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Grenzbebauung bei bereits vorhandener Grenzbebauung durch Nachbar
BAU-Forum: Neubau

Grenzbebauung bei bereits vorhandener Grenzbebauung durch Nachbar

Hallo,
wir beabsichtigen ein grenzständiges Haus auf unserem relativ schmalen Grundstück (9 m x 30 m ) in Rheinland Pfalz zu bauen.
Es gibt keinen Bebauungsplan, Bedingung vom Bauamt ist das Einfügen ist die Straße. Grenzbebauung ist erlaubt. Planungsrechtlich wäre alles OK.
Der linke Nachbar hat 3 m Abstand zu uns, er stimmt aber unserer Grenzbebauung zu.
Der rechte Nachbar steht selbst auf unserer Grenze und 15 m von der Straße weg. Dieser verweigert die Zustimmung. Er hat selbst ein schmales Grundstück, dass er selbst auf beide Grenzen bebaut hat und beklagt dass er dann seitlich (also im 90 °Winkel) ja eine Wand hätte und zu wenig Lichteinfall.
Unser Bauvorhaben liegt allerdings genau nördlich zu seinem Haus.
Des weiteren misst sein Gebäude etwa 10 Meter Höhe und 18 Meter Länge, und das genau an unserem Garten, das heißt sein riesiges Haus nimmt uns komplett die Morgensonne.
Das Bauamt hat in der Bauvoranfrage auf beide Nachbarzustimmungen hingewiesen. Auf eine nochmalige Nachfrage hin, haben sie auch darauf bestanden.
Laut mehreren Gesetzestexten, die ich im Internet gefunden habe, dürfte ein Nachbar, der selbst auf der Grenze steht, gar nicht den Bau verhindern können. Nach § 8 Abstandflächen LBOAbk. Rlp heißt es dass wen Nachbar auf der Grenze steht, man quasi erst recht bauen darf, wenn die Stadt das noch dazu erlaubt.
Ja selbst § 242 BGBAbk. Treu und Glauben wird Gerichtsurteilen mit ähnlichem Fall genannt. Also dass sich sich ein Nachbar nicht beschweren darf, wenn von seinem Gebäude eine viel schlimmere Einschränkung für uns ergibt.
Ich verstehe hier nicht, worauf sich das Bauamt mit seiner Forderung nach der Nachbarzustimmung stützt. Oder ob sie es eben einfach mal probieren, um es sich leicht zu machen, um selbst keine Arbeit mit dem Nachbarn zu haben.
Kann mich jemand aufklären?
Danke und Gruß
LillyP
  1. Planungsrechtlich wäre alles OK

    Es ist planungsrechtlich eben nicht alles OK.
    In einem Gebiet ohne Bebauungsplan ist nicht einfach so Grenzbebauung zulässig. Ihr Entwurf muss sich der Umgebungsbebauung anpassen. Wenn es dort also bereits Grenzbebauungen gibt, könnte an eben genau der Stelle der Grenzbebauung und nur da auch Ihre Grenzbebauung zulässig sein.
    Wie das Bauamt ja zu gibt, werden die Nachbarzustimmung zwingend benötigt. Das kann auch an Ihrem Entwurf liegen.
    Wie sieht es aus, wenn Sie die Grenzbebauung nur dort planen, wo auch das Nachbarhaus steht, deckungsgleich sozusagen? Das könnte meiner ersten Vermutung nach die Probleme lösen.
    Was sagt Ihr Planer dazu?
    Gruß
  2. Grenzbebauung

    Deckungsgleich darf ich nicht bauen. Um das grenzständige Nachbargebäude handele es sich um einen "Ausreißer".
    Es steht 15 Meter von der Straße weg. Noch so einen Straßenabstand werde das Bauamt auf gar keinen Fall genehmigen heißt es.
    Ja ich sag wir müssen uns der näheren Umgebung anpassen, und das tut unser Haus. Es hängt eben nur an der einen Nachbarzustimmung, dieser eben selbst schon auf unserem Grundstück steht.
    Mit anderen Worten, ich darf nicht vorrücken, weil Nachbar hat was dagegen, außer ich baue ein schmales Reihenhaus, was dann aleine rumsteht. Dem würde aber wiederum der andere Nachbar nicht zustimmen, weil er nicht will, dass ich dann NUR auf seiner Grenze stehe.
    Und dass ich das Gebäude anbaue an das Grenzständige, das erlaubt die Stadt nicht. Wenn ich alle Grenzabstände einhalte, hätte ich ein 3-Meter breites Haus! Das grenzt meiner Meinung nach schon fast an Enteignung oder?
  3. in wie fern kann man sich auf folgendes berufen?

    VGH Baden-Württemberg
    18.11.2002 3 S 882/02
    Abstandsflächenunterschreitung; Nachbarschutz; Treu und Glauben; Vergleichbarkeit; Gefahrenabwehr
    Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen.
    LBOAbk. § 5 BGBAbk. § 242
    Aktenzeichen: 3S882/02 Paragraphen: LBO§ 5 BGB§ 242 Datum: 2002-11-18
    Das Urteil ist für BW, aber BGB gilt ja schließlich bundesweit
    OVG Rheinland-Pfalz  -  VG Neustadt/Weinstraße
    17.07.2007
    8 B 10588/07. OVG
    Baurecht, Nachbarrechtsschutz, Nachbargrundstück, Grenzbebauung, Rücksichtnahmegebot, Abstand, Abstandsfläche, Grenzabstand, offene Bauweise
    Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauOAbk. ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (im Anschluss an Urteil des 1. Senats des OVG RP vom 22. August 2002  -  1 A 10731/02. OVG -, AS 30,125).
    LBauO § 8
    Aktenzeichen: 8B10588/07 Paragraphen: LBauO§ 8 Datum: 2007-07-17
  4. Keine Lösung

    Nur vorweg: Eine Lösung werden wir Ihnen hier kaum präsentieren können, wir können nur Aspekte diskutieren. Die Lösung müssen Sie mit Ihrem Architekten, ggf. mit Unterstützung durch einen RA (Verwaltungsrecht/Baurecht) erarbeiten.
    Vielleicht ist es auch nicht lösbar.
    Interessant wäre aber, wenn Sie die Situation (Straßenzug, Nachbarbebauung) mal fotografieren und hier hochladen.
    Bezüglich der Urteile helfen diese Ihnen erstmal nicht weiter. Das erste Urteil beschreibt eine zivilrechtliche Situation, die Eintritt, wenn jemand gegenüber dem Nachbarn durch Grenzbau Fakten schafft. Der Nachbar, der seinerseits den Grenzabstand nicht eingehalten hat, kann dann nichts gegen den formell illegalen Grenzbau unternehmen.
    Sie können aber keine Fakten schaffen und einfach bauen, sondern benötigen erstmal eine Baugenehmigung. Und das Bauamt geht auf Nummer sicher und will die Nachbarzustimmung. Für Sie gilt es nun herauszufinden, ob das Bauamt überhaupt Möglichkeiten hat, ohne Nachbarzustimmung eine Genehmigung zu erteilen.
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