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Bankbürgschaft von Generalübernehmer
BAU-Forum: Neubau

Bankbürgschaft von Generalübernehmer

Guten Tag.
Ich habe ein Angebot für eine Doppelhaushälfte von einem Generalübernehmer (GmbH). (Es ist sehr schwer, in der Gegend, in der ich bauen möchte, selber ein Grundstück zu bekommen).
Nach Studium von vielen Ratgebern habe ich den Unternehmer gefragt, ob er bereit sei, das Vorhaben mit einer Bankbürgschaft abzusichern.
Er meinte, bei 30 Häusern, die er gleichzeitig baue, könne er diese Bürgschaft gar nicht erhalten, und eine Fertigstellungsversicherung käme auch nicht in Frage. Diese müsste er für 10 Häuser gleichzeitig abschlieesen.
Sicherheit böte mir sein Zahlungsplan (der aber ganz normal aussieht).
Muss ich davon die Finger lassen, oder ist die Forderung nach einer Bankbürgschaft tatsächlich überzogen?
Vielen Dank, MfG
Patrik.
  • Name:
  • Patrik Hitzelberger
  1. Achtung ...

    es besteht immer das Problem, dass der Eintrag im Grundbuch erst erfolgt wenn Sie 100 % gezahlt haben. Im Extremfall machen Sie eine Anzahlung aber der Generalunternehmer fängt gar nicht an. Dann haben sie weder Grundstück noch Haus. Ist aber ein generelles "Problem".
  2. Pauschales nichtssagendes Blabla des GÜ

    ist das, nichts anderes. Er kann sehr wohl eine Bankbürgschaft für ein bestimmtes Vorhaben bekommen.
    • spekulationsmode on*

    aber nur, wenn er bei seiner Bank noch entsprechend freie Kreditlinien für Avale hat.

    • spekulationsmode off*

    Zur Fertigstellungsversicherung kann ich nichts sagen.

  3. kommt auf die Höhe der Bankburgschaft an

    einen Bürgschaftsaustausch über 20 % der Auftragssumme, zuzüglich eine Vereinbarung über einen 10 %igen Sicherheitseinbehalt sollten es schon sein. Wenn er die 20 % nicht bringen will, (von Ihrem und nicht von 30 Häusern, oder kaufen sie alle 30 ;-)), würde mich schon nachdenklich stimmen.
    Eine Fertigstellungsversicherung kenne ich nicht, würde mich aber interessieren. Eine Vertragsstrafenvereinbarung i.H. von 10 % der Auftragssumme sollte Anreiz genug sein, den Termin zu halten.
    Gruß
    • Name:
    • Reg2023-Uwe R.
  4. aba nicht verjessen!

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    wenn schon Fristsetzung, dann mit konkretem Termin, also z.B. Freitag, den 13.03.05, und der Auflistung der Konsequenzen, die ihm drohen, wenn er nicht den Termin einhält. Sons ist das alles nen Stück vom faulen Appel.
    Was glaubt Ihr eigentlich wieviel Bonität und Liquidität bei den Unternehmen noch vorhanden ist? Das ist nichts mehr. Erstens kostet jede Bürgschaft und zweitens schränkt sie die Kreditlinie ein. Was man machen kann ist, eine Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbaren und die nach erfolgter Abnahme in eine Gewährleistungsbürgschaft wandeln.
    Grüße
    Stefan Ibold
  5. An sich schon, SI, aber

    hier tritt der Generalübernehmer als Gesamtverkäufer auf. Die Forderung nach einer Anzahlungs- und/oder generellen Bankbürgschaft bei Eigentumsüberschreibung erst bei komplettter Bezahlung und Fertigstellung ist demnach legitim. Die Liquidität wird ja durch meine voraus-Zahlungen ja erhöht.
    Vorschlag: Einzahlung auf ein Notarianderkonto; Kosten trägt der Generalübernehmer; ist bestimmt kostengünstiger als die Bürgschaftskosten der Bank.
  6. für den Generalübernehmer bestimmt nicht günstiger FPT

    außer er hat wirklich soviel Liquidität, dass es auf die paar Mark für die eine Hütte nicht ankommt ;-)
    Habe aber auch schon mit einigen Bauträger- / Generalübernehmer-Finanzierungen zu tun gehabt. Und da wurde die Liquidität aus den Zahlungen der Käufer sehr wohl benötigt, um den Bau weiter zu bringen. (Lieferanten und Subunternehmer (Subunternehmer) wollen ja schließlich auch nicht bis zur Fertigstellung und Abnahme auf Bezahlung warten).
    Und: bei Vorhaben dieser Größenordnung sind i.d.R. bei Baubeginn oft noch nicht alle Objekte verkauft.
    • Name:
  7. Moment mal

    soweit nichts durcheinanderhauen ...
    Bankbürgschaft/ Zahlungsbürgschaft ist immer Sache des Käufers
    Fertigstellungsbürgschaft ist Sache des Leisters (Firma). Bei einem "anständigen" Vertrag werden Zahlungsbürgschaft gegen Fertigstellungsbürgschaft gegenseitig ausgetauscht.
    Die Behauptung Fertigstellungsbürgschaft gäbe nur bei 10 Häusern zusammen ist Schwachfug oder klassisch: "dummes Pulver"- er will nicht, warum auch immer. Wenn er ein "guter Geschäftsmann" ist, hat er nämlich mit Sicherheit lauter Fertigstellungsbürgschaften von seinen Subunternehmer / Nachunternehmer ;-). Die könnte er spielend einlösen ...
    Sicherheitseinbehalt 10 % ist OK, hat aber selbst wiederum nichts mit VERTRAGSSTRAFE wegen Verzug zu tun ...
    Aber der schönste Sicherheitseinbehalt nützt Dir eben nix, wenn der Zahlplan nach dem klassischen D. -Bakel-Schema 30 % Bodenplatte 30 % Rohbau 30 % Übergabe läuft.
    Die Frage nach der Bürgschaft klingt, als hätten Sie den Unternehmer gerade mal so beim Brötchenkaufen "angehauen".
    Attention: Augen auf _vor_ dem Vertrag, den unbedingt vom RA prüfen lassen (soviel Geld muss sein!), und gut überlegen, ob der Anbieter auch einer ist, dem man auch sonst sein Geld anvertrauen würde, das hilft meist, einen klaren Kopf zu behalten.
    Schöne Grüße,
  8. Zur Verwechslung Es ging mir um die Fertigstellungsbürgschaft ...

    Zur Verwechslung:
    Es ging mir um die Fertigstellungsbürgschaft. Von mir verlangt er nur die verbindliche Zusage einer Bank bzgl. Finanzierung, keine Bürgschaft.
    Mir war und ist jetzt auch leider noch nicht ganz klar, ob es gute Motive für den Unternehmer geben kann (d.h. keine "hinterhältigen"), Fertigstellungsbürgschaften abzulehnen.
    Mittlerweile kann man an mehreren Stellen Tipps finden, die vor dem Hintergrund vieler Pleiten eine bessere Absicherung eines Neubaus aus Kundensicht empfehlen, z.B.

    Soweit sehe ich das aber auch noch kühl, ohne fachlichen Beistand werde ich keinen Vertrag unterschreiben.
    Noch eine Anschlussfrage: Wie sieht der Gegenentwurf zum D. Bakel-Zahlungsplan aus? Vielen Dank.
    MfG PH.

  9. Nach MaBV

    Foto von Robert Worsch

    das ist die Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung), die regelt auch die Zahlungen.
  10. Paragraph "fünef"

    der Makler- und Bauträgerverordnung (Maklerverordnung, Bauträgerverordnung), selbstredend
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