Hallo,
bei unserem Bauvertrag ist ein Festpreis für die Dauer von 12 Monaten garaniert. Hierbei wird allerding von einer MwSt von 16 % ausgegangen. Wenn sich also die MwSt erhöht, ändert sich auch der eigentlich garantierte Festpreis.
Ist das i.O., dass das Unternehmen den Festpreis nur für die derzeit gültige MwSt garantiert.
Gruß
Jochen
Festpreis und Mehrwehrsteuer?
BAU-Forum: Neubau
Festpreis und Mehrwehrsteuer?
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Desdawechen ...
Werter Fragesteller
wird ja die MwSt. gesondert ausgewiesen. Damit man dem Gesetzeslauf folgen kann ;-(. Aber Achtung: für die Steuerermittlung zählt in der Regel der Zeitraum der Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum. -
Das ist absolut i.O.
... denn, lieber Fragesteller, wenn es anders wäre, würde der Bauunternehmer Geld verlieren, da er die Umsatzsteuer nicht für sich selber hat, sondern an die Finanzkasse durchleitet.
MfG Susanne -
Dachte ich mir auch,
wollte es auch nur noch einmal bestätigt haben.
Vielen Dank
Jochen -
Mooooooooooooooment!
So einfach ist es nicht, denn auf den genauen Wortlaut im Vertrag kommt es an. Wenn dieser schlampig formuliert ist, dann kann es durchaus sein, dass Ihr Baufritze bei einer Umsatzsteuererhöhung auf der Erhöhung sitzen bleibt! Findige Vertragsjongleure weisen am Ende stets einen Nettopreis aus und formulieren dann "zzgl. der zum zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mettwurststeuer" - oder so ähnlich.
Aber: Keine Angst, Schrödi und Eichel wagen es nicht, in dieser Legislaturperiode diesen Steuersatz zu erhöhen ... -
@ H. Dühlmeyer
Bei Zahlungen nach Baufortschritt zählen die Einzelraten nur als Abschläge. Wird der Mehrwertsteuersatz vor der Schlussrechnung erhöht, ist der höhere Steuersatz auch auf alle bereits geleisteten Zahlungen nachzuentrichten bzw. mit der Schlussrechnung zu berechnen. -
weswegen..
nur dumme MwSt zahler lassen sich auf Herrn Peters Vorschlag ein, sie verlangen eine Teilschlussrechnung vor der MwSt-Erhöhung! -
Herr Blücher
wie kommen Sie darauf, dass das ein Vorschlag von mir war? Sie können doch sonst klar lesen? -
Frage an Herrn Peters ...
seit wann sind auf Abschläge keine MwSt zu errichten. Wenn ich meinem Kunde einen Abschlagszahlung abverlange, dann kriegt er eine Abschlagsrechnung mit ausgewiesener MwSt. Nach Zahlungseingang wird die MwSt dann an das Finanzamt gemeldet und nach Abzug der Vorsteuer gezahlt.
In der Schlussrechnung wird nur noch die MwSt aus dem Restbetrag ausgewiesen. -
@H. Bültemeier
Natürlich sind auf die Abschläge MwSt fällig (z.B. 16 %) wenn dann aber nach letzter Teilrate (mit16 %) und Schlussrechnung die MwSt auf z.B. 18 % erhöht würde, muss dieser erhöhte Satz auf den Gesamtrechnungsbetrag erhoben werden. (also nachträglich höherer Satz auch auf die schon gezahlten Teilraten). Ob sich das Finanzamt mit einer Konstruktion wie von H. Blücher vorgeschlagen (Teilschlussrechnung vor Erhöhung) bei z.B. Bauträgerverträgen mit Zahlungen nach Makler- / Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung) abfindet ist m.E. fraglich. -
@ Herr Peters
Zumindest bei der letzten (von 15 auf 16) hat das mit den Teilschlussrechnungen hingehauen). War eine verdammte Viecherei, die ganzen Rechnungen durchzuprüfen - fristgerecht ;-(.
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