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Baurecht /Nachbarrecht Saarland
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baurecht /Nachbarrecht Saarland

Hallo,
wir haben ein Haus (Baujahr 1949) im Saarland gekauft.
An unserer rechten Giebelhälfte zum Nachbargrundstück hin befindet sich
ein Keilförmiger Grundstückstreifen der an der breitesten
Stelle ca. 93 cm beträgt und zur Front auf ca. 0 cm ausläuft.
Genaugenommen ist unser Haus sogar 4 cm
(an den eben genannten 0 cm auf das Nachbargrundstück überbaut.
Der Überbau ist auf der Abmarkungsniederschrift ersichtlich,
wurde sonst aber nirgendwo schriftlich festgehalten.
Das Haus steht also praktisch nur im vorderen Bereich an der Grenze.
Mein Nachbar beabsichtigt in die Baulücke zw. unserem Haus bzw. dem
eben erwähnten Grundstückstreifen noch ein Haus zu bauen.
Die Baulücke hat etwa eine breite von 9,5 Meter.
Meine Fragen (n): Darf mein Nachbar das geplante Haus direkt an
die Grenze bauen? -Wie lang bzw. welche Tiefe darf ein evtl.
Neubau haben? (wird der Neubau länger oder höher als unser
Haus wird uns im hinteren Wohnzimmerbereich das Licht genommen)
.- Muss ich bei 4 cm Überbau mit einer "Überbaurente"
rechnen und wie hoch kann diese ausfallen bzw.
wie wird eine solche Rente berechnet?
Vielen Dank!
  • Name:
  • Jörg Nicola
  1. Wann wurde der Grenzüberbau festgestellt?

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Ich vermute mal, dass das Haus schon anno 1949 mit diesem Grenzüberbau erstellt wurde. Sind die Grenzen in späteren Jahren neu vermessen worden, d.h. liegt eine einwandfreie Vermessung vor?
  2. Anmerkung

    Hallo,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Das Grundstück wurde im Rahmen eines Straßenverbreiterung im Jahr 1980 neu vermessen. Demnach ist das Haus an der vorderen Hausecke 0,04 Meter auf ein Länge von ca. 2,00 Meter auf 0,00 Meter auslaufend, überbaut (eigentlich ein Witz oder?). Ich habe das Haus im Jahr 1995 von meinem Großvater erworben. Vor dem Haus steht noch eine alte brüchige Gartenmauer von ca. 40 cm Höhe. Diese Gartenmauer steht am vorderen Vemessungspunkt ca. 0,57 zu den besagten 0,04 Meter auslaufend,
    auf dem Nachbargrundstück. Diese alte Mauer ist der eigentliche Streitpunkt. Der Mauerüberbau (nicht der Hausüberbau) ist in der Abmarkungsniederschrift von 1980 festgehalten. Ich würde gerne diesen Mauerüberbau beseitigen (ist sowieso baufällig ), weiß aber nicht ob mir der Nachbar, was zu erwarten ist, das betreten seines Grundstückes zum entfernen des Überbau, gestattet. Ich vermute der will lieber eine Überbaurente kassieren.
    Leider kann mir niemand sagen, ob ich auf die Entfernung des Überbau bestehen kann anstatt Überbaurente zu zahlen.
    Der Nachbar möchte stattdessen einen, zu meiner Seite (an dieser Grenzlinie verlaufenden) gehörenden Keil, gegen den vorderen Mauerüberbau tauschen. Dies hätte aber zur folge, das mein Haus auf der Grenze steht und der Nachbar somit direkt an mein Haus anbauen könnte. In der Landesbauordnung des Saarlandes steht zwar, das eine Abstandsfläche von 3 Meter einzuhalten ist. Aber wie verhält sich das in meinem Fall? Mein Haus steht also vorne 0,04 Meter über und hinten 0,93 Meter von der Grenze weg.
    Ich wäre froh, wenn mir jemand diesbezüglich weiterhelfen könnte. Leider bekommt mein Rechtsanwalt das nicht auf die Reihe.
    Viele Grüße
    Jörg Nicola
    • Name:
    • Jörg Nicola
  3. Antwort aus Sicht eines Geometers (nicht RA)

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Nicht ganz einfach zu beantworten die Frage: Deshalb einfach mal ein paar Gedanken dazu aufgeschreiben:
    Können sie mit dem Streifen vor ihrem Haus etwas anfangen? Der Keil ist so schmal, dass sie darauf nicht einmal ordentlich gehen können. Wie ist die Fläche befestigt? Müssen sie darauf Rasen mähen?
    Tausch der Fläche: Dadurch rutscht der Nachbar evtl. baurechtlich näher auf ihr Gebäude. Das hängt aber vom zulässigen Baufenster ab. Können Sie auf dem Bauamt erfragen.
    Überbau der Mauer: Hier ist erst zu klären, wem die Mauer gehört. Wurde Sie in früheren Jahren gemeinsam erstellt, gehört die Mauer zur Hälfte ihrem Nachbarn, dann können Sie sie nicht ohne seine Einwilligung abbrechen. Ist dies nicht der Fall, würde ich die Mauer von ihrem Grundstück aus abbrechen. Ein Betreten in geringem Umfang muss er dulden. (sog. Hammerschlagsrecht)
    Überbau der Hauses: Bitte lesen sie dazu den weiterführenden Link, dort wurde zu dem Thema schon mal was geschrieben. Gruß
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