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Wer ist der richtige Fachmann? ...
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Wer ist der richtige Fachmann? ...

Hallo alle Leser! Im kommenden Sommer plane ich ein Haus in Holztafelbauweise zu bauen. Der Grundriss steht so gut wie fest. In Bayern sind nicht nur Architekten und Bauingenieure, sondern auch Meister des Zimmereihandwerks als Entwurfsverfasser bzw. Bauleiter zugelassen. Sicherlich lässt sich nicht generell sagen, welcher der gennten Fachlete im Einzelfall besser ist, dennoch wären Vor- und Nachteile (Vorteile, Nachteile) und Uterschiede in den einzelnen Berufsgruppen für mich und vielleicht auch für andere Leser hier interessant, damit der Bauherr den für sein Bauvorhaben geigneteren Fachmann wählen kann. Für Ihre Beiträge bedanke ich mich im Voraus ...
  • Name:
  • Kubat
  1. Aufgabenverteilung

    Eigentlich hat sich die Dreiteilung bewährt, jeder Fachmann für seinen Bereich. Für Pläne, Baugenehmigung etc. der Architekt und auch für die Bauleitung. Für die einzelnen Gewerke die Fachfirmen. Denn unabhängige Baukontrolle bezüglich der Ausführung erreichen Sie nur, wenn nicht der Ausführende seine eigene Arbeit kontrolliert. Mit freundlichen Grüßen C. Steep  -  Grannemann
    • Name:
    • Steep3519@aol.com
  2. Der Architekt

    Der Architekt Architekt darf sich nur nennen, wer in der Architektenliste des jeweiligen Bundeslandes eingetragen und somit Mitglied der Architektenkammer ist. Der Architekt ist gesetzlich dazu verpflichtet, seinen Beruf unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften gewissenhaft auszuüben. Nach dem Studium an einer Fachhochschule oder Universität muss der Dipl. -Ing. eine 2-3 jährige Berufspraxis nachweisen, um in die Architektenkammer aufgenommen zu werden. Der Architekt ist Gestalter, Berater, Konstrukteur und Manager. Als Sachwalter des Bauherren bringt er dessen Wünsche mit den Bauvorschriften, den örtlichen Satzungen und den finanziellen Möglichkeiten in Einklang. Die Architektenleistung beginnt viel früher als das Zeichnen der Pläne. Der Architekt entwirft Lösungsmöglichkeiten nach erfolgter Grundstücksbeurteilung, sondiert die baurechtlichen Gegebenheiten und konkretisiert den Bedarf des Bauherren. Künstlerisch-ästhetische Mittel, wie Material, Licht und Farbe, werden mit gestalterischer Kreativität eingesetzt, um ein individuell abgestimmtes unverwechselbares Raummillieu zu schaffen. Den gezeicheneten Plänen werden Nachweise anderer Fachingenieure (z.B. Standsicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz.) beigefügt Der Architekt reicht den Bauantrag bei der Behörde ein und arbeitet deren Auflagen und Änderungswünsche ein. Die unterschiedlichen Bauleistungen werden ausgeschrieben und dem Bauherren zur Beauftragung vorgelegt. Der Bauablauf wird koordiniert und geleitet. Den ausführenden Firmen werden Termine und Fristen gesetzt. Der Architekt dokumentiert den Bau und überwacht die Gewährleistung. Der freischaffende Architekt ist unabhängig und handelt stets im Interesse des Bauherren. Er arbeitet wirtschaftlich und kostensparend. Das Architektenhonorar ist kalkulierbar. Es berechnet sich nach festen Sätzen, die in einer bundesweit gültigen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) festgelegt sind.
  3. Nicht ganz so einfach

    Ich stimme meinen Vorrednern zu, dass sicherlich ein Architekt als Bauleiter und zur Überwachung der ausgeführten Arbeiten der beste Ansprechpartner ist. Allerdings warne ich davor zu denken das Honorar sei, geregelt durch die HOAIAbk., bei allen Architekten gleich. Aus eigener Erfahrung rate ich Ihnen vorher mit dem Architekten konkrete Leistungen zu vereinbaren und sich hierfür einen Preis zu vereinbaren. Die HOAI (Honorarordnung der Architekten und Ingenieure) lässt erhebliche Spielräume zu.
    • Name:
    • Jürgen Schmidt
  4. Architekt nur für Bauüberwachung?

    Foto von Stefan Lappe, Dipl.-Ing.

    Da traut man ja seinen Ohren .. äh Augen kaum. Jetzt brauchen wir also die Handwerker zum Planen und die Architekten zum Bauen. Verkehrte Welt. Wenn das Planen so einfach ist, dass der Zimmermann das kann, frangen sie ihn doch danach ob er bei der Gebäudeplanung folgende Dinge beachtet hat: Wohnbedürfnisse und Wünsche der Bauherren. Ausschöpfung der baurechtlichen Möglichkeiten. Bodenverhältnisse des Grundstücks zur Gebäudegründung. Lastfall der Feuchtebelastung der Erdberührten Bauteile. Leitungsführung der Haustechnikeinrichtung. Belichtungs- und Beleuchtungskonzept. Konzept zur Auswahl der sinnvollsten Heizungs-Lüftungsanlage. Statisches Konzept Klimatische Auswirkungen des gewählten Wand/Dachaufbaus auf den Innenraum. Gebäudeenergiebilanz unter Berücksichtigung des geplanten Grundrisses, der Lage auf dem Grundstück, der Gebäudehülle, der Fensteranordnungen, der Verschattungseinrichtungen und evtl. der Klimatechnik. Kostenkalkulation und Optimierung aller zu erwartenden Kosten. Abrechnung und Abnahme aller Bauleistungen. Beratung bei Finanzierung und Förderung des Bauvorhabens. Beratung und Betreuung der Eigenleistungen. ETC. PP. Ich wäre auf die Antwort schon sehr gespannt ... Im Übrigen gibt es wenig Spielraum bei der Anwendung der Honorarordnung. Hier ist es so wie bei den Handwerkern auch: wenn sie die Planung zum Dumpingpreis am Küchentisch machen lassen, sollten Sie keine erstklassige Arbeit erwarten. Dafür wird dann meist das Bauen der Planung schön teuer, und die Folgekosten natürlich auch. Übrigens ist die HOAIAbk. seit 1986 nicht verändert worden. Die festgesetzten Stundenlöhne z.B. liegen für Ihren Architekten kaum über den Stundensätzen die Ihnen Ihr Handwerker für seinen Gesellen berechnet. Vergleichen sie die mal mit Ihrem Arzt oder Anwalt.
  5. Hier die Zahlen

    Die HOAIAbk. in der Fassung vom 1. Januar 1996! sieht folgende Honorare Für für ein Gebäude mit anrechenbaren Baukosten von 500.000 DM vor: Zone III Bis IVAbk. (Privathäuser mit durchschnittlichem bis hohem Aufwand) DM 52.650 bis DM 72.470 dies entspricht 10,53 % bis 14,5 % der Bausumme. Ist der Unterschied von DM 20.000 (ca. 27 %) nicht erheblich? Ich möchte die Leistung der Architekten keinsfalls schmälern, aber welcher Architekt unterbreitet einem Bauherren ein detailliertes Angebot wie er es von jedem Handwerker verlangt? Überall werden Angebotsvergleiche durchgeführt, nur bei einem der teuersten Einzelgewerke, der Architektenleistunf, ist dies nicht möglich.
    • Name:
    • Jürgen Schmidt
  6. Noch mehr Zahlen

    Schmidt hat recht. Natürlich ist die HOAIAbk. mehrfach geändert worden. Ich bitte meine verkürzte und damit missverständliche Aussage zu entschuldigen. Darüber hinaus schrieb ich 1986, meinte aber 1996  -  sorry. Wir diskutieren in Fachkreisen aber nicht über ein paar (5) unwesentlichere Novellierungen. Es wäre eine grundsätzliche Reform dieses Regelwerkes von Nöten. Das hat sich nie bewegt. Jetzt die Zahlen. Meine älteste Ausgabe ist die vom 10. Juni 85 (2. Änderung) , die aktuelle HOAI ist am 1.1.96 in Kraft getreten (5. Änderung). Was die Honorare angeht hat sich seitdem z.B. folgendes verändert: anrechenbare Baukosten, 300.000,- DM HZIII Mindestsatz im Jahre 1985 = 28.400,- DM = 9,3 %. Im Jahre 2000 = 33.120,- = 11,04 %. Steigerung in 15 Jahren = 1,74 %. Da die Honorare von den Baukosten abhängig sind, müssen die Baupreisindizes noch berücksichtigt werden. Die sind seit 1985 deutlicher gestiegen, jedoch seit 1995 auch zurückgegangen. Allerdings sind die Baukosten vornehmlich Aufgrund erhöhter Anforderungen an das Bauwerk (Schall- / Wärmeschutz (Schallschutz, Wärmeschutz) etc.) gestiegen. Dies bedeutet für uns einen erheblichen Mehraufwand bei Planung und Bauleitung. Was nun den unterstellten Verhandlungsspielraum bezüglich der Honorarzonen betrifft irrt Herr Schmidt. Jedes Gebäude ist eindeutig einer Zone zuzuordnen, im Zweifelsfall ist diese Zuordnung nach einem Punktesystem zu ermitteln. Einzig zulässiger Spielraum ist die Vereinbarung der Mindest-Zwischen- oder Höchstsätze dieser Honorarzonen. Für mich ist es selbstverständlich, dass meine zukünftigen Bauherren in diesem Punkte vor Vertragsabschluss von mir beraten werden. Im Detail spiegelt sich dann in diesem Satz z.B. der Grad der Betreuung den die Bauherren wünschen wieder. Es gibt eben Beispiele, bei denen der erste Entwurf fast unverändert gebaut wurde und Fälle in denen Umplanungen bis kurz vor oder sogar während der Bauphase gewünscht wurden. (wir haben da gerade eine tolle Muster-Einbauküche gesehen, leider passt die nicht ganz in den Raum ... -) Mit Architekten geht sowas eben auch, man sollte nur vorher drüber gesprochen haben wie das vergütet wird. Übrigens hat mir tatsächlich noch nie ein Bauherr gesagt, dass meine Leistungen "teuer" gewesen wären. Die meisten wundern sich hinterher eher darüber, dass das ganze günstiger war als z.B. das gleichgroße, schlüsselfertige "Massivhaus" des Nachbarn von der Stange.
    • Name:
    • Stefan Lappe
  7. Bauplanung/Baugenehmigung

    Hier ist meine Meinung dazu:

    1. der Titel Architekt ist nicht geschützt. Jeder kann sich Architekt nennen.

    2. Das Architektenhonorar ist überhaupt nicht kalkulierbar, weil es sich nach den anrechenbaren Kosten (HOAIAbk.) richtet. Danach gibt es vier Kostenermittlungsarten:

    1. Kostenschätzung, diese darf um 30 % falsch sein, ohne das dem Architekten irgendetwas passiert. z.B. 400 TDM und später tatsächlich 520 TDM

    2. Kostenfeststellung, diese darf noch um 20 % falsch sein

    3. Kostenanschlag 10 % in diesem Stadium steht das Gebäude meisten schon zu dreiviertel und die Kosten rennen Ihnen davon

    4. Kostenfeststellung ist die Addition aller Belge und das Dilemma nimmt seinen Lauf. Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der DINAbk. 276. Was Ihnen als "Baulaie" erstmal gar nichts sagt, ermittelt. Ich würde, wenn ich nochmals bauen würde, als Minimum:

    1. Eine sogenannte Kappungsgrenze hinsichtlich der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar vereinbaren, ansonsten verdient der Architekt noch richtig an der Kostensteigerung mit, während sie in den Kosten im wahrsten Sinne des Wortes ersaufen.

    2. Wenn Sie wollen, dass der Architekt für seine Fehler später eintreten soll oder muss: "Der Architekt garantiert die Einhaltung der von Ihm veranschalgten (von dem Bauherr vorgegebenen) Baukosten in Höhe von DM ... und verpflichtet sich etwaige Mehrkosten selber zu tragen" Nur diese Formulierung hat das BGH anerkannt.

    3. Und folgende Formulierung sollte Ihr Vertrag mindestens enthalten "Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages- egal aus welchem Grunde- vereinbaren der Auftraggeber und Auftraggeber, dass nur die tatsächlich erbrachten Leistungen des Auftragnehmers abgerechnet werden, hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen besteht keinerlei Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche (Vergütungsansprüche, Schadensersatzansprüche). " Viele von den Architektenkammern herausgegebenen "Formularverträge" enthalten Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche (Vergütungsansprüche, Schadensersatzansprüche) gegen den Bauherrn, aus denen Sie später schwer bzw. gar nicht herauskommen.

    4. Eine Sicherungshypothek gemäß BGBAbk. ausschließen. Falls Sie noch mehr wissen möchten, lassen Sie es mich wissen. Ich weise ausdrücklich und nochmals daraufhin, dass der oben stehende Text meine persönliche Meinung ist!

    • Name:
    • Thorsten Schulte
  8. Architekt (in) dürfen sich nur Leute schimpfen, die bei der zuständigen Architektenkammer als solche eingetragen sind!

    Eingetragen wird nur, wer über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss eines anderen Bildungssystems verfügt und eine einschlägige, mindestens 2-Jährige Berufspraxis über alle Leistungasphasen nachweisen kann. Wenn Sie jemanden kennen, der als Architekt auftritt und diese Anforderungen nicht erfüllt, sind wir Architekten dankbar für Hinweise, wir kümmern uns dann darum ... Aber mal abgesehen davon, wenn ich für Baukostenüberschreitungen in dem von Ihnen angesprochenen Sinne haften soll, übernehme ich Bauherrenaufgaben. Dies macht ein Generalunternehmer auch. Der schlägt dann auf seine Kalkulation nochmal 12 % fürs Risiko auf. Wollen Sie das zahlen? -Kann man drüber reden- Und meinen Sie, das Architekten z.B. die Kosten für die vom Bauherrn ausgesuchte Sprinz-Duschabtrennung in Höhe von 3.500,- Netto übernehmen müssen, obwohl davon während der Genehmigungsplanung nicht die Rede war und er eine normale für 1.200,- kalkuliert hat? Oder soll ich die erst kurz vor Baubeginn noch gewünschte Regenwassernutzungsanlage ohne Honorar Planen oder gar selbst bezahlen? Oder soll ich dann die Planung verweigern, weil nicht vereinbart? Und 3. (vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Bauherren ohne wichtigen Grund): Ich vereinbare mit einem Bauherren alle Leistungsphasen. Das gibt Honorartechnisch eine Mischkalkulation. Dabei gibt es Leistungen die auskömmlich sind und andere, deren Aufwand ich auch nicht annähernd erwirtschaften kann (z.B. Lp 7). Jetzt kommt einer auf die Idee von mir nur noch die "miesen" Leistungsphasen machen zu lassen, aber natürlich nach den vereinbarten Honoraranteilen ... soll das dann gerecht sein? Versuchen Sie das mal mit Ihren Handwerkern. Ich verstehe Sie beim besten Willen nicht. Entweder Sie haben überhaupt noch nicht gebaut, oder Sie haben tatsächlich mit Leuten zu tun gehabt die de facto gar keine Architekten waren. Oder das berühmte "schwarze Schaf", das gibt es aber auch bei den Bäckern. DESHALB: Bauen ist Vertrauenssache! Architekten dürfen nicht billig sein, sondern gut und günstig. Und das ist weniger eine Frage des Honorars. Denn wenn Sie glauben, dass wir uns mit ordentlicher Arbeit eine goldene Nase verdienen, dann schauen Sie doch mal in die Einkommensstatistiken. Um uns zu finden müssen Sie schon sehr weit unten nachsehen. Trotzdem mache ich meinen Job mit Leib und Seele, das ist was zählt und sich für den Bauherren bezahlt macht.
    • Name:
    • Stefan Lappe
  9. Nachtrag

    Nochmal zu den schwarzen Schafen Herr Schulte ... Mich würde sehr interessieren warum Sie sich so mies behandelt glauben. Gegen Abzokker im Bauwesen muss tatsächlich noch viel getan werden. Vielleicht schicken Sie mir ja mal 'ne E-Mail..
    • Name:
    • Stefan Lappe
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