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Abstand von öffentlichen Fußwegen zu Gräben
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Abstand von öffentlichen Fußwegen zu Gräben

Gibt es eine Verordnung oder ein Gesetz welches in NRW den Abstand öffentlicher Fußwege zu Gräben regelt.
Bei uns soll ein Fußweg (Schotterbelag) angelegt werden, der parallel zu einem ca. 1 m tiefem und 1,7 m breitem Graben verlaufen soll. Das Bauamt will diesen Weg nun direkt an dem Graben anlegen, also ohne jeglichen Abstand. Man macht quasi einen Fehltritt neben den Weg und liegt dann drin.
Ist das zulässig oder muss nicht ein Weg etwas seitlichen Abstand zu solch einem Graben haben.
Für jeglichen Hinweis wäre ich sehr dankbar.
  • Name:
  • Sven
  1. Warum denn mit Abstand ...

    Werter Sven
    ? . Damit keiner reinfällt? Kann auch mit Abstand passieren!
    Ich habe immer mehr das Gefühl, wir CDeutschen schützen uns zunTode. Und das meine ich wörtlich. Weil wir nämlich immer mehr Gefahren abpolstern, stumpft unser Alarmsystem immer weiter ab  -  und wenn mal nicht Warnschild, Sperre, Netz und doppelter Boden da sind, gibt es gleich Tote, weil ja ohne so was keiner mit Gefahr gerechnet hat.
    Ich habe im Studium mal in Belgien einen Wohnkomplex besichtigt, da hatte man einfach nicht mehr weitergebaut, die Anshlusseisen der Decke über der Versorgungsebene hochgeboden und ein paar Blumenkübel davorgestellt.
    Als gute deutsche Sicherheitsfanatiker sind uns beim Anblick spielender Kinder alle Haare hochgegangen, was die Anwohner wiederum überhaupt nicht verstanden. Es war noch nie etwas passiert, weil alle auf die Gefahr trainiert waren.
    Ich möchte das nicht zum Maß der Dinge erheben, aber alle Gefahren ausschließen geht eh nicht, also mit Augenmaß!
  2. jetzt

    muss ich überlegen  -  antworte  -  oder antworte ich nicht. @herr Dühlmeyer  -  in einigen punkten ihrer Aussage gebe ich ihnen recht. andererseits möchte ich nicht das meiner Tochter etwas passiert  -  das sie in einen graben fallen könnte. zur Fragestellung: ich nehme stark an  -  dass der entsprechende graben nicht steil abfällt, sondern eine Böschung hat  -  oder?
    sollte er sofort steil abfallen  -  der graben geeignet sein das ein Kind ertrinken könnte  -  weil er keine stehhöhe hat  -  dann würde mir das vorhaben auch nicht gefallen.
    ansonsten gibt es im Baurecht klare vorgaben bzw. zu Absturzsicherung. Ich nehme stark an  -  das sich die zuständige Behörde eher überpenibel an diese Vorschriften hält als umgekehrt
    MfG
    jens
  3. Der Graben hat eine recht steile Böschung und ...

    Der Graben hat eine recht steile Böschung und ich Stelle die Frage aus traurigem Anlass, wir hatten nämlich vor nicht allzu langer Zeit einen Todesfall in der Familie durch einen Sturz in einen Graben.
    Das Bauamt gibt die Auskunft das es zu dem Sachverhalt keinerlei Vorschriften gibt, der zuständige Mitarbeiter reagiert auf Anfragen sehr unhöflich.
  4. keine Vorschriften?

    Bauordnung NRW
    § 41 Umwehrungen
    (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
    > >>>einer Umwehrung wird gleichgesetzt  -  zumindest hier  -  eine Abböschung von mindestens 60 °
    ob die absturzhöhe aber ein Meter ist  -  und vor allem  -  auch von dem graben eine Gefahr durch ertrinken ausgeht  -  kann ich nicht sagen. sicher gibt es noch Vorschriften die diesen speziellen Fall betreffen  -  ich habe noch nie  -  nie  -  nie erlebt das es in Deutschland für etwas keine Vorschriften gibt.
    das in ihrer Familie vorgefallene tut mir leid.
    MfG
    jens
  5. Stimmt H. Raabe

    es gibt für (fast) alles Regelungen und Vorschriften. So auch dafür, was "bauliche Anlagen" i.S. der BauO-NRW sind. Ist geregelt unter § 2. Straßen und Wege gehören nicht dazu. Insoweit findet § 41 Umwehrungen auf diese auch keine Anwendung.
    • Name:
    • M.P.
  6. sie könnten recht haben

    Herr Peters  -  aber eventuell als spielfläche?
    Auslegungssache oder?
    MfG
    jens
  7. hhm

    weiter gelesen:
    (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden
    > >>>> und weiter unten>>>>>
    § 3 Allgemeine Anforderungen
    (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.
    > >>>>>>>>> also sollten Wege eigentlich doch bauliche Anlagen sein  -  logisch wäre es jedenfalls.
    MfG
    jens
  8. Dann mal ganz vorne lesen

    BauO-NRW § 1 Auszug " (2) gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör ...
    • Name:
    • M.P.
  9. jetzt

    gebe ich mich geschlagen  -  da steht es schwarz auf weiß.
    ich fress aber ein Besen  -  wenn es nicht irgend eine Vorschrift für den Fall gibt.
    Grüße aus Preußen
    jens
  10. OT Guten Appetit ...

    ;-)).
  11. Google sollte verboten werden

    LBO NRW:
    § 80 Öffentliche Bauherren
    (5) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
    also gilt es indirekt doch!
    munteres durcheinander
    ich werde mit dem Besen  -  noch warten.
    MfG
    jens
  12. Herr Rabe bitte lesen Sie richtig ...

    Herr Rabe bitte lesen Sie richtig LBOAbk. NRW: Anwendungsbereiche. § 1 und 2. Straßen und Wege gibt es es das Straßen- und Wegegesetz. Der Verwaltungsjurist sagt dazu lex specialis.. Guten Appetit
  13. danke Familie Berg

    also doch nicht Besen  -  puhhh.
    sagte ja  -  Vorschrift gibt es sicher!
    MfG
    jens
  14. Da muss man eben weiter ausholen:

    Klar ist, dass die BauO-NRW die unter § 1 aufgeführten u.a. "Anlagen des Öffentlichen Verkehrs" nicht als "bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 versteht. Die im weiteren in der BauO-NRW aufgeführten Anforderungen gelten demnach ausschließlich für diese baulichen Anlagen.
    Nach § 80 ist der öffentl. Bauherr zwar verpflichtet, öffentl. rechtliche Vorschriften auch beim Bau "anderer Anlagen u. Einrichtungen" einzuhalten, aber eben nicht die BauO-NRW, denn die gilt in diesem Fall ja nicht. Andere öffentlich rechtliche Vorschriften  -  und die gibt es auch für den Bau von Verkehrswegen zu Genüge  -  muss er natürlich einhalten.
    • Name:
    • M.P.
  15. @ R+M Berg

    schön geschrieben und vor allem schneller ...
    • Name:
    • M.P.
  16. hhm

    Zitat: Klar ist, dass die BauO-NRW die unter § 1 aufgeführten u.a. "Anlagen des Öffentlichen Verkehrs" nicht als "bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 versteht. >>>>>>>>>>>>>>sehe ich anders>>>>>>>>>> (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden>>>>>>>>>>>>>>>> zumal sich das Gesetz ja vornehmlich auf Antrag  -  baufervahren  -  Genehmigung  -  Überwachung bezieht (das er "Anlagen des Öffentlichen Verkehrs" die er selbst beauftragt erstmal aus der Überwachung usw. ausschließt ändert nichts daran.)  -  und der öffentliche Bauträger eine Überwachung seiner selbst durch diese Vorschrift aber adabsurdum führen würde. dritten gegenüber haftet er aber und zwar macht er das deutlich>>>>> (5) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen >>>>>>sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (!) <<<<<<<<<< im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. >>>> das eine schließt das andere nicht aus.
    aber ich gebe zu das dies >>>>>>>>>> meine<<<<<<<<<< Interpretation ist und diese nicht rechtskoform sein muss. aber was hier ansonsten so gesagt und geschrieben wird  -  halte ich auch nicht für mehr  -  als nur eine Meinung.
    MfG
    jens
  17. Ich Stelle mir grad vor ...

    Tach,
    ... dass hier im Schwarzwald oder im Elbsandsteingebirge jeder Weg an dem sich direkt ein Abhang befindet (und dabei dreht es sich nicht nur um 1 Meter) eine Absturzsicherung bekommen würde! Das Gewicht des Stahles würde die Erdrotation ins Tudel bringen ...
    nachdenkliche Grüße
    • Name:
    • Herr Ste-030-Bar
  18. im gebirge rechnet

    man auch damit  -  da fässt man die kleinen bei der Hand  -  usw.
    es gibt hier in Brandenburg und Berlin  -  glaube ich mit die meisten Kanäle im Bund  -  da geht es auch gleich abwärts  -  glaub das mal  -  aber soweit ich das überblicke  -  liegt zwischen Kanal und geh/fahrweg immer ein Stück grünstreifen oder aber es ist eine Böschung da. Ich sagte auch zum Anfang  -  und gab da Herrn Dühlmeyer recht  -  man kann alles übertreiben und einiges ist sicher unnötig  -  aber Vorschriften gibt es dennoch (irgendwo)
    MfG
    jens
  19. Und die Alleen

    in Brandenburg haben keine Leitplanken zwischen Bäumen/Fahrbahn und die Radwege auf den Deichen an der Nordsee haben keine Absturzgeländer und ... und ... und ... Radwege in NRW ohne Schutztrennungen neben Bundes- und Landstraßen (Bundesstraßen, Landstraßen) angelegt und das auch noch bei Höhenunterschieden von mehr als einem Meter.
    Da werden Landesbauordnungen mit Füßen getreten oder was meinen Sie H. Raabe?
    Gehen Sie mal einfach davon aus, dass das alles rechtskonform ist, was da gebaut wurde. Keine Kommune ist so leichtfertig vorsätzlich Vorschriften (wenn sie denn zutreffen) zu missachten.
    Die Gemeindeversicherungen zahlen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch nicht.
    • Name:
    • M.P.
  20. hatte ich was anderes behauptet

    dann schauen sie mal zurück im theard. aber  -  wie so oft ist das hier in eine grundsatzdiskussion ausgeartet. übrigens haben deiche Böschungen  -  die alleen sind uralt und und und.
    nix für ungut
    MfG
    jens
  21. Zitat

    das bitte : Radwege in NRW ohne Schutztrennungen neben Bundes- und Landstraßen (Bundesstraßen, Landstraßen) angelegt und das auch noch bei Höhenunterschieden von mehr als einem Meter.
    > >>>>>>>>>>zeigen sie mir mal!
    das möchte ich sehen.
    MfG
    jens
  22. auchwaswollen

    Foto von Lieselotte Tussing

    der Leinpfad an unserer Saar entlang ist  -  sowohl im angeböschten als auch im gefassten Bereich  -  ohne Geländer, ohne Grünstreifen, ohne alles ...
    • Name:
  23. tu

    ohne grünstreifen? ohne hinweisschild? wirklich?
    jetzt ein Spaß tu>>>> saarland  -  gehört das zu Deutschland?
    :-))
    weißt du  -  ich ärgere mich beinahe täglich über einige sinnige und unsinnige Vorschriften  -  und vor allem um die entsprechende Auslegung der zuständigen  -  aber das etwas nicht ganz ganz ganz genau geregelt sein soll  -  notfalls mit cm Angabe über die Größe und Farbe des Hinweis/warnschildes  -  das will ich (oder kann) ich einfach (in Deutschland) nicht glauben.
    lg
    an die saar
    jens
  24. @ H. Raabe

    herkommen und anschauen.
    • Name:
    • M.P.
  25. @ tu

    nicht so ungewöhnlich. Leinpfad entlang des Dortmund-Ems-Kanals ist ebenso angelegt, dass sogar in den Bereichen, in denen der Kanal zwischen Spundwänden verläuft. Wer da rein fällt muss erst mal bis zu 100 m bis zur nächsten Leiter schwimmen ...
    • Name:
    • M.P.
  26. hinkommen

    wurde mir schon untersagt:-))
    aber mit diesem Argument kann man alles abschmettern  -  Foto?
    MfG
    jens
  27. ich möchte den geneigten Leser

    mal bitten  -  sich den theard am Anfang durchzulesen  -  der Rest ist krampf und Kampf  -  und  -  ich habe nicht behauptet recht zu haben!
    Freitag iss  -  raus an die Luft.
    lg
    jens
  28. Hier

    mal Foto, weil auf die Schnelle nicht ganz so extrem, aber ich denke man sieht worum es geht.
    • Name:
    • M.P.
  29. hhm

    ich sehe Böschung und grünstreifen  -  aber das kenn ich extremer.
    ich meinte den Radweg an der Bundesstraße und Landstraße  -  über ein Meter höher  -  ohne Absturzsicherung.
    MfG
    jens
  30. Erwarten Sie nicht,

    dass ich das für Sie fotografiere. Glauben Sie mal an das Gute im Menschen ...
    • Name:
    • M.P.
  31. ok

    aber wenn da mal einer fällt  -  ich weiß nicht.
    So, jetzt gehe ich aber wirklich raus an die Luft. Bis dann.
    MfG
    jens
  32. @tu

    ist ja auch die Grenze zum Feind ;-)
  33. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo)  -  Kenntnisse

    Servus,
    bin ja auch hauptsächlich als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo) unterwegs und Bild mir ein, mich gut in der Materie Seitenschutz etc. auszukennen.
    Aber irgendwie bekomme ich hier die Krise ...
    Als leidenschaftlicher Mopedfahrer bin ich z.B. ein Leitplankenhasser, ohne die Dinger kannst du ungefährdet in die Botanik abfliegen, mit den Dingern biste gevierteilt.
    Zu dem Thema passt auch die Diskussion, ob die Außentreppenanlage am Reichstag der DINAbk. entspricht:
    Mehr als 3 Steigungen => kein Handlauf
    breiter als 2,00 m => kein Handlauf rechts und links
    Mal sehen wieviel Gutachter dazu auf Steuerkosten befragt werden und ob die Baubahörde in Berlin eine Zustimmung im Einzelfall abgeben muss, oder ob das Ganze als Bau des Bundes außerhalb der Berliner Bauordnung steht ...
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