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Beseitigung vorn Mängeln nach Abnahme
BAU-Forum: Neubau

Beseitigung vorn Mängeln nach Abnahme

Hallo liebe Bau-Experten,
unser Neubau wurde (nach sehr verzögerter Bauzeit) vor drei Monaten abgenommen. Dabei war ein Bausachverständiger zugegen, welcher die noch bestehenden Mängel und Restarbeiten auch mit Werten versehen hat.
Leider sind in den letzten drei Monaten nur ein kleiner Teil der Mängel behoben worden. Es handelt sich dabei überwiegend um "Kleinigkeiten" im Innenausbau, wie z.B. schiefe Paneelen, Steckdosen an falschen Stellen usw.
Wir möchten nicht länger in der Luft hängen und unserem Bauträger nun Fristen setzen. Dürfen wir das? In welcher Form?
Wenn die Mängel bis Fristende nicht behoben wurden: Behalten wir die Wertigkeiten des Gutachters ein (einfacher Satz oder der dreifache/Druckzulage)? Oder beauftragen wir selbst Handwerker und ziehen die Kosten von den nächsten Rechnungen des Bauträger ab?
Leider kann man unseren Bauträger mit "Nichtzahlen" wohl nicht zur Eile antreiben, die letzten Rechnungen sind schon seit Monaten überfällig und werden gar nicht erst verschickt, weil die Mängelliste noch so lang ist. Ich möchte aber trotzdem bald ein fertiges Haus haben und würde dafür auch gern die vereinbarten Summen zahlen.
Gruß, N. Fischer
  • Name:
  • N. Fischer
  1. Natürlich

    Foto von Lieselotte Tussing

    • moin!  -  dürfen Sie Fristen setzen, das ist Ihr Recht.

    Bitte schriftlich, Mängelliste nochmals dranhängen (auch die erledigten), Frist auf 2 Wochen setzen, Einschreiben mit Rückschein.
    Wenn nichts passiert ist  -  oder nicht alles beseitigt wurde, Nachfrist von nochmals 2 Wochen setzen, Einsatz von Drittfirmen mit Weiterberechnung 'androhen'. Auch Einschreiben mit Rückschein.
    Die 2 Wochen-Fristen mit Datum einsetzen; also nicht 'bis in 2 Wochen' sondern bis zum ... 2003.

    • Name:
  2. Minderpreise

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Zusatzfrage: Bei einigen Mängeln sind wir gern bereit, auf Ausbesserung zu verzichten (bitte nicht nochmal Dreck, Lärm etc.), wenn wir dafür einen Minderwert berechnet bekommen.
    Muss ich also nach Ablauf der Fristen auch wirklich Fremdhandwerker ranlassen oder kann ich dann auch die vom Gutachter genannte Summe einbehalten? Einfacher Satz oder dreifacher Satz?
    Danke, N. Fischer
  3. prinzipiell

    Foto von Lieselotte Tussing

    müssen Sie den Firmen die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Allerdings auch nicht uneingeschränkt lange. Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie in einzelnen Punkten auf eine Mängelbeseitigung verzichten wollen, schlagen Sie das Ihrem Auftragnehmer bereits vor und setzen Sie als Minderungsvorschlag das vierfache der SV-Sätze vor (3-fach wäre richtig, aber schlagen Sie ruhig mehr vor).
    Diese Vorgehensweise direkt im 1. Schreiben anbringen. Der Auftragnehmer wird dann schon reagieren.
    Sind in den Sachverständigen-Vorschlägen die Rundum-Arbeiten wie z.B. Schutt entfernen, Tapete neu kleben, streichen usw. dabei?
    • Name:
  4. Sorry

    Uups, doppelt gemoppelt.
    Ja, teilweise sind auch "Tapete kleben" und "aufräumen" usw. aufgeführt. Allerdings haben sich in den drei Monaten seit Abnahme natürlich schon wieder neue Mängel aufgetan  -  verursacht durch Handwerker mit zwei linken Händen :-). Für diese habe ich natürlich keine SV-Sätze.
    Gleich noch mal anderes Thema: Es bestehen auch in einigen Punkten immer noch Unklarheiten bzgl. Mehr- und Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten). Diese wurden bei der Abnahme mit dem Gutachter besprochen, welcher auch Summen genannt hat (insbesondere Minderkosten für. z.B. nicht ausgeführte Rollläden usw.). Ich habe unmittelbar nach Abnahme den Bauträger aufgefordert, mir diese schriftlich zu bestätigen. Nichts. Auch nach mehrmaligen Nachfragen tut sich nichts. Einmal lapidare mündliche Auskunft durch die Sekretärin, Beträge plötzlich nur halb so hoch wie beim Gutachter. Schriftliche Bestätigung kommt aber einfach nicht rüber.
    Ich habe keine Lust, auf das Geld einfach zu verzichten. Kann ich hier auch Fristen setzen? Was, wenn wieder nichts kommt? Angebote von Drittfirmen einholen?
    Gruß, N. Fischer
  5. Nix doppelt

    Foto von Lieselotte Tussing

    gemoppelt  -  habe den doppelten grade rausgeholt
    ;-)
    Jetzt geht es ins absolut rechtliche Gebiet, in dem ich nicht fachgerecht Antworten kann und darf  -  bin kein Rechtsanwalt.
    Ist die Sachverständigenabnahme irgendwo vertraglich für beide Parteien bindend vereinbart? Wenn nicht, wer hat ihn bestellt?
    Das ist m.E. die Knackfrage, nach der es sich richtet, ob Sie Anspruch auf den vollen Satz der vom SV vorgeschlagenen Beträge haben.
    Was sagt Ihr Vertrag aus über Sicherheitseinbehalte?
    Übrigens: Wenn jemand bei Ihnen Mängel beseitigt und dabei etwas beschädigt  -  zwangsläufig oder unbeabsichtigt  -  sollten Sie dies Ihrem Vertragspartner sofort mitteilen und die Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes anmelden.
    Wie gesagt  -  alle Aussagen ohne Gewähr.
    • Name:
  6. Der Sachverständige ist sogar Teil des Vertrages mit ...

    Der Sachverständige ist sogar Teil des Vertrages mit dem Bauträger. Wird also vom Bauträger bezahlt (indirekt natürlich von mir). Aber die Mehr- / Minderkosten (Mehrkosten, Minderkosten) waren bei der Abnahme "nur so nebenbei geschwätzt", d.h. der SV hat seine "Meinung" kundgetan. Ich akzeptiere ja auch durchaus andere Beträge des Bauträgers (wenn sie glaubwürdig sind)  -  nur werden vom Bauträger ja nicht mal Beträge genannt! Das ärgert mich, denn laut Vertrag muss natürlich alles schriftlich passieren, aber was tun, wenn der Bauträger einfach nicht schreiben will?
    Andere Frage: Kann ich, auch jetzt nach der Abnahme noch, auf Ausführung der Arbeiten bestehen (es wurde auch nie schriftlich vereinbart, dass wir verzichten, allerdings ist die Abnahme schon durch)?
    Gruß, N. Fischer
  7. Hm?

    Foto von Lieselotte Tussing

    Mit der Abnahme haben Sie das Gebäude so übernommen wie es ist. Mit allen Mängeln und ausstehenden Restarbeiten. Es kommt auf die Formulierung an, ob Sie noch Anspruch auf z.B. die fehlenden Rollläden haben. Und zwar sowohl die Formulierung im Vertrag als auch auf der Abnahmeniederschrift.
    Auch kann in Ihrem Vertrag mit dem Bauträger ein Passus versteckt sein, der Sie einseitig auf Minderung für nicht ausgeführt Teilleistungen verzcihten lässt.
    Ich würde fast sagen, 'gönnen' Sie sich einen Besuch beim Anwalt, der als Interessengebiet Baurecht vorweisen kann. Lassen Sie Vertrag und Abnahme durchsehen. Erstberatung sollte reichen, kostete früher DM 350,-.
    • Name:
  8. Eigentlich sollte in der Abnahme ...

    schon eine Frist zur Fertigstellung der Restarbeiten und zur Beseitigung der Mängel vereinbart werden. Ist diese Frist abgelaufen, könnten Sie schon eine Nachfrist setzen. Mit bestimmten Androhungen (Ersatzleistungen, Ablehnung etc.) wäre ich sehr vorsichtig und würde deswegen generell einen Anwalt damit beauftragen. Von selbstformulierten Schreiben, die über einer Fristsetzung der Nacherfüllung gehen, sollten Sie lieber die Finger lassen. Damit sind schon einige Bauherren ins Fettnäpfchen getreten ...
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