Wie hoch dar eine Mauer auf Grundstücksgrenze max. sein?
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Wie hoch dar eine Mauer auf Grundstücksgrenze max. sein?

Hallo zusammen,
Ich möchte demnächst mein Baugrundstück in NRW einfriedigen, es befindet sich am Ortsrand, ist quadratisch mit 1000 m² und hat ca. 3,50 m Höhenunterschied.
Bevor ich nun anfange darauf mein Haus zu bauen möchte ich das ganze etwas begradigen mit einer Stützmauer, danach mit Erde auffüllen.
Diese wäre nach meinen Wünschen an der höchsten Stelle 1,50 m hoch, würde über die Grundstücksecke verlaufen und gegen 0 in beide Richtungen auslaufen. Gesamtlänge: ca. 40 m. Die beiden benachbarten Grundstücke befinden nicht mehr in der geschlossenen Ortslage und gehören 2 Landwirten bei uns im Dorf. (laufen ab und zu Rinder drauf rum).
Nach Fertigstellung und Anfüllen des Grundstücks soll oben auf die Mauer noch eine Hecke oder Zaun damit keiner runter fällt bzw. irgendwelche Viecher bei mir im Garten stehen.
Meine Frage kann ich die Mauer ohne weiteres zu beachten 1,5 m hoch bauen oder gibt es da Beschränkungen?
Falls ja würde es reichen, wenn ich eine schriftliche Zustimmung des Landwirts habe?
Danke für ihre Antworten!
  • Name:
  • Bernd Ridder
  1. Nein

    Sie können die Mauer nicht ohne weiteres zu beachten errichten.
    Erstmal kann es planungsrechtliche Vorgaben in einer Satzung oder einem Bebauungsplan geben, die für die Einfriedung und die Aufschüttungen zu berücksichtigen sind.
    Dann kann es sein, dass die Aufschüttungen Abstandflächen auslösen, zumindest wenn Sie höher als 1 m sind.
    Ich würde entweder im Zusammenhang mit dem Bauantrag des Hauses die Geländeveränderungen genehmigen lassen, oder wenn es mit dem Bauantrag des Hauses noch nicht so weit ist, für die Einfriedungen und Aufschüttungen eine separate Baugenehmigung beantragen. Hierbei können Sie die Dienstleistungen eines Entwurfsverfassers (Architekt / Ingenieur) in Anspruch nehmen.
    Gruß
  2. danke für die schnelle Antwort

    ich werde am besten unseren Bauamtsleiter in unserer Stadt anrufen, der kann ja mal eben nachsehen was dort im Bebauungsplan steht, aber ich meine, es existiert dort nichts mit Vorgaben zu Aufschüttungen etc. ... Mein Grundstücksnachbar sagt es existier kein Bebauungsplan, da dor das letzte mal vor 55 Jahren gebaut wurde.
    Folgenden Satz verstehe ich nicht ganz:
    Dann kann es sein, dass die Aufschüttungen Abstandflächen auslösen, zumindest wenn Sie höher als 1 m sind.
    Gruß
    Bernd
  3. Abstandflächen

    Vor Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen einzuhalten. Ich nehme an, dass ist allgemein bekannt. Die berühmten "Drei Meter", die ein Haus in NRW in der Regel mindestens Grenzabstand einhalten muss, sind vielen Bauherren bekannt.
    Weniger bekannt ist, dass von Sützmauern und Aufschüttungen Wirkungen wie von Gebäuden auf das Nachbargrundstück ausgehen können. Laut Verwaltungsvorschrift BauO NRW können solche Wirkungen in hängigem Gelände auch schon von Aufschüttungen ausgehen, die weniger als 1 m hoch sind. Im Zweifel müssen Ihre geplanten baulichen Anlagen also eine Abstandfläche von mindestens 3 m zu den Grenzen einhalten. Ob Ihre geplanten Maßnahmen Abstandflächen auslösen ist also teilweise eine Ermessensentscheidung des Bauamts.
    Deshalb müssen Sie Ihre geplanten baulichen Anlagen Architektengerecht zeichnerisch darstellen (Grundriss, Schnitt, Ansicht, Lageplan), das vorhandene und geplante Gelände mit Höhenangaben darstellen und als Bauantrag einreichen, um sicher zu gehen.
    Wenn kein Bebauungsplan besteht, welches Baurecht gilt denn dann für Ihr Grundstück? Sind Sie sicher, dass es nicht schon zum Außenbereich gehört? Die Ortsschilder sind übrigens kein Indiz für Innen- und Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich). Im unbeplanten Bereich fängt der Außenbereich bei Ortsrandlage meistens direkt hinter der letzten vorhandenen Bebauung an. Gibt es eine Abrundungssatzung?
    Gruß

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