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Baufirma/Bauträger insolvent, wie geht es weiter
BAU-Forum: Neubau

Baufirma/Bauträger insolvent, wie geht es weiter

Baufirma/Bauträger insolvent, wie geht es weiter
  • Name:
  • Rudi Wobst
  1. Baufirma/Bauträger insolvent, wie geht es weiter

    Hallo.

    Ich hoffe in diesem Forum eine Antwort auf einen Teil meiner Fragen zu bekommen. Zunächst schildere ich mal den Fall:

    Wir haben mit einer Baufirma/Bauträger (Bauvertrag zum Festpreis abgeschlossen, Grundstück wurde von uns beschafft) einen BGBA-Hausbauvertrag über den Bau einer Doppelhaushälfte im September 2011 abgeschlossen. Nach vielen Verzögerungen, die zum Großteil die Baufirma zu verschulden hatte, begann der Hausbau im Juli dieses Jahres. Mittlerweile ist das EGA gemauert und die Betondecke des EGAbk. gelegt worden. Bevor der Dachstuhl errichtet werden konnte, meldete die Baufirma letzte Woche Insolvenz an.

    Wir wurden vor die Wahl gestellt, ob wir über den Insolvenzverwalter weiter bauen oder den Vertrag kündigen wollen.

    Am Wochenende ließ ich einen Baugutachter den Wert der bereits errichteten Gewerke ermitteln, dieser kam auf einen Betrag von 22.000,-  -  bezahlt wurden in Raten allerdings bereits 40.000,-.

    Jetzt die Fragen:

    Macht es Sinn über den Insolvenzverwalter weiter zu bauen, oder lieber kündigen und die Gewerke selbst vergeben?

    Wie lief eine Fortführung des Bauvorhabens unter der Regie einen Insolvenzverwalters weiter?

    Die gesetzte Decke wäre Bestandteil der nächsten Rate über 16.000,-, die nach Errichtung des Dachstuhls gezahlt würde. Hat der Insolvenzverwalter bzw. die Baufirma ein Anrecht auf eine weitere Zahlung (für den Fall, dass wir kündigen)?

    Macht es Sinn, sich zum jetzigen Zeitpunkt anwaltlichen Beistand zu holen?

    Gibt es generell Dinge, die sofort berücksichtigt werden müssen?

    Die überzahlten 18.000,- sind def. weg, egal ob Fortführung des Baus in Eigenregie oder über Insolvenzverwalter, oder?

    Vielen Dank im Voraus ...

    • Name:
    • Rudi
  2. ab zum Anwalt

    aber ganz schnell! Ihr erster Schritt, von einem Gutachter den Wert des Baus zu ermitteln war schon mal eine sehr gute Grundlage.

    Wieso sollten die 18.000 € Überzahlung weg sein? Das macht keinen Sinn. Wenn der Insolvenzverwalter weiterbauen will, dann doch wohl mit dem bereits bezahlten Geld. Und dann muss der Insolvenzverwalter natürlich gleich eine Haftungsabtretungserklärung unterschreiben, denn Gewährleistungsansprüche können Sie ja zukünftig nur noch an die Handwerker richten.

    All das erklärt Ihnen ein guter Baufachanwalt.

  3. 18.000 € ...

    werden Sie schon mal nicht überzahlt haben, wenn Sie nicht die Baugenehmigung mitgebracht haben. Wenn der Generalübernehmer die Leistung bsi inkl. Bauantrag gestellt hat, dann ist das ja auch ein Wert!

    Wenn der IVAbk. darüber nachdenkt, weiterzumachen, dann muss eine gewisse Masse Dasein. Wesentlicher als der Wert der errichteten Leistung + Genehmigung ist deren Mängelfreiheit! Wenn es an dem Rohbau jetzt auch noch Mängel gibt, müssen Sie die bei einer Kündigung aus eigener Tasche beheben lassen.

  4. Erst mal vielen Dank für die ...

    Erst mal vielen Dank für die raschen Antworten.

    Der Baugutachter konnte keine Baumängel feststellen (gibt ja auch noch nicht viel, bei dem man Mängel hätte fabrizieren können :-().

    Stimmt, die Architektenleistung bzw. Vorbereitung der Finanzierung etc. hatte ich nicht berücksichtigt, allerdings sind sämtliche Gebühren/Kosten (Grundstücksvermessung, Bauwasser, -Strom, Bodengrunduntersuchung, Abgeschlossenheitsbesch. etc.), die darüber hinaus gehen, von uns separat beglichen worden.

    Den Weg zum Fachanwalt wollten wir beschreiten, allerdings hätten wir vorab gerne einen Ratschlag, welcher Weg der "Richtige" ist, da unsere DH-Partnerin eine Fortführung des Baus über den IVAbk. bevorzugt, da Bekannte von ihr in einer vgl. Situation steckten und wohl gute Erfahrungen gemacht haben.

    • Name:
    • Rudi
  5. Da ohnehin

    ein Anwalt eingeschaltet werden soll/muss, kann der auch gleich den Zahlungsplan des Werkvertrages auf Wirksamkeit prüfen.

    Nach BGBAbk. dürfte es 1.) nicht zu einer Überzahlung gekommen sein, denn der Bauunternehmer darf nur Abschläge in der Höhe verlangen, in der der Bauherr Wertzuwachs erhalten hat 2.) hätte der Bauunternehmer vor der 1. Abschlagszahlung Sicherheit in Höhe von 5 % des Auftragswertes leisten müssen.

    Näheres erklärt der Anwalt

    • Name:
    • M.P.
  6. Gute Erfahrungen hin oder her

    Sie können nur auf eigene Leute bauen. Soll heißen: Behalten Sie den Gutachter als eigenen Bauüberwacher, der alle Arbeiten kontrolliert und die zukünftigen Zahlungen frei gibt, wenn die Massen und die Qualität stimmen. Zum Thema Gewährleistung habe ich Ihnen ja schon geschrieben "Abtretungserklärung", denn das insolvente Generalunternehmer wird es nicht ewig geben und auch der IVAbk. ist nicht mehr lange zuständig. Wenn nach Fertigstellung des Objekts Mängel auftreten, dann brauchen Sie ein Durchgriffsrecht auf die Handwerker. Weitermachen ist sicher eine Lösung. ob mit dem IV als Vertreter des Generalunternehmer oder mit einem neuen Architekten, der sich die Nachunternehmer des Generalunternehmer schnappt und mit denen sie dann Einzelverträge abschließen, ist persönliche Entscheidung. Da gibt es vermutlich keine pauschale Antwort besser/SCHLECHTER. Das hängt von Hoffnung und Vertrauen ab.
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