ein Sachverständigengutachten hat ergeben, das in NRW die Treppe,
auch wenn sie als Haupttreppe drei Stockwerke verbindet, nach LBOAbk.
zu betrachten und somit z.B. in der Mindestauftrittsbreite von der DINAbk. 18065 abweichen darf!
Sie wird laut LBO als Wohnungstreppe angesehen!
Danach dürfte man ja fast jede bessere Hühnerleiter als Treppe verwenden

Wir verstehen da gar nichts mehr ...
Hat jemand dazu noch Erklärungen?
Gruß
Mick