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Mindestbreite der Treppe in einem Einfamilienhaus (DIN und LBO NRW?) ..., Fragen!
BAU-Forum: Neubau

Mindestbreite der Treppe in einem Einfamilienhaus (DIN und LBO NRW?) ..., Fragen!

Hallo Leute,
ein Sachverständigengutachten hat ergeben, das in NRW die Treppe,
auch wenn sie als Haupttreppe drei Stockwerke verbindet, nach LBOAbk.
zu betrachten und somit z.B. in der Mindestauftrittsbreite von der DINAbk. 18065 abweichen darf!
Sie wird laut LBO als Wohnungstreppe angesehen!
Danach dürfte man ja fast jede bessere Hühnerleiter als Treppe verwenden :-(((
Wir verstehen da gar nichts mehr ...
Hat jemand dazu noch Erklärungen?
Gruß
Mick
  1. Was für ein SV war

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    denn dass? Ein freier oder ein ÖBSV ...?
    Nach meinen Infos :
    Die LBOAbk. unterscheidet noch zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen für die auch unterschiedliche Bedingungen gelten.
    Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen enthalten mindestens eine notwendige Treppe. Die nutzbare Treppenbreite muss mindestens 80 cm sein, bei einer Steigung von 17 cm +- 3 cm, bei einer Mindestauftrittsbreite von 28 cm + 9 cm  -  5 cm. Die Kellertreppe darf eine Steigung > 21 cm aufweisen, muss aber ebenfalls 80 cm breit sein. Der Auftritt muss > 21 cm sein. Sollte noch eine zusätzliche Treppe vorhanden sein kann diese wie eine Kellertreppe bemessen sein.
    Innerhalb geschlossener Wohnungen kann z.B. eine zusätzliche Treppe eingebaut werden, deren Treppenbreite nur 50 cm beträgt. Die dazu gehörende Steigung ist nicht reglementiert.
    Anders sieht das Maßverhältnis bei den anderen Gebäuden (Wohn-Geschäftshaus) aus. Dort ist eine Mindestbreite bei notwendigen Treppen von 100 cm Steigung 17+2-3 cm, Auftritt 28+9-2 cm gefordert.
    Nicht notwendige Treppen sind wie Treppen innerhalb geschlossener Wohnungen zu betrachten.
    Am enfachsten wäre es vielleicht die genehmigunspflichtige Behörde offiziell zu befragen.
    Siehe auch Links
    MfG
  2. Der Sachverständige begründet das so ...

    Er meint, das ein Einfamilienhaus eine Wohnung ist und beruft sich auf § 36/ Absatz 11:
    § 36 Treppen
    (1 ) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.
    (2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
    (3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
    (4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
    (5) Die nutzbare Breile der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.
    (6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
    (7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.
    (8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter Berücksichtigung der Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht bestehen.
    (9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als l2 m Absturzhöhe mindestens l, l0 m hoch sein.
    (10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.
    (11 ) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.
  3. Punkt 11

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    meint Treppen innerhalb "einer" Wohneinheit, z.B. wenn Sie 2 Etagen bewohnen, ohne die notwendige Treppe zu benutzen, di zu den anderen Wohnungen führt.
    Noch Fragen?
  4. das ist ja das Problem ...

    wo steht das denn genau, dass ein Haus ein Haus ist und keine Wohnung?
    Es handelt sich hierbei schließlich um die einzige und somit notwendige Treppe, die vom Souterrain übers EGAbk. bis in das Dachgeschoss reicht, in welchem sich die Kinderzimmer befinden.
    Der SV, der das so sieht ist übrigens ein vom Gericht bestellter SV, der ja eigentlich neutral sein sollte ...?
    Unsere Treppe hat lediglich 68 cm nutzbare Auftrittsbreite, der Abstand zwischen den Stufen beträgt ca. 17 cm (Kleinkinder sind im Haus und passen problemlos durch) und weil im Souterrain die Stufen halt nicht mehr an der richtigen Stelle enden, wurde kurzerhand ein Podest als Abschluss gewählt :-(
    Fällt Ihnen da noch was zu ein?
    Gruß
    Michael
  5. Baubehörde

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    mal fragen. Allerdings hatte ich verstanden, dass es sich um mehrere Wohnungen handelt und nicht um ein dreistöckiges Einfamilienhaus. Da bin ich auch überfragt. Also die Behörde anrufen, die es genehmigt haben soll.
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