handelt sich natürlich um das gleiche Grundstück.
    Ich meine natürlich nicht Eltern, sondern Großeltern! Mein Fehler!
    Haben sie denn vielleicht auch ein paar Antworten auf meine neuen Fragen? Würde mich freuen!
    Gruß aus Bremen
  3. Frage für Architekten und Baurechtskundige

    Hallo Herr Niemann,
    da kann ich Ihnen leider gar nicht helfen!
    Nur noch eine Verständnisfrage, das Grundstück Ihrer Großeltern ist der Acker hinter dem bebauten Grundstück Ihrer Eltern? Hatten Sie schon Ihren Termin beim Notar?
    Viele Grüße
  4. Totale Verwirrung

    Einen Notartermin hatte ich bis jetzt noch nicht, da die Frage mit der Umlegung der Erschließungskosten auf die anderen Parteien vorher erst noch geklärt werden sein muss
    Das Haus und der Acker gehören beides meinen Großeltern. Allerdings leben meine Eltern ebenfalls in dem Haus.
    Ich weiß allerdings jetzt nicht, ob der Begriff "Ackerland" der richtige ist. Würde jetzt nach einigem wälzen von Lektüre eher von Bauerwartungsland sprechen, wobei, wenn ich das richtig verstehe, dieser Begriff nicht genau definiert ist.
    Zu meiner ersten Frage habe ich im "Handbuch Bauen" von Stiftung Warentest folgende Erklärung gefunden: "Ausgenommen von der Grunderwerbssteuer bleibt daher immer der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks durch Erbschaft oder Schenkung ohne Auflagen. Auch wenn Sie das Grundstück entgeltlich erwerben (z.B. Elter, Großeltern ...), werden Sie von der Grunderwerbsteuer befreit. Nur Grundstückskäufe mit notariell vereinbarten Kaufpreisen von mehr als 5000 DM lösen eine Grunderwerbsteuerpflicht aus. "
    Stimmen sie damit überein?
    Ich hoffe, ich konnte die Verwirrungen um meine Familienverhältnisse jetzt weitestgehend klären, haha!
    Vielen Dank nochmals
    Holger Niemann
  5. @Herrn Niemann

    Hallo Herr Niemann,
    zur näheren Erläuterung des Stiftung Warentest-Textes:
    1.
    "Ausgenommen von der Grunderwerbssteuer bleibt daher immer der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks durch Erbschaft oder Schenkung ohne Auflagen. "
    Hierzu vgl. § 3 Nr. 2 GrEStG
    Der Hintergrund hierfür ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Erwerbsvorgangs sowohl durch Grunderwerbsteuer als auch Erbschaft- / Schenkungsteuer. Daher auch die Ausnahme der Auflage, sie stellt eine Gegenleistung dar und der Wert dieser Gegenleistung unterliegt dann auch der Grunderwerbsteuer. Aber das nur zur Ergänzung.
    2.
    "Auch wenn Sie das Grundstück entgeltlich erwerben (z.B. Elter, Großeltern ...), werden Sie von der Grunderwerbsteuer befreit. "
    Hierzu vgl. § 3 Nr. 6 GrEStG
    Darunter fallen Sie. Das Grunderwerbsteuergesetz geht nur vom Erwerb selbst aus, egal ob eine Gegenleistung vereinbart wird (Kauf) oder nicht (Schenkung).
    3.
    Nur Grundstückskäufe mit notariell vereinbarten Kaufpreisen von mehr als 5000 DM lösen eine Grunderwerbsteuerpflicht aus. "
    Hierzu vgl. § 3 Nr. 1 GrEStG
    Ich hatte Sie doch gar nicht nach Ihren Familienverhältnissen gefragt? Ich interessiere mich viel mehr für die Vermögens- (Grundstücks) Verhältnisse! ;-) Oder, sind Sie verheiratet? ;-))
    Das war ja etwas off topic, vielleicht kann Ihnen noch bei den eigentlichen Fragen dieses Threads geholfen werden.
    Anlaufstationen könnten auch Notar und Gemeinde sein.
    Viele Grüße
  6. Vielen Dank nochmals Frau Daffner

    ich denke, dann werde ich mal demnächst einen Notar aufsuchen.
    Die anderen Fragen scheinen ja wohl doch etwas kompliziert zu sein. Hab' immer noch keinen Eintrag.
    Liebe Grüße aus Bremen
    Holger Niemann
  7. Immer noch Keine Antwort auf die eigentlichen Fragen

    Hallo liebe Forumsteilnehmer (innen) ,
    sind die Fragen zu kompliziert oder gibt es noch irgendwelche Verständnisschwierigkeiten?
    Holger Niemann
  8. Erschließung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Grundsätzlich sind die Grundeigentümer (die in 2. Reihe bauen wollen) dafür verantwortlich, dass das Grundstück erschlossen (Zufahrt, Wasser, Kanal) ist.
    zu 3. Gas- oder z.B. Fernwärmeanschlusszwang kann durch den Bebauungsplan oder andere Satzungen festgelegt werden.
    Wenn die Gemeinde keine öffentliche Zufahrt erstellt (deren Kosten über Erschließungsbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden) muss jeder Bauwillige Grundeigentümer selbst Möglichkeiten schaffen (hier offensichtlich über das Grundstück Ihrer Eltern), wie sein Grundstück an Straße und Kanal angeschlossen werden kann. Dies geschieht oft über ein Geh- und Fahrtrecht (Gehrecht, Fahrtrecht) und ein Leitungsrecht.
    Was da für Kosten auf Sie zukommen, bzw, welche Beträge für die Erteilung der Erschließungsrechte (ist ja eine teilweise Vermietung) verlangt werden können, kann ich ohne nähere Kenntnis der Örtlichkeiten und der Erschließungssatzungen Ihrer Gemeinde nicht sagen.
    Diese Erschließungsrechte sind (vom Notar) im Grundbuch des Grundstückes eingetragen und gelten zugunsten der zu erschließenden Grundstücke und der Öffentlichkeit (meist Gemeinde). Näheres von Ihrem Notar.
    Für die rückwärtige Bebauung muss die Erschließung (durch die Rechte) gesichert sein, damit dort gebaut werden kann.
    Ich hoffe, dass jetzt manches beantwortet ist ...
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