Wir bauen ein Haus (lassen bauen) und suchen jetzt in einer für uns schwierigen Situation Ansprechpartner und gute Hinweise.
Zum Hintergrund: Wir bauen mit Architekt inkl. Bauüberwachung. Der Dachstuhl wurde bereits montiert.
Vor ein paar Tagen haben wir durch einen "Sachkundigen" (nicht Gutachter) nachvollziehbar feststellen lassen, dass das Überbindungsmaß des Mauerwerks (KS) nicht den geltenden Normen (DINAbk. = 0,4xh) und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers entspricht. Stoßfugen mit einem Abstand von mehr als 0,5 cm wurden gestern kurzfristig mit Rotband verschlossen.
Von Architekt und ausführendem Unternehmen haben wir erfahren, dass DIN-Richtlinien ausschließlich als Orientierung gelten und in keiner Form einen bindenden Charakter haben.
Unserem Planer haben wir (die bislang jede Rechnung direkt nach Eingang beglichen haben) mitgeteilt, dass wir ggf. auf einen Zahlungseinbehalt bzw. eine Verlängerung der Gewährleistung bestehen.
Der Bauunternehmer hat sich gegenüber unserem Architekten derart geäußert, dass er für diesen Fall sofort seine Arbeiten einstellen und den Vertrag (nach VOBAbk.) mit uns kündigen wird. Die ausstehenden Zahlungen will er dann in einem langwierigen, gerichtlichen Prozess einklagen. Ein Gutachten wird nicht akzeptiert, da ein Gutachter sich lediglich auf die geltenden Normen berufen würde.
Nun gut hier ein paar konkrete Fragen
1) Sind DIN-Richtlinien und Verarbeitungs-Richtlinien des Herstellers wirklich Auslegungssache?
2) Wer kann feststellen, ob das Nichteinhalten des Überbindemaßes zu Schäden führt?
3) Welche Maßnahmen können gegen die zu erwartenden Schäden getroffen werden
4) Kann ein Auftragnehmer bei begründeter Kürzung des Rechnungsbetrages den Vertrag kündigen?
5) Ist Rotband das geeignete Mittel o.g. Fugenstöße auszufüllen oder ist dies nur "Kosmetik"
Viele Grüße und ein schönes Osterfest
Stefan & Familie
Selbstverständlich verstehen wir die folgenden Beiträge nicht als Rechtsberatung.