Hallo :)
Ich wusste leider nicht, in welchem Bereich ich diese Frage stellen kann:
Das Zwei-Parteien-Haus ist ca. 2,5 Jahre alt.
Etliche Mängel wurden festgestellt und festgehalten.
Wir haben in der Wohnung im OGAbk. gewohnt. Und Aufgrund Nachwuchs wurde die Wohnung zu klein. Die EGAbk.-Wohnung gehört unserer Mutter, die haben wir nun angemietet.
Mit einigen Umbaumaßnahmen soll nun aus 2 Wohnungen ein Haus werden. Dafür wurden einige Wände (nicht tragend) entfernt und manche Türen zugemacht, sodass die Raumaufteilung für unsere Familie passt.
Nun ist folgendes passiert.
Die Installation hatte damals die Firma A gemacht. Diesmal haben wir die Firma B.
Aus beiden Wohnungen wurden Therme+Warmwasserspeicher etc. in den Keller zusammengelegt.
Nun sagt die Firma A, dass sie sich von der Gewährleistung freispricht, da Firma B nun "dazwischengefuscht" hat.
Geht das? Vor allem sind da so Sachen wie Badewanne, Klospülung, Heizkörper etc., auf die doch noch Garantie gewesen wäre. Die auch gar nicht vom Umbau betroffen sind?
Daraufhin ist der Bauträger selbst auch auf die Idee gekommen, uns seine Gewährleistung zu kündigen, da durch "Erschütterungen und Staub" ja irgendwelche Schäden entstehen können.
1. Geht das?
2. Was ist mit den alten Mängeln?
3. Was ist mit Mängeln, die sicher nichts mit Umbaumaßnahmen zu tun haben? (z.B. fehlende Fugen am Fenster, die wir heute erst entdeckt haben, Risse im Estrich, nicht funktionierende Rollläden etc.).
Da wir die untere Wohnung bislang nicht bewohnt hatten und die Mieterin das nicht beanstandet hat, sind uns diese Probleme erst während des Umbaus aufgefallen.
Am Anfang des Umbaus kam der Bauträger sogar gucken und hat nichts von wegen Gewährleistung gesagt. Erst durch die Installationsfirma ist er jetzt auch auf die Idee gekommen. Ich weiß, dass er irgendwo eingeschnappt ist, dass wir das ohne ihn durchgezogen haben. Aber da er sich bei allen Mängeln (selbst die, die wirklich niemand abstreiten kann) wie ein Ignorant aufgeführt und nur mit Anwaltsdrohung reagiert hat, sieht er wohl hier seine Chance, uns eine "zu pinnen" und sich vor den restlichen Mängeln zu drücken.
Vielen Dank schon im Voraus für die Antworten!
LG
Leyla
Kann Bauträger sich von Gewährleistung freisprechen wegen Umbau?
BAU-Forum: Neubau
Kann Bauträger sich von Gewährleistung freisprechen wegen Umbau?
-
das Problem wird der Nachweis sein
wie wollen sie jetzt noch Mängel nachweisen - bzw. nachweisen wer der Verursacher war oder ist? wenn es vorher schon Mängel gab bei denen sich der bt als ignorant erwies - gab es denn dann wenigstens die Beauftragung eines gutachters? (vor den umbaumaßnahmen) das mit den Fugen am Fenster können sie schon mal abhaken - Unwissenheit schützt nicht vor Abnahme. bei dem Rest sehe ich erhebliche beweisprobleme.
MfG
jens -
Wir haben einiges schriftlich
Die alten Mängel sind schriftlich festgehalten worden.
Auch haben wir dazu schriftliche Gutachten.
Die "neuen" Mängel sind aber ja offensichtlich. Es wurden z.B. Fliesen entfernt und darunter ist ein Riss im Estrich.
Da kann er doch nicht einfach behaupten, dass das vom Wände entfernen kommt?
Oder die fehlenden Fugen an Fenstern (an der Außenwand). Dort sind Schimmel entstanden. Ich dachte, dass es davon kommt. Und die Fugen können ja nicht durch Umbau "abfallen". Reicht da der gesunde Menschenverstand nicht aus?
Der Umbau ist ja jetzt auch noch nicht fertig. Und die Risse im Estrich hatte ich ihm sogar gezeigt.
So ein Mist : (
Hätte man das irgendwie vorbeugen können? Oder hätten wir einfach nicht umbauen dürfen?
Wir haben (immer noch) keine Abnahme der Außenanlage gemacht. Wäre so etwas auch betroffen? Ich bin so stocksauer. Seit fast 3 Jahren renne ich ihm wochenlang wegen Kleinigkeiten hinterher, bis die gemacht werden. Größere Sachen sind immer noch nicht erledigt. Und jetzt kommt er mir mit seiner Gewährleistung an (die ja in seinem Fall sowieso ein Witz ist). Dann kann ich ihm mit der Außenanlage einen zurückpinnen
Dann fühl ich mich wenigstens gut *g*
LG
Leyla -
leyla
bei einem möglichen Rechtsstreit hat aber auch nichts mehr etwas mit gesundem Menschenverstand zu tun. klar kann er z.B. behaupten - der und der riss kommt vomm Umbau! er kann es behaupten und du musst das Gegenteil beweisen. so ist es.
mit den Außenanlagen - hhm. was haste eigentlich für einen Vertrag mit ihm - bgb - VOBAbk.?
wann kam die Rechnung für die Außenanlagen? usw.
ich sage es mal so - dein gutachten nennt sich vor Gericht parteigutachten! wenn der Gegner behauptet - stimmt alles nicht - ist es nicht mal das Papier Wert auf dem ...
in deinem Fall wäre es sicherlich das Beste gewesen - erstmal mit dem bt zu streiten (notfalls auch vor Gericht) und nach vollständiger Klärung umzubauen. alles blöde - aber so sehe ich die große Chance für den bt sich gut rauszumogeln.
natürlich haftet er aber auch nach dem Umbau für durch den Umbau unberührte teile seiner eigenen Leistung.
lg
jens -
Jens :)
Klar, der Riss könnte durch Umbauarbeiten entstanden sein.
Aber eine Fuge, die da hätte hinkommen müssen, wird ja nicht durch Umbauarbeiten verschwinden können oder? (Natürlich nicht, aber KANN man sowas behaupten?).
Hmm, erst mit ihm verhandeln und dann umbauen hätte zeitlich nicht geklappt. Wir haben unerwartet mehr als ein Kind bekommen und musste dringend mehr Platz beschaffen
Vertrag weiß ich nicht, welches das war. Ich weiß aber, dass es da um die 5 Jahre geht!
Die Außenanlage wurde noch nicht abgenommen. Da hat er sowieso ein Problem, da er manchen schriftlich eine elektrische Schranke schriftlich zugesichert hat. Diese würde aber auf unserem Grundstück stehen *g*.
Wenn er sich so blöd anstellt, dann werde ich bei allen anderen Sachen, die die Außenanlage betreffen, mich auch anstellen. Sprich alle Mängel und keine Zustimmung für solche Schranken.
Wenn er da nicht aus der Gewährleistung kommt, ist das ja wenigstens etwas. Gibt es da eigentlich Gesetzestexte dazu? Bzw. wo und welcher Name?
LG
Leyla -
ja
sicher hätte die fuge da hinkommen müssen - aber - das hätte ein Fachmann (und muss rechtlich auch der Laie wenn er keinen Fachmann bestellt) bei der Abnahme oder bis Fristablauf erkennen. danach könnte der bt sagen - gesehen - abgenommen - gefahrübergang. das spielt dann natürlich weniger eine rolle wenn du jetzt noch nachweisen kannst das die Risse eben einwandfrei und nur wegen der fehlenden fuge entstanden sind. nochmal - Menschenverstand ist das eine und Baurecht das andere. Außenanlagen - ich sage es ganz ungern - aber wenn es ein VOBAbk. Vertrag ist - dann gelten bei Außenanlagen kürzere Gewährleistungsfristen und auch die Abnahmeregelungen sehen eine stillschweigende Abnahme durch ingebrauchnahme durchaus vor. das mit den Schranken - wäre eventuell ein Thema für rache. (könnte aber auch die Nachbarn verärgern) leyla - das ist alles nicht so einfach - fürchte ich.
mal sehn was den andeeren so einfällt - vielleicht übersehe ich einen kniff.
lg
jens -
Wenn ich ...
Werte Fragestellerin
das richtig sehe, haben Sie die Leistung Hausbau abgenommen, nur die Außenanlagen nicht.
Also ist die Beweislast bei Ihnen. Und bei der Einsichtigkeit des Bauträger werden Sie um einen Anwalt und einen Rechtsstreit wohl nicht herum kommen.
Das gesparte Geld des nicht genommenen Baubegleiters versickert dann bei den Gerichten.
Das mit dem Druckmittel Außenanlagen ist so eine Sache. Der Bauträger könnte nämlich auf die Idee kommen, Ihnen mangelnde Mitwirkung zu unterstellen und damit aus der Pflicht kommen - mal ganz abgesehen von Herrn Raabes Nachbarschaftsreaktionen.
Leistungen, an denen gearbeitet wurde, sind in jedem Fall aus der Gewähr. Dazu würde ich bei Rohränderungen auch die Armaturen zählen!
Bei allem anderen sind Sie (s.o.) in der Beweispflicht.
Sie haben sich da glaube ich in eine riesen Zwickmühle manovriert. -
Och menno
Sowas Blödes aber auch.
Jetzt könnte ich mich selbst in den Hintern treten, dass ich bei so vielen Mängeln ein "na gut, damit kann ich leben" gesagt habe und einfach nur nett sein wollte : (
@Jens
Als die Abnahme gemacht wurde, war der Boden ja schon drauf. Risse im Estrich haben wir nicht sehen können. Der Parkettboden ist an manchen Stellen gerissen und nun, wo er teilweise raus ist, sehen wir, dass da drunter die ganzen Risse waren.
Was die Schranken angeht:
Das hier ist eine Art kleine Anlage.
Der Bauträger hat ein elektrisches Tor zugesagt. Mir und anderen nicht. Einem einzigen Haus anscheinend schon (und sogar schriftlich). Dieses eine Haus will unbedingt eine geschlossene Anlage haben, Schranke oder Tor ist egal. Die meisten Nachbarn sehen das genauso wie ich und erkennen keine Notwendigkeit für eine abgeschlossene Einheit (die einen sind echt komisch, die wollen von Post bis Pizzaservice nichts in die Anlage kommen lassen).
Die Außenanlage hatten wir noch nicht abgenommen. Kann das nach einer Zeit stillschweigend und automatisch als "wurde abgenommen und alles OK" angesehen werden?
@Herr Dühlmeyer
Ich weiß, dass es ein Fehler war, damals keine Baubegleitung beauftragt zu haben. Aber ganz ehrlich: Ich wäre gar nicht auf so eine Idee gekommen. Ich habe mich da auf Aussagen einiger Leute verlassen, die "Erfahrung und viel Ahnung" haben. Leider habe ich nachher erst gemerkt, dass die das nicht haben, sondern es mir nur so erschien, weil ich damals noch eine Ecke blöder war als jetzt
Aber ich fasse nochmal zusammen:
1. alte, festgehaltene Mängel (die auch von Bauträger akzeptiert wurden, er aber nichts unternommen hat) kann ich nach wie vor beanstanden?
2. Außenanlage ist nicht betroffen, da kann ich die Mängel noch beanstanden? (Mir geht es ja nicht nur darum, ihm eine zu pinnen, sondern auch um die Mängel selbst)
Vielen Dank!
LG
Leyla -
leyla
das kommt alles sehr auf den Vertrag mit dem bt an. es gibt auch sehr oft VOBAbk. Verträge mit einer 5 jährigen Gewährleistungszeit für die "Baumaßnahmen".
für arbeiten an Grundstücken (also Außenanlagen) gelten dann aber 2 Jahre Gewährleistung. ja - es gibt stillschweigende Abnahme durch Benutzung. Ich geh mal davon aus das ihr in den drei Jahren eure Außenanlagen schon in Benutzung genommen habt.
der dühlmeyersche Vorschlag mit demn besuch beim Anwalt scheint hier angebracht zu sein - eben um festzustellen - bgb Vertrag - VOB Vertrag - oder ob noch irgendwo was zu retten ist. übrigens verjähren auch finanzielle Ansprüche - da ist lange warten nicht mehr sinnvoll. Verjährungszeit ist da drei Jahre ab bekanntwerden der möglichen Ansprüche (allerdings gelten immer kalenderjahre) bei der Prüfung - ob dann klage gegen den bt oder nicht - würde ich allerdings nicht den ärger (Frust, wut) in den Vordergrund stellen - sondern - nüchtern die reellen Chancen kalkulieren und eine Nutzenabwägung vornehmen. es könnte sonst sein das du gutes Geld dem schlechten hinterherwirfst. alles nicht so schön.
lg
jens -
Danke
Vielen Dank für die Antworten.
Ich werde mich dann jetzt mal zum einen mit dem Vertrag auseinandersetzen. Und zum anderen einen Anwalt kontaktieren.
LG
Leyla -
Halt Moment, eine Frage habe ich noch :)
Gibt es irgendwo eine Definition, was "bauliche Veränderungen" sind?
Ich meine, wenn ich eine Wand rausreiße? Eine neue ziehe. Wenn ich eine Tür auswechsel? Mir ein neues Waschbecken bauen lasse? Ein schweres Bild an die Wand hänge?
Wer zieht wo die Grenze? Würde mich nämlich mal wirklich interessieren.
LG
Leyla -
Bauliche Veränderungen ...
sind im Mietrecht so definiert, dass der Mieter diese nur mit Zustimmung des Vemieters vornehmen darf. Ohne Zustimmung darf er Löcher für Dübel bohren, Tapeten austauschen, Hölzer streichen, Nägel in die Wand schlagen (und wieder raus ziehen).
Das war es so ziemlich. Alles andere ist zustimmungspflichtig.
Also Steckdose nachsetzen, Wand umsetzen, Türdurchbruch herstellen oder schließen, Zimmertüren austauschen, Fliesen ändern, Klobecken austauschen, Oberbeläge wechseln usw.
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