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Nachbarschaftsrecht: Ansprüche bei Neubebauung und bestehenden Gebäudeöffnungen
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Nachbarschaftsrecht: Ansprüche bei Neubebauung und bestehenden Gebäudeöffnungen

Hallo liebe Mitleserinnen und Mitleser,

ich stehe vor einer komplexen nachbarrechtlichen Situation und hoffe auf Ihre Erfahrungen und Ratschläge. Ein Grundstück mit zwei nebeneinander stehenden Häusern (A und B) wurde geteilt und separat verkauft. Nun ergeben sich folgende Probleme:

  1. Eine Hintertür des Hauses A steht direkt an der Grenze zum Grundstück B.
  2. Der neue Eigentümer von Grundstück B hat sein Haus abgerissen und plant einen Neubau mit 3 Metern Abstand zu Haus A.
  3. Käufer B fordert von Käufer A:
  • Entfernung und Zumauerung der Hintertür und eines Lüftungsfensters
  • Entfernung und Zumauerung von Metalllüftungsschlitzen (für Zuluft des Heizkessels)

Meine konkreten Fragen lauten:

  1. Ist Käufer B berechtigt, die Funktion des bestehenden Hauses A durch diese Forderungen zu beeinträchtigen?
  2. Wäre es möglich, die Hintertür mit Glasbausteinen statt normalen Ziegeln zuzumauern, um weiterhin Licht zu erhalten?

Ich bin für jede Hilfe und jeden Erfahrungsbericht dankbar. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen Viktor

  1. Automatisch generierte Ergänzungen

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Original-Titel: Nachbarschaftsrecht: Ansprüche bei Neubebauung und bestehenden Gebäudeöffnungen

    Original-Text:
    Hallo liebe Mitleserinnen und Mitleser,
    Der Verkäufer hat sein Grundstück mit 2 nebeneinander bestehenden Häusern A B in 2 geteilt und jeweils verkauft.

    Eine Hintertür des Grundstücks A steht direkt an Grenze des Grundstücks B.
    Käufer von Grundstück B hat sein Haus B abgerissen, um neu zubauen.
    Dadurch hat er 3 Meter Abstand zu Haus A einzuhalten.
    Nun verlangt Käufer B von Käufer A:
    Die Hintertür sowie Lüftungsfensters zu entfernen und zuzumauern;
    Die Metalllüftungsschlitze (für Zuluft Heizkessel) zu entfernen und zuzumauern.
    Nun die Fragen:
    Ist B berechtigt die Funktion eines bestehendes Hauses A zu "zerstören" ?
    Kann die Hintertür wegen Licht mit Glasbausteinen (anstatt Ziegelsteinen o.ä.) zugemauert werden ?
    Ich hoffe hier hat jemand Erfahrung und Ratschlag.
    Recht schön Dank.
    Viktor
    Eure Meinungen und Erfahrungen würden mir sehr helfen!


    Relevante Fachbereiche: Immobilienrecht, Nachbarschaftsrecht, Baurecht

    Relevante Keywords: Nachbarschaftsrecht, Neubebauung, Grenzabstand, Gebäudeöffnungen, Bauvorschriften, Bestandsschutz, Immobilienkonflikt, Grundstücksteilung

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bestandsschutz
    Rechtlicher Schutz für bestehende Gebäude oder Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den geltenden Vorschriften entsprachen, auch wenn sie aktuellen Regelungen nicht mehr genügen.
    Verwandte Begriffe: Altbestand, Grandfathering, Besitzstandswahrung
    Grenzabstand
    Der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze, der je nach Bauordnung des Bundeslandes variieren kann. Dient der Sicherheit, dem Brandschutz und der Wahrung nachbarschaftlicher Interessen.
    Verwandte Begriffe: Abstandsfläche, Bauwich, Bebauungsgrenze
    Dienstbarkeit
    Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstück bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück einräumt oder Beschränkungen auferlegt.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Servitut, Nießbrauch
    Nachbarschaftsrecht
    Rechtliche Regelungen, die das Verhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern betreffen und Konflikte minimieren sollen. Umfasst Aspekte wie Grenzabstände, Immissionen und Überbau.
    Verwandte Begriffe: Nachbarrecht, Anliegerrecht, Immissionsschutz
    Bauordnung
    Gesetzliche Regelungen auf Länderebene, die Vorschriften für die Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen festlegen. Beinhaltet u.a. Bestimmungen zu Grenzabständen und Gebäudehöhen.
    Verwandte Begriffe: Landesbauordnung, Baurecht, Baugesetzbuch
    Mediation
    Ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konflikts. Ein neutraler Dritter (Mediator) unterstützt die Parteien dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
    Verwandte Begriffe: Konfliktlösung, Schlichtung, Alternative Streitbeilegung
    Grundbuch
    Öffentliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden Rechte verzeichnet sind. Enthält wichtige Informationen wie Eigentumsverhältnisse, Hypotheken und Dienstbarkeiten.
    Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Grundbuchauszug, Grundbuchamt

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Claude-Analyse

    Die beschriebene Situation berührt komplexe Aspekte des Nachbarschafts- und Baurechts. Zunächst ist zu beachten, dass bestehende Gebäude oft Bestandsschutz genießen, was bedeutet, dass Öffnungen wie Türen oder Fenster nicht zwangsläufig entfernt werden müssen, auch wenn sie heutigen Bauvorschriften widersprechen. Allerdings können sich durch eine Grundstücksteilung und Neubebauung neue rechtliche Situationen ergeben.

    Die Forderungen von Käufer B müssen im Kontext der lokalen Bauvorschriften, möglicher Dienstbarkeiten und des geltenden Nachbarschaftsrechts betrachtet werden. Der geforderte Grenzabstand von 3 Metern deutet auf baurechtliche Vorgaben hin, die B einhalten muss. Dies berechtigt ihn jedoch nicht automatisch, Änderungen am Nachbargebäude zu verlangen.

    Die Möglichkeit, die Hintertür mit Glasbausteinen zu ersetzen, könnte einen Kompromiss darstellen, der sowohl den Lichteinfall für A als auch die baurechtlichen Anforderungen für B berücksichtigt. Letztendlich wird eine einvernehmliche Lösung oft durch Verhandlungen und möglicherweise unter Einbeziehung eines Fachanwalts oder Mediators erreicht.

    ChatGPT-Analyse

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die nachbarrechtlichen Ansprüche im Kontext einer Neubebauung und der bestehenden Gebäudeöffnungen. Zunächst ist zu beachten, dass das Nachbarschaftsrecht in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.) sowie durch landesrechtliche Regelungen geprägt ist. In diesem Fall könnte § 903 BGB, der das Eigentum und die damit verbundenen Rechte regelt, relevant sein, insbesondere in Bezug auf die Beeinträchtigung durch die Hintertür und die Lüftungsöffnungen des Hauses A.

    Die Forderungen des neuen Eigentümers von Grundstück B, Käufer B, könnten als überzogen angesehen werden, da sie die Funktionalität des bestehenden Hauses A erheblich einschränken würden. Käufer B könnte zwar auf Abstandsflächen und Brandschutzvorschriften pochen, jedoch ist es fraglich, ob diese in diesem speziellen Fall eine vollständige Zumauerung der Hintertür und der Lüftungsöffnungen rechtfertigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Hintertür möglicherweise eine notwendige Flucht- oder Zugangsmöglichkeit darstellt.

    Die Möglichkeit, die Hintertür mit Glasbausteinen zuzumauern, könnte eine interessante Lösung darstellen, da sie Licht ins Innere des Hauses A lassen würde, während sie gleichzeitig den Anforderungen von Käufer B entgegenkommt. Diese Art der Mauerung könnte unter Umständen als Kompromiss angesehen werden, der beiden Parteien gerecht wird, vorausgesetzt, dass keine baurechtlichen Vorschriften dagegen sprechen.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtliche Situation sowohl von den spezifischen Gegebenheiten des Grundstücks als auch von den geltenden Normen abhängt. Eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien wäre wünschenswert, um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es könnte ratsam sein, einen Fachanwalt für Nachbarrecht hinzuzuziehen, um die Ansprüche und Möglichkeiten im Detail zu prüfen.

    xAI-Analyse

    Die nachbarrechtliche Situation, die Viktor beschreibt, erfordert eine differenzierte Betrachtung der Ansprüche und Rechte beider Parteien. Nach deutschem Nachbarschaftsrecht, insbesondere § 910 BGB, hat der Eigentümer eines Grundstücks das Recht, von seinem Nachbarn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu dulden. In diesem Fall könnte der neue Eigentümer von Grundstück B argumentieren, dass die Hintertür und die Lüftungselemente von Haus A seine Nutzung des Grundstücks B beeinträchtigen, insbesondere wenn der Abstand zwischen den Gebäuden nur 3 Meter beträgt.

    Aus der Perspektive des Eigentümers von Haus A könnte jedoch argumentiert werden, dass die bestehenden Öffnungen und Lüftungselemente bereits vor der Teilung und dem Verkauf der Grundstücke vorhanden waren. Dies könnte bedeuten, dass diese Elemente als Bestandteil des bestehenden Gebäudes akzeptiert werden müssen, es sei denn, sie verstoßen gegen Bauordnungen oder andere gesetzliche Vorschriften.

    Die Forderung von Käufer B, die Hintertür und das Lüftungsfenster zuzumauern, könnte als unzumutbar angesehen werden, da dies die Nutzung und den Wert von Haus A erheblich beeinträchtigen würde. Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, alternative Maßnahmen zu prüfen, wie z.B. die Verwendung von Glasbausteinen, um Licht in das Haus zu lassen, während gleichzeitig die Privatsphäre des Nachbarn geschützt wird. Dies müsste jedoch im Einvernehmen mit beiden Parteien und unter Berücksichtigung der örtlichen Bauvorschriften geschehen.

    Es ist auch wichtig, den breiteren Kontext zu betrachten, einschließlich der sozialen und rechtlichen Dynamik in der Nachbarschaft. Eine Vermittlung oder ein Gespräch zwischen den Parteien könnte helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die die Interessen beider Seiten berücksichtigt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt oder einen Mediator hinzuzuziehen, um die rechtlichen Aspekte und möglichen Kompromisse zu klären.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Risiken

    • Rechtliche Auseinandersetzung
      Es besteht das Risiko eines langwierigen und kostspieligen Rechtsstreits, falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Dies könnte zu einer Belastung der nachbarschaftlichen Beziehungen und finanziellen Einbußen führen.
    • Funktionsbeeinträchtigung des Hauses A
      Die geforderten Änderungen könnten die Nutzbarkeit und den Wert von Haus A erheblich mindern, insbesondere wenn wichtige Öffnungen wie Lüftungsschlitze oder Zugänge betroffen sind.
    • Verzögerung des Neubauvorhabens
      Der Konflikt könnte zu Verzögerungen beim Neubau auf Grundstück B führen, was zusätzliche Kosten und Unannehmlichkeiten für beide Parteien verursachen könnte.

    Chancen

    • Verbesserung der Gebäudestruktur
      Die Situation bietet die Möglichkeit, die Gebäudestruktur von Haus A zu überdenken und möglicherweise zu verbessern, z.B. durch die Installation moderner, energieeffizienter Lüftungssysteme.
    • Wertsteigerung durch Kompromisslösungen
      Kreative Lösungen wie der Einsatz von Glasbausteinen könnten zu einer Wertsteigerung beider Immobilien führen, indem sie sowohl ästhetische als auch funktionale Aspekte berücksichtigen.
    • Stärkung der Nachbarschaftsbeziehungen
      Die gemeinsame Suche nach einer Lösung kann zu einem besseren Verständnis und einer stärkeren Gemeinschaft zwischen den Nachbarn führen, was langfristig von Vorteil für beide Parteien sein kann.

    Orientierungshilfen

    1. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um Ihre rechtliche Position und mögliche Handlungsoptionen zu klären.
    2. Prüfen Sie das Grundbuch und alte Bauunterlagen auf mögliche Dienstbarkeiten oder Sonderregelungen, die Ihre Situation beeinflussen könnten.
    3. Erwägen Sie die Einschaltung eines neutralen Mediators, um eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Nachbarn zu finden.
    4. Holen Sie ein unabhängiges Gutachten ein, um die technischen und baurechtlichen Aspekte Ihrer Situation objektiv bewerten zu lassen.
    5. Informieren Sie sich bei der zuständigen Baubehörde über aktuelle Vorschriften und mögliche Ausnahmeregelungen für Ihren speziellen Fall.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte hat der Eigentümer eines Bestandsgebäudes bei Veränderungen auf dem Nachbargrundstück?
      Bestandsgebäude genießen in der Regel Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass vorhandene Strukturen, die früher genehmigt wurden, auch dann bestehen bleiben dürfen, wenn sie aktuellen Bauvorschriften nicht mehr entsprechen. Allerdings kann dieser Schutz bei wesentlichen Änderungen oder Neubauten auf dem eigenen oder Nachbargrundstück eingeschränkt sein.
    2. Kann ein Nachbar die Entfernung von Gebäudeöffnungen an der Grundstücksgrenze verlangen?
      Grundsätzlich kann ein Nachbar dies nicht ohne Weiteres verlangen, insbesondere wenn die Öffnungen schon lange bestehen und genehmigt wurden. Allerdings können sich durch Grundstücksteilungen oder Neubauten neue rechtliche Situationen ergeben, die eine Anpassung erforderlich machen.
    3. Welche Bedeutung haben Grenzabstände im Nachbarschaftsrecht?
      Grenzabstände sind wichtige baurechtliche Vorgaben, die den Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze regeln. Sie variieren je nach Bundesland und lokalen Bauvorschriften. Bei Neubauten müssen diese Abstände in der Regel eingehalten werden, was zu Konflikten mit bestehenden Gebäuden führen kann.
    4. Ist es erlaubt, Fenster oder Türen durch Glasbausteine zu ersetzen?
      Der Ersatz von Fenstern oder Türen durch Glasbausteine kann eine Kompromisslösung darstellen, muss aber den geltenden Bauvorschriften entsprechen. In manchen Fällen kann dies als Erhalt der Belichtung akzeptiert werden, ohne dass es als reguläre Gebäudeöffnung gilt.
    5. Wie kann man Konflikte im Nachbarschaftsrecht lösen?
      Konflikte im Nachbarschaftsrecht lassen sich oft durch offene Kommunikation und Kompromissbereitschaft lösen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht oder die Einschaltung eines Mediators. In letzter Instanz kann auch ein Gericht angerufen werden.
    6. Welche Rolle spielen Dienstbarkeiten bei Grundstücksteilungen?
      Dienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragene Rechte, die einem Grundstück Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück einräumen. Bei Grundstücksteilungen können bestehende Dienstbarkeiten erhalten bleiben oder neue vereinbart werden, um beispielsweise Zugangsrechte oder Duldungspflichten für Gebäudeöffnungen zu regeln.
    7. Welche Bedeutung hat der Bestandsschutz bei Umbauten oder Renovierungen?
      Der Bestandsschutz gilt grundsätzlich für den aktuellen Zustand eines Gebäudes. Bei Umbauten oder umfangreichen Renovierungen kann dieser Schutz entfallen, sodass das Gebäude dann den aktuellen baurechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Es ist ratsam, vor größeren Maßnahmen die rechtliche Situation zu klären.

    Verwandte Themen

    • Baugenehmigungsverfahren bei Umbauten
      Informationen darüber, wann und wie Baugenehmigungen für Umbauten oder Änderungen an bestehenden Gebäuden eingeholt werden müssen, können in ähnlichen Situationen hilfreich sein.
    • Brandschutzbestimmungen im Nachbarschaftsrecht
      Die Kenntnis über aktuelle Brandschutzvorschriften, insbesondere in Bezug auf Gebäudeabstände und Öffnungen, ist für beide Parteien relevant.
    • Wertermittlung bei baulichen Veränderungen
      Informationen zur Bewertung von Immobilien nach baulichen Veränderungen können helfen, die finanziellen Auswirkungen verschiedener Lösungsansätze einzuschätzen.
    • Energetische Sanierung im Bestand
      Kenntnisse über Möglichkeiten zur energetischen Verbesserung bestehender Gebäude könnten alternative Lösungsansätze für die Lüftungsproblematik aufzeigen.
    • Mediation in Nachbarschaftskonflikten
      Informationen über Mediationsverfahren können beiden Parteien helfen, eine außergerichtliche Lösung zu finden und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
  2. Folgefrage 1: Nachbarschaftsrecht: Ansprüche bei Neubebauung und bestehenden Gebäudeöffnungen

    Vielen vielen Dank.
  3. verjährt und geheilt

    Am Tag der Genehmigung der Teilung ohne Auflagen sind gegenseitige Ansprüche von A und B verjährt. Wenn ein Haus abgerissen und neu gebaut wird werden eventuelle eigene Abweichungen geheilt. Aber Ansprüche gegen den Nachbarn bestehen nicht, schon gar nicht bei Türen und Lüftungsöffnungen. Erst wenn bei dem Bestandshaus genehmigungspflichtige Umbauten vorgenommen werden, können Auflagen erlassen werden. Damit das nicht untergeht können die Änderungen am Bestandshaus als Grenzlasten eingetragen werden.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. War es ein Doppelhaus?

    So habe ich die Beschreibung jedenfalls verstanden.

    In dem Fall dürfte es schwierig für A werden, mit nur 3 m Abstand überhaupt eine Baugenehmigung zu bekommen.

    Forderungen gegen B, die sich aus Maßnahmen des A ergeben, lassen sich rechtlich kaum durchsetzen.

  5. Beratung erforderlich

    Foto von Martin G. Halbinger

    Aus dem Sachverhalt kann sich vieles ergeben. Je nach Bundesland sind Grundstücksteilungen oft nicht mehr genehmigungspflichtig. In der Folge können so durch die Teilung und spätere Eigentumswechsel baurechtswidrige Situationen geschaffen werden:
    • Es könnten nun für beide Häuser Abstandsflächen notwendig werden, die nicht vorhanden sind. Je nach Situation / Vorgeschichte könnte der Nachbar auch 6 m Abstand einhalten müssen.
    • Es sind Wege- oder Leitungsrechte usw. erforderlich (z. B. Entwässerung des Regenfallrohrs, Vordach über die Grenze.

    Ohne die Planung und auch weitere Hintergründe zu kennen, aus der Ferne ganz schwer zu beurteilen.

  6. Kopfschütteln

    Selbst wenn nur in Hessen das Bauamt bei einer Teilung einzuschalten ist, müssen andere Ämter eingeschaltet werden und der Alt-Eigentümer darf keinen baurechtswidrigen Zustand herstellen, sonst ist der Kaufvertrag ungültig. Damit stellt sich die Frage: ist A oder B der Alt-Eigentümer? Bei einer Teilung entsteht ein neuer Flurname und eine Grundbucheintragung über einen Notar. Eine Bebauung richtet sich nach dem Bebauungsplan. Ein Neubau beeinflusst nicht Änderungen am Nachbarbau. Wer hat hier Fehler gemacht und wie werden diese Fehler geheilt? Der Haupt-Fehler könnte sein, dass die Teilung unzulässig war.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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