Wohnraum im Studio
BAU-Forum: Neubau
Wohnraum im Studio
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Ein Studio ist kein "Wohnraum".
Studio ist ein Kunstwort, um noch etwas Raum im Haus zu benennen, der mit "Wohnraumcharakter" ausgebaut wird bzw. ausgebaut werden kann. Es ist kein Aufenthaltsraum im Sinne der DINAbk./LBOAbk., also kein Raum, zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Aufenthaltsräume sind Wohn-, Schlafräume und Küchen. Im Studio können Sie fast alles machen, wie z.B. bügeln, Bilder malen, Briefmarken sortieren, eine Eisenbahn aufbauen, Schlagzeug spielen u. vm. - nur eben nicht schlafen. Wenn da ein Bett 'rein kommt, dann brauchen Sie einen zweiten Rettungsweg. Und wie der auszubilden ist, da gibt es auch wieder genaue Vorgaben (lichte Öffnung 90x110 cm, Brüstung unter 125 cm). -
interessant, wie sieht's bei einem "Arbeitszimmer" im KG aus?
Hallo Herr Fischinger,
bei uns gibt es ein ähnliches Problem, es geht u.a. um einen Kellerraum, der im Vertrag als "Arbeitszimmer" festgelegt ist. Dieser beheizte Raum ist nicht im Wärmebedarfsausweis berücksichtigt (wie an anderer Stelle im Forum schon genannt). Der Bauträger meint, es sei halt kein Raum, der zum dauernden Aufenthalt geeignet ist, und deshalb wird er nicht mit eingerechnet. Wärmetechnisch ist der Sachverhalt weitgehend klar (mit Hilfe von Herrn Ibold), aber es ist ja ein Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen.
Meine Frage hier nun ist also bezogen auf den oberen Sachverhalt RECHTLICHER Natur: Ist denn ein "Arbeitszimmer" von Natur aus (oder gemäß einer Verordnung, WSchVo, etc.) ein Raum zum dauernden Aufenthalt oder hat mein Bauträger recht mit seiner Auffassung, dass er nur zum gelegentlichen Gebrauch geeignet ist (und damit nicht berücksichtigt werden braucht)?
MfG
Werner -
Da interessiert mich noch
wie denn normalerweise bei einem Schlafzimmer im 1. oder 2. Stock der zweite Rettungsweg sichergestellt ist. Im Einfamilienhaus hat man doch meist nur ein Treppenhaus und auch keine außen angebraxhten Feuerleitern. Und wo ist der Unterschied zum sogenannten Studio? Führt da kein richtiger, vollwertiger Treppenaufgang hin. Bitte nochmal um Nachhilfe Herr Fischinger. Danke! -
Zum zweiten Rettungsweg.
Den haben Sie bei normalen Wohnräumen in Vollgeschossen immer automatisch über die Fassadenfenster. Da kann angeleitert werden oder Sie hopsen in ein Sprungtuch oder auf ein gr. Kissen. Beim Kellerbüro weiß ich nicht so genau Bescheid. M.E. ist das anders zu betrachten, als Räume in Oberbeschossen. Brände breiten sich naturgemäß von unten nach oben aus. D.h., wenn der Brand im KG ausbricht, können Sie nach oben gehen und wenn's oben brennt, dann bleiben eben Sie unten oder versuchen durch ein Kellerfenster zu entkommen. Probleme kann es aber geben, wenn Sie am Schreibtisch einnicken. -
Sind dann Räume ohne Fassadenfenster
d.h. beispielsweise nur mit Dachflächenfenstern (auch ausreichender Größe) kein Whonraum? -
Es gibt dafür spezielle DFF
Dachflächenfenster "in" Rettungswegen öffnen sich mit Hilfe von Gasdruckfedern in ganzer Größe - so wie Heckklappen von PKW. Oben ist ein kleiner roter Auslösehebel, der den Flügel vollständig aufspringen lässt. Davor muss i.R. auf dem Dach ein Standrost oder eine andere "begehbare" Fläche vorhanden sein, z.B. das Flachdach einer Gaube. Ist beispielsweise in den Spitzböden von Reihenmittelhäusern Wohnraum geplant (nicht Studio oder Hobby o.ä.), dann MÜSSEN solche speziellen Dachflächenfenster (DFFAbk.) eingebaut sein. Normale Dachflächenfenster (DFF) sind dafür ungeeignet. -
Wenn das stimmt, dann sind hier bei uns 80 % der Reihenhäuser falsch gebaut ...
Ich selbst habe in unserer Auswahlphase viele Expose's von Reihenhäusern in der Hand gehabt und viele hatten bereits den Dachboden komplett ausgebaut. Sie wurden dann auch so gebaut, wie man heute sehen kann. Bei all diesen Häusern war dieser Dachboden als Wohnraum angegeben, bzw. in die Wohnfläche eingerechnet (von den Raumhöhen her war das auch in Ordnung). ABER: Alle diese Häuser haben normale Dachflächenfenster (DFFAbk.), OHNE begehbare Fläche davor o.ä.!
Ist es wirklich so wie Sie es sagen? Dann wurden die Käufer/Bauherren vieler Reihenhäuser hier übers Ohr gehauen, oder? Und bei vermieteten Objekten ebenso deren Mieter?
(bei uns wäre es sowieso egal, weil das nicht ausgebaute Dachgeschoss als Nutzfläche angegeben ist. Ein Ausbau hätte als sogenannter "Studioausbau" in Auftrag gegeben werden können, aber wir machen's eh selber ... tja, Studio, tolles irreführendes Wort ...) MfG
Werner -
naja
Hallo zusammen,
Bauordnung für Nordrhein-Westfalen- Fassung vom 24. Oktober 1998 -
Fassung vom 12. Oktober 1995 (GVBl. NW, Nr. 64, S. 982) , geändert am 24. Oktober 1998 (GV. NW. S. 687) (4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
mit anderen Worten, von einem MUSS von Notfallfenstern und Trittrosten ist bei normalen Reihenhäusern keine Rede. Entscheidend ist, das der Zugang anleiterbar ist, das sind normalerweise 8 m.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
Das dürfte bei einem normalen Einfamilienhaus oder Reihenhaus hinzubekommen sein.
(3) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
Entsprechende Fenster gibt es, da hat Herr Fischinger Recht. Das mit den notwendigen Tritten mag man selber nachlesen, s.o..
MfG
Stefan Ibold -
Wohnraum / Nutzfläche
Wenn bei Reihenmittelhäusern (Endhäuser und Doppelhaushälfte haben i.d.R. Giebelfenster - die manchmal aber auch zu klein sind) die SpiBos als Wohnfläche ausgewiesen werden, dann muss der 2. Rettungsweg vorhanden sein. Sonst ist es nur Nutzfläche oder Ausbaureserve oder Kundentäuschung oder nur Unwissenheit. Wenn Sie dann später selber den Speicher zu Wohnraum ausbauen, dann MÜSSEN Sie auch den zweiten Rettungsweg herstellen - allein schon aus versicherungstechnischen Gründen. Mit dem Rost hat Herr Ibold dem Grunde nach recht, oft werden die Dinger von den Bauämtern (dann in Absprache mit der Feuerwehr) aber trotzdem gefordert. -
Für Bayern
In Bayern MÜSSEN Aufenthalteräume (als 2. Rettungsweg senkrechte Fenster haben, im KG darf das vorhandene Gelände vor dem Fenster max 70 cm über FFBAbk. liegen, Lichteinfallswinkel mind 45 °. Weitere Details in den jeweiligen LBOAbk.. Kellerräume werden gem. 2. BerVO nicht zur Wohnfläche gerechnet. Dass nur Aufenthaltsräume in der Wohnfläche berücksichtigt werden ist mit nicht bekannt, schließlich werden auch WC, Küche, usw. zur Wohnfläche gerechnet, so eben auch ein Studio im DGAbk. (auch wenn es kein Aufenthaltsraum ist)
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