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VDI-Richtlinie und Vorhaben- und Erschließungsplan
BAU-Forum: Neubau

VDI-Richtlinie und Vorhaben- und Erschließungsplan

Guten Tag, ich bin bei der Recherche im Inet auf dieses informative Forum gestoßen. Bei so viel vertretener Fachkompetenz möchte ich auch gleich eine Frage stellen:
Ich habe mir in unserer Gemeinde (Baden-Württ.) ein für unseren Bauwunsch optimales Grundstück ausgeguckt. Die tel. Anfrage beim Baurechtsamt ergab folgendes:
Eine Bebauung des Grundstückes ist nicht möglich, da der Abstand zum nächsten landwirtschaftlichen Gebäude laut VDI-Richtlinie nicht eingehalten sei. (Abstand ca. 180 bis 200 Meter in östl. Richtung)
Frage: Ist diese Abstandsregelung zu umgehen? Schweineduft ist doch auf dem Land normal ... und bei den Nachbarn stinkt es doch auch bei Ostwind ...
Außerdem sagte mir die freundliche Person vom Baurechtsamt, wäre ein Vorhaben- und Erschließungsplan notwendig, da kein gültiger Bebauungsplan für das Gebiet vorläge. (Ortsrand, 2 Bauplätze). Was bedeutet für mich als Bauherr solch ein VEP? Sind die damit verbundenen Kosten überhaupt bezahlbar? Und vor allem: Warum kann ich nicht ganz normal nach § 34 BauGB bauen? Diese 2 Plätze sind im Jahr 2000 im Zuge der Flurbereinigung in den Flächennutzungsplan der Ortschaft aufgenommen worden.
Bitte helft mir, mein Laienverstand packt das nicht ...
Gruß Thomas
  • Name:
  • Thomas
  1. Viele Fragen ...

    Eine Darstellung im FNP lässt niemals darauf schließen, ob es sich um Innen- oder Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) handelt.
    Innenbereich liegt i.d.R. vor, wenn es sich um eine Baulücke handelt, Flächen in Ortsrandlage befinden sich oft im Außenbereich (ist nur vor Ort zu beurteilen).
    Günstiger als der vorhabenbezogene Bebauungsplan wäre für Sie, wenn die Gemeinde eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufstellen würde; dabei können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden.
    Die Kosten für den vorhabenbez. Bebauungsplan sind ohne nähere Kenntnis nicht abschätzbar. Bei sehr einfacher Sachlage ist u.U. Ihr Architekt dazu in der Lage. Es werden (mit Umweltbericht) bestimmt einige Tausend €.
    Das Problem mit dem Geruch müssten Sie natürlich vorher klären. Da Sie offensichtlich den Abstand der Richtlinie unterschreiten, müssen Sie beweisen, dass die Geruchsbelästigung für ein Wohnhaus zumutbar ist, wahrscheinlich ist ein Gutachten erforderlich.
    Einfacher ist es, wenn Sie innerhalb eines B  -  Planes mit der Festsetzung "Dorfgebiet" (MD) bauen würden, dann können die Abstände halbiert werden. Ein vorhabenbez. Bebauungsplan für ein Wohnhaus mit der Gebietsfestsetzung "MD" dürfte in der Regel nicht zulässig sein (nähere Kenntnis erforderlich), hilfreich wäre aber eine MD-Darstellung im FNP.
    Viel Glück und guten Rutsch
    M. Büttner
    • Name:
    • Martin Büttner
  2. @Büttner

    Foto von Martin G. Halbinger

    Der verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan) muss aus dem vorbereitenden Bebauungsplan (Flächennutzungsplan) entwickelt werden. Dies hat zur Folge, dass der FNP geändert werden muss, wenn ein anderslautender Bebauungsplan aufgesstellt wird.
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