Liebe Forumsteilnehmer,
über dieses Thema finde ich leider nirgends etwas - obwohl ich das fast nicht glauben mag.
Beim Abschluss der notariellen Verträge. (Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung), Bauträgervereinbarung, Kaufvertrag für das Sondereigentum Teilungserklärung) wurde von uns angemerkt, dass in der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) die Kfz-Abstellplätze sowie die Gemeinsame Zuwegung zu unserem sowie den anderen Reihenhäusern keine Erwähnung fand.
Anm. Natürlich ist sie in der Teilungserklärung und Kaufvertrag erwähnt. (aber nicht nach Art und Beschaffenheit)
Darauf hin wurde uns mitgeteilt das die Kfz-Abstellplätze sowohl in der Teilungserklärung als auch im Kaufvertrag für das Sondereigentum erwähnt seien und somit keine gesonderte Erwähnung in der Leistungsbeschreibung notwendig sei.
Der Zufahrtsweg (immerhin ca. 180 m²) sei Gemeinschaftseigentum und würde vom Veräußerer (Bauträger) gepflastert und "Ersterstellt" werden. Die Baubeschreibung mit der Aussage das keine Außenanlagen außer der Terrasse zu erstellen ist, betrifft nur das Sondereigentum und somit sei kein Handlungsbedarf bezüglich der Änderung der beurkundeten Leistungsbeschreibung.
Jetzt kommt es wie es kommen muss - da ich Laie das vom Bauträger und Makler mit Engelszungen vorgetragene leider geglaubt habe.
Den Bauträger interessieren seine Aussagen und die Aussagen des von ihm eingeschalteten Maklers nicht mehr und er will eine Reihenhausanlage mitten auf dem Acker übergeben und sich von dem selbigen machen. Oder die Zuwegung für 4.000 € zusätzlich pro Partei erstellen. Natürlich ist das Herrichten der Abstellplätze auf dem jeweiligen Sondereigentum auch nicht umsonst - bzw. nicht kostenlos.
Dazu muss man noch sagen, das die Gebäude an sich abgenommen wurden (auf dem Protokoll ist vermerkt: Außenanlagen fehlen).
Wie lege ich diesem falschem Bruder in Rheinland Pfalz das Handwerk?
danke!
Peter
PS Bei unserem Nachbarn wird die gleiche Show geboten
Wird hier der Bauträger zum Bauträger?
BAU-Forum: Neubau
Wird hier der Bauträger zum Bauträger?
-
Ohne Zeugen - bei Engelszungen
am besten den Gemeindepfarrer, weil theologische Belange mitbetroffen - werden Sie nicht mal die Tatsache belegen können, dass darüber gesprochen wurde, und da darüber hinaus Grundstückskauf und Bauvertrag vom Notar beurkundet werden mussten, ist der Inhalt der vermutlich mitbeurkundeten Dokumente (LVAbk., Baubeschreibung) mit so etwas von öffentlichem Glauben versehen, dass Ihre Beweislage vermutlich hoffnungslos sein dürfte.
Sie haben ja selbst schön geschildert, dass nur die bloße Existenz eines Sondereigentums-Parkplatzes und Gemeinschaft-Zuweges festgelegt ist, nicht jedoch, wie diese einmal aussehen werden und insbesondere nicht, dass Ihr Bauträger daran irgendetwas machen muss.
IMHO (Kein Jurist!) schlechte Karten. -
Bauträgervertrag-notarielle Beurkundung
Herr Thiele hat (leider) Recht.
Verträge sollten vor Abschluss durch fachlich qualifizierte Dritte geprüft werden.
Zitat: " ... würde vom Veräußerer gepflastert und "ersterstellt" werden". Allein der Konjuktiv deutet daraufhin, dass es sich um ein mündliches "Versprechen" handelt.
? War Ihnen bewusst, dass die Erstellung (Pflasterung) des Gemeinschaftseigentums nicht Vertragsinhalt ist, Sie also nur einen Anteil am Gemeinschaftseigentum erwerben, ohne dass dieses bspw. gärtnerisch angelegt wird?
Nichts gegen Notare, aber es soll auch schon vorgekommen sein, dass einzelne ("schwarze Schafe") einem Bauträger mehr vepflichtet waren als Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Funktion. (u.a. Aufklärung der Parteien und ausgewogenen Vertragsgestaltung)
Ich möchte Ihnen empfehlen:
1. den Vorgang und die Unterlagen von einem Berater für den Immobilienkauf (versiert in Bauträgerverträgen)
oder
2. von einem Fachanwalt für Baurecht (Schwerpunkt Bauträgerverträge) (ggf. als Erstberatung) prüfen zu lassen.
Diese werden Ihnen dann ggf. einen möglichen gangbaren Weg aufzeigen können, so dieser existiert.
Wenn nicht, dann haben Sie für die Zukunft vielleicht etwas gelernt.
MfG
R. Kaiser -
vielen Dank für die Antworten
Mir wurde mehrfach versichert das die Erstellung der Gemeinschaftsflächen notwendiger Weise zur Ersterstellung der Reihenhäuser gehört und vom Verkäufer zu erbringen sei. Der Käufer habe damit nichts zu tun und lediglich die Erstellung des Sondereigentums sei hier vertraglich zu regeln.
Mir wurde geasgt, das dies bei solchen Bauvorhaben üblich sei, da man ja Kauft und nicht erstellen lässt. Lediglich für die weitere Unterhaltung der Flächen sei zu sorgen. Stichwort WEGAbk.
Das war auch für mich verständlich. Denn wenn ich eine Wohnung im 25 Stockwerk kaufe, erwarte ich nicht noch einmal zusätzlich 5.000 € für einen Fahrstuhl zu bezahlen. Oder dass das Treppenhaus sich im Rohbauzustand befindet. Ebenso kann es doch nicht sein, das man z.B. einen Kaufvertrag für eine Garage abschließt und letztendlich nur den Platz erwirbt auf den man dann selbst eine hinstellen könnte nur weil die Bauart der Garage nicht extra definiert wurde. Besonders ärgerlich wenn sogar der Notar noch die Aussage macht, das es egal sei ob dies in der Baubeschreibung oder im Kaufvertrag erwähnt sei.
Ich denke es wird ohne einen Rechtsbeistand hier nicht mehr weiter gehen. Vielleicht kann mir noch jemand den ein oder anderen Tipp geben. z.B. kann mir der Bebauungsplan etwas nützen.
danke!
Peter -
vielen Dank für die Antworten
Mir wurde mehrfach versichert das die Erstellung der Gemeinschaftsflächen notwendiger Weise zur Ersterstellung der Reihenhäuser gehört und vom Verkäufer zu erbringen sei. Der Käufer habe damit nichts zu tun und lediglich die Erstellung des Sondereigentums sei hier vertraglich zu regeln.
Mir wurde geasgt, das dies bei solchen Bauvorhaben üblich sei, da man ja Kauft und nicht erstellen lässt. Lediglich für die weitere Unterhaltung der Flächen sei zu sorgen. Stichwort WEGAbk.
Das war auch für mich verständlich. Denn wenn ich eine Wohnung im 25 Stockwerk kaufe, erwarte ich nicht noch einmal zusätzlich 5.000 € für einen Fahrstuhl zu bezahlen. Oder dass das Treppenhaus sich im Rohbauzustand befindet. Ebenso kann es doch nicht sein, das man z.B. einen Kaufvertrag für eine Garage abschließt und letztendlich nur den Platz erwirbt auf den man dann selbst eine hinstellen könnte nur weil die Bauart der Garage nicht extra definiert wurde. Besonders ärgerlich wenn sogar der Notar noch die Aussage macht, das es egal sei ob dies in der Baubeschreibung oder im Kaufvertrag erwähnt sei.
Ich denke es wird ohne einen Rechtsbeistand hier nicht mehr weiter gehen. Vielleicht kann mir noch jemand den ein oder anderen Tipp geben. z.B. kann mir der Bebauungsplan etwas nützen.
danke!
Peter -
Man/Frau ...
könnte auch den baurechtlichen Weg gehen.
Einstellplätze sind baurechtlich notwendig. Daher kann ohne erstellte Einstellplätze die Endabnahme durch die Baurechtsbehörde nicht erfolgen/erfolgt sein. Sollte diese nicht gefordert sein, wär es einfach "nur so" ein Verstoß gegen die Bauordnung, eine Nutzung der Wohneinheiten wahrscheinlich nicht zulässig.
Also keine Abnahme durch die WEGAbk. möglich.
Interne Fundstellen
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- … Dä Deifl isch a Eichhörnchen . Da steckt im Typhaus des Bauträger, oder in der Reihenhauszeile Einsparpotential. …
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- … Darüber hinaus Stelle ich jetzt mal die Behauptung auf, dass der überwiegende Anteil der Fragen hier im Forum Problemstellungen von Bauträger/Generalunternehmer/Generalübernehmer-Bauten sind und nur ein Bruchteil davon Architektenbauten betreffen. …
- … Ich bin kein Bauträger-Fan. Ich baue ja nicht mal mit einem Bauträger. Klar, …
- … sind viele Fragen hier von Bauträger-Bauherrn. Die meisten Bauherrn bauen mit Bauträger, was aber übrigens keinesfalls ausschließt, dass daran auch freie …
- … Zu Ihrer Aufstellung: Kurz gesagt: Glauben Sie tatsächlich, dass ein Bauträger seine Häuser nicht mit diesem Aufwand betreibt? Auch ein Bauträger hat …
- … Beispiel: Eine Tafel Schokolade ist vorkonfektioniert, eine individuelle Hochzeitstorte nicht. Der Bauträger bedient eine andere Zielgruppe, nämlich die, die mit einem vorkenfektioniertem Haus …
- … jedem klar sein, wer in BAU.DE Bauherren, die mit ihrem supertollen Bauträger oder …
- … Grundsätzlich haben sowohl Bauträger als auch Architekten wirtschaftliche Zwänge (nörgelnde, verschwendungssüchtige Ehefrauen, ... ;-)). Und …
- … wegen arbeiten und (Zeit und Leistung) optimieren, nicht anders als ein Bauträger auch. Genauso glaube ich, dass beiden nicht an Mängeln gelegen ist, …
- … Genauso wie es engagierte Architekten gibt, gibt es mit Sicherheit engagierte Bauträger, Ich behaupte jetzt mal frech - wahrscheinlich auch in vergleichbarem Zahlenverhältnis. …
- … Schwierigkeiten sehe ich dann, wenn es nicht mehr der kleine, lokale Bauträger, sondern der global Player bzw. der Auswärtige ist, der es sich …
- … Ansonsten gilt für mich: Architektenhaus = Maßanzug, Bauträger- / Fertighaus = Konfektionsware. Für beides gibt es zufriedene Anwender . Pawlow …
- … Zum Schluss noch ein Pro-Bauträger-Argument: Im Problemfall habe ich einen Ansprechpartner, der mir zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist (sein sollte). Beim Arch-Bau kann (wohlgemerkt, kann, nicht muss!) es passieren, dass Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten hin- und hergeschoben (hingeschoben, hergeschoben) werden und sowohl Architekt als auch Bauherr sich zwischen den Stühlen wiederfinden (Erfahrung im Bekanntenkreis). …
- … Beides Markus um Deine letzte Frage zu beantworten. Ihr Architekten und Ingenieure habt glasklare Vorgaben durch die HOAIAbk.. Aber packen wir das Übel doch besser an der Wurzel: Schauen wir uns doch mal an, wer, was sich so alles auf dem Markt herumtreibt und welche Voraussetzungen vorliegen müssen: Architekt / Ingenieur = Studium. Bauunternehmer = Meisterbrief. Bauträger = Erlaubnis nach § 34 c GewOAbk., erforderliche Sachkenntnis: keine …
- … Der Bauträger ist der wirtschaftliche Gegner des Bauherrn hat es hier mal jemand …
- … Das Herausrechnen des Bauträgerzuschlags war ein Scherz an MoRüBe. Auch wenn er drin wäre, …
- … Zur Bauträgerkalkulation habe ich weiter vorne eine um Bemerkungen ergänzte Seminarunterlage verlinkt, …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Fehlerhafte Architektenplanung - Schadenersatzforderung
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt zeichnete falsche Pläne! Kam erst jetzt beim Bau auf - was können wir tun?
- … Kein Schwein hat etwas gegen seriöse Bauträger …
- … einem mitgeschnittenen Gespräch mit dem Geschäftsführer eines ehemaligen, seriösen Bauträgers: …
- … Nein, wenn der Begriff Fertighaus = Kaufvertrag tutti kompletti ab Grundstückseingang zum Festpreis + Garantie + Rundum-sorglos-Paket mit voller …
- … einfache Maßnahmen gegen Betrug, Unterschlagung von wichtigen Infos und Heimtücke im Bauträgergeschäft. …
- … Gegenteil, wenn mal eine Finanzierung gemäß Einzelausschreibung nicht nach Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung), sondern in tausend Einzelrechnungen inkl. abertausenden Teilbeträgen …
- … Dienstleistungsvertrag versus Kaufvertrag …
- … immer, es handle sich beim Hausbau im Grunde um einen einfachen Kaufvertrag wie im Supermarkt, schließlich kaufen Sie ja ein sogenanntes Fertighaus , …
- … 1.) Sie kennen nicht den Unterschied zwischen Kaufvertrag (Auto) und Dienstleistungsvertrag (Bauvorhaben). …
- … und falschen Bauexperten. In den Augen der Bauherren sind Architekten, Generalunternehmer, Bauträger, Bau-Ing's, Vertreter von Hausfirmen etc. ALLE GLEICHERMAßEN die Fachleute. Daher …
- … wollen, oder dass sie kritiklos in die Baupläne hineinschreiben, was der Bauträger, der auch das Baugebiet erschlossen hat, so geplant hat und was …
- … nur annähernd gleichen Fertighäuser gesehen, schon gar nicht innerhalb einer Siedlung. Bauträger-Häuser aber jede Menge. Die waren aber alle massiv gebaut, Stein …
- … Zustände ist immer noch im Massivhausbereich zu finden, weil nämlich die Bauträger fast immer massiv bauen. Die paar Fertighäuser ständig vor einem solchen …
- … Planungs- und Bauleistungen (Planungsleistungen, Bauleistungen) beim AN, das ist i.d.R. der Bauträger, Generalunternehmer oder BU, festmachen, würde überall greifen. Dann könnte ein BH …
- … Bänker oder Immobilienverkäufer, die die Pläne selbst unterschreiben. Firmenstempel drauf mit Bauträger XY, und die Dinger werden genehmigt. …
- … Mit Ihrem Punkt 1 1.) Sie kennen nicht den Unterschied zwischen Kaufvertrag (Auto) und Dienstleistungsvertrag (Bauvorhaben). haben Sie nicht Recht. …
- … nicht den Unterschied zwischen Kaufvertrag (Auto), Dienstleistungsvertrag (Besichtigungsfahrt) und Werkvertrag (Bauvorhaben). …
- … Beim Kaufvertrag ist das Objekt schon fertig, man kann es prüfen, ob …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Haustrennplatte 7 cm bei einem Doppelhaus
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