Energiebedarfsausweis Kosten
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Energiebedarfsausweis Kosten
Wir haben diesen nachträglich erstellen lassen. Nun sagt unser beratender Architekt, dass der Bauunternehmer für die Erstellung des Energiebedarfsausweis zuständig ist. Der Bauunternehmer sagt aber, er hat im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.
Wer ist für die Kosten der Wärmeberechnung zuständig?
Nach der Wärmeberechnung hat sich ergeben, das der Garagenboden unzureichend abgedichtet und gedämmt ist, da sich unter dem Garagenboden ein Wohnraum befindet. Wer ist für die zusätzlich anfallenden Kosten zuständig?
Bundesland: Bayern
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Bezahlen der Berechnung ist immer Sache des Bauherrn
Zur Erstellung regelt in Bayern die ZVEnEV, § 6: Der Energiebedarfsausweis oder Wärmebedarfsausweis ist von einem für das Bauvorhaben nach Art. 68 Abs. 7 BayBO nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen.
Insofern hat der Bauunternehmer einen richtigen Hinweis gegeben. Im Angebot war der Ausweis nicht drin, weder kostenmäßig noch gesetzlich oder vertraglich geschuldet.
Wer hat die Ausführungsart des Garagenbodens geplant und überwacht? Der wäre für mich der erste Ansprechpartner für Änderungskosten. Abdichtung hat im Übrigen nichts mit der EnEVAbk. zu tun. -
"Bezahlen der Berechnung ist immer Sache des Bauherrn ...
"Bezahlen der Berechnung ist immer Sache des Bauherrn 04.09.05
Zur Erstellung regelt in Bayern die ZVEnEV, § 6: Der Energiebedarfsausweis oder Wärmebedarfsausweis ist von einem für das Bauvorhaben nach Art. 68 Abs. 7 BayBO nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen.
Insofern hat der Bauunternehmer einen richtigen Hinweis gegeben. Im Angebot war der Ausweis nicht drin, weder kostenmäßig noch gesetzlich oder vertraglich geschuldet. "
Gilt das auch wenn der Bauunternehmer gleichzeitig Entwurfsverfasser ist? -
gilt auch
Das gilt auch, wenn der Unternehmer Entwurfsverfasser ist. Wenn Sie einen Architekten mit dem Entwurf nach § 15 HOAIAbk. beauftragen, wird er Sie darauf hinweisen, dass die Leistung erforderlich, aber keine Grundleistung aus dem Leistungsbild Objektplanung ist. Wenn er es selbst kann, wird er auf die zusätzlichen Kosten hinweisen. Wenn nicht, wird er Sie darauf hinweisen, dass die Leistung anderweitig zu beauftragen ist. Das zweitere hat der Unternehmer gemacht. -
Sie
Für die Einhaltung der Verordnungen ist der Auftraggeber zuständig. Er kann jemanden mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, wenn er das selbst nicht will oder kann. Der Auftragnehmer ist dann ggf. für die Verletzung der ihm mit dem Vertrag obliegenden Pflichten verantwortlich.Hier hat der AN keine Pflichtverletzung gemacht, denn er hat Sie auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Erstellung des Energiebedarfsausweises aufmerksam gemacht. Sie haben (in falsch verstandener Kosteneinsparung) selbst eine Pflichtverletzung begangen, indem Sie diese Aufstellung nicht haben machen lassen. Für die Folgen dieser Pflichtverletzung sind Sie allein verantwortlich.
Allerdings erscheint mir die Aussage das und das ist zu wenig als zu einfach. Der Aufsteller des Energiebedarfsausweises kann nur sagen, so wie es gebaut ist, ist der Nachweis nicht erfüllt und Abhilfemaßnahmen vorschlagen - welche genau gewählt werden, sollte abgestimmt werden.
Diese Unsitte an Kosten zu sparen, die scheinbar eingespart werden können und dann die Folgen dieser "Kosteneinsparung" irgend jemanden überzuhelfen, sollte eigentlich der Vergangenheit angehören.
Zu diesen Kosten gehören: unabhängiger Baubegleiter, Baugrundgutachten, (wie hier) Energiebedarfsausweis, Statik, Blower-Door-Test (BDT). Die Aufzählung lässt sich sicher noch fortsetzen. In manchen Fällen geht es gut - aber wenn es nicht gut geht, kostet es dann ein Vielfaches der "eingesparten" Kosten.
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was bedeutet denn hier 'schlüsselfertig'
ich verstehe noch nicht, welche Aufgaben der Bauunternehmer laut Vertrag hat, der das Gebäude schlüsselfertig erstellt hat.
Hat dieser den Bauantrag erstellt oder der beratende Architekt. In welchem Auftrag arbeitet dieser?
Wer hat die Ausführung des Garagenbodens geplant und überwacht? -
Der Bauunternehmer ist Generalunternehmer. Der Bauunternehmer hat den ...
Der Bauunternehmer ist Generalunternehmer. Der Bauunternehmer hat den Bauantrag gestellt.
Der beratende Architekt wurde erst nach Rohbaufertigstellung hinzugezogen, weil wir überfordert waren.
Der Bauunternehmer hat den Gargenaufbau geplant. Er hat den Aufbau aber ohne Wärmedämmung und Abdichtungsschicht geplant. Er hat nur einen Gefälleestrich ohne irgendwelchen Unterbau (Dämmung, Schweißbahn) angeboten.
Im Leistungsverzeichnis ist ein Gefälleestrich 5 - 9 cm angeboten.
Laut Vertrag schuldet er nur einen Gefälleestrich.
Nun hat uns aber der Architekt auf den Planungsfehler (fehlende WDAbk. und fehlende Schweißbahn) aufmerksam gemacht und uns auf einen Kondenswasseranfall hingewiesen.
Nun soll es mit WD und Schweißbahn ausgeführt werden.
Wer zahlt aber die Änderungskosten? -
schon gebaut?
Die Kosten der anderen Ausführung sind Sowieso-Kosten und von Ihnen zu zahlen, weil Sie ja den Mehrwert bekommen. Geschuldet wurde nur Gefälleestrich, wie Sie selbst schreiben. Dann ist auch nicht mehr in den bisherigen Preis eingeflossen. Mangelhafte Ausführungpläne - wenn es überhaupt welche gibt - muss der AN auf seine Kosten ändern. War ein beheizter Aufenthaltsraum unter der Garage klar bestellt? Was steht als Raumbezeichnung in der Eingabeplanung?
Der Sinn der Schweißbahn im Bodenaufbau einer unterkellerten Garage erschließt sich mir nicht. -
Mangelhafte Ausführungspläne muss der AN auf seine Kosten ...
Mangelhafte Ausführungspläne muss der AN auf seine Kosten ändern. OK
Der Architekt argumentiert damit, das der Bauunternehmer die Arbeiten nach DINAbk. ausführen muss und die Kosten dafür selber übernehmen muss. Also folgender Aufbau:
Rohbetondecke
Dampfsperre
kaschierte WDAbk.
Abdichtung ohne Aluminium
2 Lagen Folie
Gefällestrich
Im Angebot des AN ist folgender Aufbau:
Rohbetondecke
Trennlage
Gefällestrich
Unter der Garage war ein beheizter Aufenthaltsraum bestellt. Im Werkplan als Hobbyraum gekennzeichnet. -
schon geplant?
es scheint wohl so zu sein, dass die Planung mangelhaft bzw. unvollständig ist.
Bereits die Planung eines Gebäudes muss die EnEVAbk. berücksichtigen, die Garage ist darin eingeschlossen. Die Probleme ergeben sich ja erst mit der Detailplanung (z.B. Höhe des Belages und der Anschlüsse rundum).
Die Frage der 'Zuständigkeit' für die Kosten (zusätzliche und sowieso Kosten) wird sich wohl nur nach Interpretation des Vertrages und der tatsächlichen Gegebenheiten lösen lassen. -
der Architekt irrt
Wieso soll eine Firma Kosten "selber übernehmen", in diesem Fall die Kosten einer nicht bestellten und nicht kalkulierten Wärmedämmung? Wer bekommt denn das Haus jetzt mit Wärmedämmung? Wollen Sie Leistungen, die Sie bekommen, nicht bezahlen? Sie haben doch die vom Unternehmer angeforderte Wärmebedarfsberechnung, aus der sich die Notwendigkeit und Stärke der Dämmung erst ergibt, nicht geliefert. Wenn der Unternehmer nach DINAbk.-Normen was schuldet, dann hier den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108. Der wäre durch Ankleben von 2 cm Dämmung von unten auf die Decke herzustellen. Alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie schon bezahlen. Mit Ruhm hat sich der Unternehmer allerdings auch nicht bekleckert. -
Aber gibt es denn keine DIN-Vorschriften die auch ...
Aber gibt es denn keine DINAbk.-Vorschriften die auch die Abdichtung regeln? d.h. muss der Bauunternehmer nicht auch nach DIN abdichten?
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