Sehr gehrte Forumsratgeber/innen) ,
habe Neubauhaus BJ 2003 in NRW als Hangbebauung errichtet (Nord-Süd-Gefälle, ca. 1,2 m Gefälle auf 10 m).
Um die Hanglage zu kompensieren, habe ich eine zweistufige Terrassenanlage errichtet.
Direkt am Haus Holzterrasse (Unterbau aus Schotter und verdichtetem Füllboden (Bodenaushub aus Baugrube für Bodenplatte), Fläche ca. 30 m², max. Auffüllhöhe über Ursprungsniveau am Terrassenende ca. 1,2 m).
Unterhalb der Holzterrasse (ca. 1 m tiefer) zweite Terrasse als Wiesenfläche (Masse und Höhen s.o.).
Den seitlichen Abfang der Auffüllungen habe ich durch eine modellierte Böschung (45 °) im Abstand von ca. 1,5 m (Böschungsspitze) zum Nachbargrundstück realisiert.
Mein Nachbar hat logischerweise die selbe Topographie auf seinem Grundstück. Aber jetzt das Problem: genau dort, wo ich aufgefüllt habe, hat er massiv abgegraben (das ganze allerdings bevor ich mit dem Bau begonnen habe), um Stellplatz für ein Auto zu schaffen. Er hat die Abgrabung (die damals auch unser Grundstück berührte) mit L-Steinen gesichert. Nun weiß ich aber, das der Einbau dieser Steine nicht nach gängiger Empfehlung erfolgt ist (sie stehen nur auf 10-15 cm breiten Betonfundamenten, OHNE Drainage). Er hat nun Befürchtungen, das die L-Steine (immerhin aktuell an einigen Stellen 1,8 m freie Höhe) nachgeben.
Wie kann hier im Streitfall die Rechtslage aussehen.
Hoffe, die Beschreibung reicht aus, um sich die Sache vorzusetllen.
Danke im Voraus für die Antworten,
Ulrich Rosenberg
Abgrabung/Aufschüttung Grundstücksgrenze
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.
Abgrabung/Aufschüttung Grundstücksgrenze
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