Gewährleistungssicherheit
BAU-Forum: Neubau
Gewährleistungssicherheit
Bin wieder mal ratlas, deshalb wende ich mich ratsuchend an euch Forumler. Habe normelen VOBAbk.-Vertrag mit einer Gewährleistung von 5 Jahren vereinbart. Zum Thema Sicherheit wurde jedoch nichts vereinbart. Nun wollte ich wie allgemein üblich für 5 % der Auftragssumme eine Bankbürgschaft zur Sicherheit in der Zeit der Gewährleistung. Die Firma lehnt ab mit der Begründung: es wurde nicht schriftlich vereinbart. Mein Hinweis das die VOB/B Vertragsgegenstand ist (Hinweis im Vertrag) wird auch nicht akzeptiert (es wurde eine Literaturquelle präsentiert worin dies bestätigt wird). Muss ich nun auf die Bürgschaft verzichten und/oder Sicherheitseinbahalt verzichten?
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Nachtrag
Wenn, wie ich vermute, die Baufirma Recht hat, sollte ich mich dann an den Planer (Architekt) halten? Muss ich von ihm die Bürgschaft fordern, geht das? -
Hallo TL,
der selbstgefundene Tipp mit dem Architekt ist gut. Hat der Architekt alle Leistungsphasen im Auftrag?
Im übrigen kann der Unternehmer nicht zur Herausgabe einer Bürgschaft gezwungen werden. Es bleibt ihm überlassen, ob er Bürgschaft oder Bareinbehalt wählt. Haben Sie einen Betrag einbehalten?
Ihr Architekt sollte auch anhand des Vertrages prüfen, ob Sie nicht in irgendeiner Form die VOBAbk. aushebeln durch zusätzliche, der VOB entgegenstehende Formulierungen.
Keine Rechtsberatung! -
Frau Tussing, das Problem
ist wohl, dass zwar eine Gewährleistungsfrist (von 5 Jahren), nicht aber ein Gewährleistungseinbehalt ("5 % der Bausumme" oder "x, xx DM") vereinbart ist. Ich hätte schon meine Zweifel, ob Herr Lengner bei der Baufirma eine Bürgschaft oder gar einen Gewährleistungseinbehalt durchsetzen kann.
Ob der Architekt verpflichtet ist, auf dieses rechtliche bzw. vertragliche Problem hinzuweisen, kann ich allerdings nicht sagen. Aber "gefühlsmäßig": bisher kein Schaden für Bauherrn entstanden, somit auch kein Schadenersatz vom Architekt.
Viele Grüße -
Ist korrekt, Herr Gerstner,
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Wo wir gerade bei diesem Thema sind ...
Wo wir gerade bei diesem Thema sind darf ich kurz nachfragen?
Hallo,
bei uns hat der Bauträger von den Handwerkern die Bankbürgschaft bekommen. Aber was habe ich davon, falls ein Schaden eintritt? Haftet der Bauträger und was wäre falls dieser dann nicht mehr existiert? -
Hallo Frau/Herr Weckerle!
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Sicherheitseinbehalt ...
von 5 % habe ich vorgenommen, da ich der Meinung war, dies ist so üblich. Bis jetzt hat jede Firma diesen Einbehalt durch eine Bürgschaft eingetauscht (ohne Beanstandungen). Aber diese eine weigert sich und ich glaube zu Recht, denn im Vertrag ist kein Einbehalt vereinbart. Ich glaube dies muss der Architekt verantworten. Er hat doch den Vertrag ausgeabeitet und mir zur Unterschrift vorgelegt. Ich als "1-mal Bauherr" kann doch die Spitzfindigkeiten in einen solchen Vertrag doch nicht kennen. Oder doch? Bis jetzt bin ich nicht zu Schaden gekommen. Was ist nun, wenn in den 5 Jahren die Fa. nicht mehr da ist bzw. berechtigte Ansprüche ablehnt. Dann bin ich doch der Dumme. Oder muss ich mich dann an den Architekt wenden? Fragen über Fragen und keiner weiß richtig Bescheid. Gruß aus Sachsen. -
Was steht denn auf den Bürgschaften drauf, TL?
Mängelgewährleistung oder Vertragserfüllung?
Rein theoretisch würde ich davon ausgehen, wenn die Vertragserfüllungsbürschaften ausgehandelt, d.h., im Vertrag drin sind, müsste auch eine Gewährleistungs-Leistung enthalten sein. (Meistens so geregelt, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird).
Was sagt denn Ihr Architekt dazu? -
Nein Nein ...
interressante Variante, aber dies sind reine Gewährleistungsbürgschaften. Denn eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht vereinbart. Die Vertrags-EBAbk. ist in unser Region auch nicht erforderlich (denke ich mal) und war im Rückblick auf unser Bauvorhaben nicht notwendig. -
Komisch komisch! Hier muss RA Schotten ran!
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Wieso komisch?
Ist doch eine faire Regelung, die die Firmen akzeptiert haben!
VOR Ablauf der Gewährleistungsfrist wird die Gewährleistungsabnahme durchgeführt, und bei Mängelfreiheit gibt's die Bürgschaft zurück.
Falls die Bürgschaft befristet sein sollte (was hier natürlich ungewöhnlich wäre), muss Herr Lengner bzw. sein Architekt nur darauf achten, dass die Mängelbeseitigung tatsächlich VOR Fristablauf erfolgt - sonst kein Druckmittel bzw. Sicherungsmittel mehr. -
Hallo an alle!
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muss mal lästern, auch wenn nicht zum Thema
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@ Herrn Gerstner,
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Danke für das Angebot Hr. Worsch..
habe Ihnen gerade eine E-Mail geschickt. Wird wahrscheinlich etwas dauern. Netz von GMX! ist stark überlastet. Gruß Torsten -
Brauch nicht regnen, SI
Muss nur kälter werden, Stichwort Kühlrippen
Hmm, Sachsen regeln das also unter sich. Naja, müssen wir uns warm halten, die brauen gutes Bier. -
Ich will's auch wissen, Herr Worsch!
brauche ich beruflich ...
Also, ich dacht immer, wenn kein Einbehalt vereinbart, dann auch kein Anspruch darauf. Wenn Baufirma aus Kulanz den Einbehalt (oder die Bürgschaft) akzeptiert - sehr fair. Wenn nicht - Pech gehabt.
Habe gerade die alte VOBAbk. gewälzt. Was ich da herauslese, würde die Auffassung der Baufirma bestätigen: (§ 14, ... soll 3 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten) keine ausdrückliche Vereinbarung - kein Einbehalt. Alles natürlich unter dem Vorbehalt, dass ich mangels Fachkenntnissen keine Rechtsberatung leisten kann *kleinlaut*.
Aber mal sehen, was Herr Worsch E-Mailt.
Übrigens: Auch in Franken (= Südsachsen) gib's leckere Bierchen, MB! -
Nix Einbehalt
Hallo Herr Lengner,
vielen Dank für die E-Mail und an alle, mit dem üblichen Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung ist. Aber nach dem vorliegenden Vertrag, ich werde zwar aus der laufenden Nummerierung nicht schlau, denke ich, hier ist der Fall klar. Aus dem Vertrag:
" 4.7. Gewährleistungsfrist: Die Parteien vereinbaren eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. " Sonst nichts vertraglich vereinbart. " Die Vereinbarung über eine Sicherheitsleistung muss zwischen den Parteien ausdrücklich getroffen werden, wenn der AG hieraus einen Rechtsanspruch auf Sicherheitsleistung herleiten will (LG Berlin Sch-F Z 2.330 Bl. 8 ) "
Der Handkommentar zur VOBAbk. von Heiermann, Riedl, Rusam, 8. Aufl. sagt hierzu ergänzend: " Aus der Vereinbarung der VOB/B als solcher ergibt sich noch kein Anspruch der Parteien auf die Stellung einer Sicherheit. Eine Sicherheit ist (wie auch bei einem BGBAbk.-Vertrag ) nur zu leisten, wenn dies vereinbart ist. Eine Verkehrssitte dahin, dass auch ohne Vereinbarung Sicherheit zu leisten ist, besteht nicht. " -
Sollte ich jetzt ...
den Architekt zur Verantwortung ziehen. Kann ich die Höhe der Gewährleistung von der Rechnung des Architekt abziehen. Gibt es da Urteile oder Rechtsprechungen? Vielen Dank Hr. Worsch für ihre Hilfe, -
Vielen Dank,
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Morgen allerseits
Hallo TU, Hallo Herr Lengner,
auch wenn ich es auch nicht immer so mit den Architekten habeich denke, man sollte es in diesem Fall vielleicht gut sein lassen. Herr Lengner, sofern es sich um die Gewährleistungssumme für die Auftragssumme aus dem E-Mail handelt, Sie mit der Leistung der Firma und dem Architekten sonst zufrieden waren, das Gewerk ordentlich erstellt worden ist, darf ich bitten abzuwägen, ob es wirklich lohnt, deshalb " ein Fass aufzumachen ". Mir persönlich ist der Vertrag auch zu dünn, und in jedem VOBAbk.-Bauvertrag aus dem Schreibwarenladen ist der Einbehalt der Sicherheitsleistung beinhaltet, das Herr Lengner ist sicherlich ärgerlich, aber ob deswegen der Architekt haften muss und Sie es von dessen Rechnung abziehen kann und möchte ich bitte nicht beurteilen.
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Vielen Dank, Herr Worsch
Vielen Dank, Herr Worsch
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