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Bauleitung ja oder nein
BAU-Forum: Neubau

Bauleitung ja oder nein

Hallo,
da es wohl nicht gewünscht ist, das man zu einem bereits vorhandenen Beitrag einen neuen eröffnet, weil man sich in dem absolut überzogenen Regsystem nicht registrieren will *g und entsprechende Beiträge wohl Kommentarlos gelöscht werden, fang ich ein eigenes Thema an.
Wie sinnvoll ist es eine Bauleitung zu beauftragen, wenn ich hier eine Meinung lese (in Thread 3083 z.B. ), die da besagt, dass die Bauleitung ohnehin nicht endverantwortlich ist, sondern der Bauherr die Bauleitung kontrollieren muss?
Wäre es da nicht sinnvoller sich das Geld für die Bauleitung gleich ganz zu sparen?
Oder wer kann dann noch verantwortungsbewusst bauen? Kein Laie mehr oder?
Gruß
Bernd Werninger
  1. "Schuster bei Deinen Leisten bleiben" - sind Sie nicht schon Bauherr?

    Hallo Herr Kollege!
    Hier einige Auszüge :
    aus der Landesbauordnung (Bayern):

    Bauleiter
    (1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
    (2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.

    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    7. als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet,
    8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach § 49 Genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet oder als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,
    9. als Bauherr oder Bauleiter von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
    10. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen § 59 Abs. 1 ohne Baufreigabeschein mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs. 2 den Baubeginn oder die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen § 59 Abs. 3,4 oder 5 mit der Bauausführung beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder fortsetzt oder eine bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5 eine Feuerungsanlage in Betrieb nimmt.

    desweiteren siehe auch HOAIAbk., Leistungsphase 8 (Objektüberwachung)
    Aufgaben eines Bauleiters :
    Überwachung der Ausführung/ Koordinieren der fachlich Beteiligten/ Aufstellen eines Zeitplanes/ Bautagebuch/ Aufmaße/ Abnahmen/ Rechnungsprüfung/ Kostenfeststellung / Übergabe / Zusammenfassung/ Gewährleistungsfristen/ Mängelprotokolle/ Mängelbeseitigung/ Kostenkontrolle ...
    ... weitere Fragen? j.willer@web.de
    Gruß Jens Willer

    • Name:
    • Herr Jen-060-Wil
  2. verstehe ich nur bedingt

    Hallo,
    hübsch zu lesende §§ aus der LBauOAbk. *g
    Worum es mir aber ging war die Frage, ist der Bauherr, wenn er denn einen Bauleiter beauftragt hat, dem er als Laie die Bauaufsicht überträgt dennoch verantwortlich für Mängel?
    Das heißt hätte der Bauherr diese vom Bauleiter nicht erkannten Mängel erkennen und beanstanden müssen?
    So wird es ja da unten in dem Thread gesagt.
    Das kann ja wohl kaum der Fall sein
    Bernd Werninger
  3. falsch ...

    rübergekommen  -  besser nicht alles glauben ;-)
    verantwortlich ist natürlich der Bauleiter (oder der Architekt oder der Baugrundgutachter oder der Tragwerksplaner oder
    der Haustechniker oder
    der Handwerker oder ...)
    deshalb werden die ja beauftragt.
  4. es kommt nicht nur auf die Beauftragung an

    sondern auch was in der Beauftragung steht!
    Daran kann man schon scheitern. Was allerdings nicht zum Trugschluss führen sollte, auf Bauleitung zu verzichten.
    Anwalt + Unabhängige Bauleitung + QS == > optimal
    Ich weiß, das ist allen Bauherren zu viel, die nachher jammern ;-)
  5. Als hätte ich es gewusst ...

    Als hätte ich es gewusst und bereits meine Meinung in dem genannten Beitrag geschrieben. Somit hat Herr Bop Pao völlig recht. Es ist sinnvoll einen Bauleiter, der den Bauherren vertritt zu beauftragen. Hat aber nichts mit dem gemäß LBOAbk. zu tun. Den muss der Ersteller erbringen. Außer Sie bauen in Eigenleistung, oder in Eigenregie, d.h. Sie vergeben die Leistungen persönlich.
    Gruß
    Raimund Förg
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